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  • ab 27.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-VetAss folgende Bestimmungen:

2.1
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 13 Abs. 1 APVO-VetAss) erhalten

a)jedes Mitglied des Prüfungsausschusses17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

2.2
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1 APVO-VetAss) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses

a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)