§ 17 APVO-VetAss - Wiederholung der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. 2Sind die Leistungen in der praktischen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so wird die praktische Prüfung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung sowie Inhalt und Gestaltung der weiteren Ausbildung legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Prüfungsbehörde fest.