§ 1 APVO-VetAss - Qualifikation für Tätigkeiten unter Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Die erforderliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) unter der fachlichen Aufsicht einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung oder entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hat oder
- 3.
am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war.