APVO-VetAss,NI - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung-Veterinärassistenten

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Vom 5. November 2019 (Nds. GVBl. S. 343 - VORIS 78510 -)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Mai 2014 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Qualifikation für Tätigkeiten unter Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten1
Ausbildungsziel2
Zulassung zur Ausbildung3
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung4
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung5
Ausbildungsbehörde6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen im berufspraktischen Abschnitt8
Prüfungsbehörde9
Prüfungsausschuss10
Teile der Abschlussprüfung, Prüfungsgebiete11
Meldung zur Abschlussprüfung, Ladung12
Praktische Prüfung13
Mündliche Prüfung14
Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlussnote, Abschlusszeugnis15
Niederschrift16
Wiederholung der Abschlussprüfung17
Verhinderung, Versäumnis18
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten19
Bezeichnung20
Einsichtnahme in die Prüfungsakte21
Inkrafttreten22
Anlage

§ 1 APVO-VetAss - Qualifikation für Tätigkeiten unter Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die erforderliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) unter der fachlichen Aufsicht einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes besitzt, wer

  1. 1.

    die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung oder entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hat oder

  3. 3.

    am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war.

§ 2 APVO-VetAss - Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ziel der Ausbildung ist es, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um Aufgaben der Überwachung nach § 24 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrnehmen zu können. 2Dazu ist den Auszubildenden während der Ausbildung Gelegenheit zu geben, künftige Aufgaben möglichst selbständig wahrzunehmen.

§ 3 APVO-VetAss - Zulassung zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde (§ 6 Abs. 1) zugelassen werden, wer

  1. 1.

    einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder einen höheren Schul- oder Bildungsabschluss besitzt,

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    eine Ausbildung

    1. a)

      zur Landwirtin oder zum Landwirt,

    2. b)

      zur Tierwirtin oder zum Tierwirt,

    3. c)

      zur oder zum Tiermedizinischen Fachangestellten,

    4. d)

      zur Tierpflegerin oder zum Tierpfleger,

    5. e)

      zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten oder

    6. f)

      in einem Beruf, der einem in den Buchstaben a bis e genannten Beruf im Wesentlichen ähnlich ist,

    mit Erfolg abgeschlossen hat.

2Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre lang in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst beschäftigt war.

§ 4 APVO-VetAss - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Abschnitt mit einer Dauer von neun Monaten bei einer unteren Veterinärbehörde,

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Abschnitt mit einer Dauer von 300 Unterrichtsstunden innerhalb von zweieinhalb Monaten beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und

  3. 3.

    einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von einem halben Monat für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfung.

(2) 1Die Auszubildenden werden in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben der Überwachung nach § 24 TierGesG und in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt. 2Die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Abschnitts und des fachtheoretischen Abschnitts sowie die Verteilung der 300 Unterrichtsstunden des fachtheoretischen Abschnitts auf die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage).

(3) Auf Antrag der oder des Auszubildenden kann die Ausbildungsbehörde (§ 6 Abs. 1) Zeiten einer Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten auf die Dauer des berufspraktischen Abschnitts anrechnen.