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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-VetAss - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Abschnitt mit einer Dauer von neun Monaten bei einer unteren Veterinärbehörde,

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Abschnitt mit einer Dauer von 300 Unterrichtsstunden innerhalb von zweieinhalb Monaten beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und

  3. 3.

    einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von einem halben Monat für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfung.

(2) 1Die Auszubildenden werden in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben der Überwachung nach § 24 TierGesG und in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt. 2Die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Abschnitts und des fachtheoretischen Abschnitts sowie die Verteilung der 300 Unterrichtsstunden des fachtheoretischen Abschnitts auf die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage).

(3) Auf Antrag der oder des Auszubildenden kann die Ausbildungsbehörde (§ 6 Abs. 1) Zeiten einer Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten auf die Dauer des berufspraktischen Abschnitts anrechnen.