§ 9 APVO-VetAss - Prüfungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Prüfungsbehörde für die Abschlussprüfung ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.