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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-VetAss - Vorzeitige Beendigung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Ausbildungsbehörde beendet die Ausbildung vorzeitig, wenn

  1. 1.

    die Gesamtleistung der oder des Auszubildenden im berufspraktischen Abschnitt mit "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" bewertet worden ist oder

  2. 2.

    die oder der Auszubildende im fachtheoretischen Abschnitt mehr als 60 Unterrichtsstunden versäumt hat.

(2) 1Nach einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung kann die Ausbildung neu begonnen werden. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 entscheidet die Ausbildungsbehörde, ob Teile des berufspraktischen Abschnitts auf die neu begonnene Ausbildung angerechnet werden. 3Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 braucht der berufspraktische Abschnitt nicht erneut abgeleistet zu werden. 4Teile des fachtheoretischen Abschnitts werden nicht angerechnet.