§ 5 APVO-VetAss - Vorzeitige Beendigung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Die Ausbildungsbehörde beendet die Ausbildung vorzeitig, wenn
- 1.
die Gesamtleistung der oder des Auszubildenden im berufspraktischen Abschnitt mit "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" bewertet worden ist oder
- 2.
die oder der Auszubildende im fachtheoretischen Abschnitt mehr als 60 Unterrichtsstunden versäumt hat.
(2) 1Nach einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung kann die Ausbildung neu begonnen werden. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 entscheidet die Ausbildungsbehörde, ob Teile des berufspraktischen Abschnitts auf die neu begonnene Ausbildung angerechnet werden. 3Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 braucht der berufspraktische Abschnitt nicht erneut abgeleistet zu werden. 4Teile des fachtheoretischen Abschnitts werden nicht angerechnet.