§ 6 APVO-VetAss - Ausbildungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Ausbildungsbehörde ist die untere Veterinärbehörde, bei der der berufspraktische Abschnitt abgeleistet wird.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde erstellt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan, in dem auch festgelegt wird, ob der fachtheoretische Abschnitt vor dem, nach dem oder innerhalb des berufspraktischen Abschnitts stattfindet. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.