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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-VetAss - Meldung zur Abschlussprüfung, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Amtliche Abkürzung
APVO-VetAss
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildung bei der Prüfungsbehörde zur Abschlussprüfung.

(2) Die Prüfungsbehörde lädt den Prüfling schriftlich zur praktischen und zur mündlichen Prüfung, wenn

  1. 1.

    die Gesamtleistung der oder des Auszubildenden im berufspraktischen Abschnitt mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden ist,

  2. 2.

    im fachtheoretischen Abschnitt weniger als 60 Unterrichtsstunden versäumt wurden und

  3. 3.

    die Ausbildungsakte vorliegt.