§ 19 APVO-VetAss - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Abschlusszeugnisses bekannt, so kann sie die Abschlussprüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.