§ 7 AVNHintG - Annahmeantrag
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Anträge auf Annahme von Geldhinterlegungen sollen zweifach, Anträge auf Annahme von Werthinterlegungen dreifach eingereicht werden. 2Wird ein Antrag nicht in ausreichender Anzahl von Stücken eingereicht, so sind die fehlenden Mehrausfertigungen von Amts wegen zu erstellen. 3Hinsichtlich der Kosten ist gemäß § 112 Abs. 3 Nr. 1 Buchst, b des Niedersächsischen Justizgesetzes (im Folgenden: NJG) zu verfahren.
(2) Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken. Hierfür kann sie der antragstellenden Person eine angemessene Frist setzen.
(3) 1Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle (Geschäftsstelle) sind der persönlich erscheinenden antragstellenden Person bei der Abfassung des Antrages behilflich. Änderungen und Ergänzungen nimmt die oder der Bedienstete, die oder der den Antrag entgegennimmt, auch ohne ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person selbst vor. 3Sie sind von der antragstellenden Person auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.
(4) 1In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, mit Vor- und Nachnamen sowie der Anschrift zu bezeichnen. 2Sind der antragstellenden Person die Bankverbindungen der Empfangsberechtigten bekannt, so sind diese ebenfalls aufzunehmen.
(5) Die Hinterlegungsstelle soll die antragstellende Person auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich an die Bezeichnung einer Person als Empfängerin oder Empfänger knüpfen (insbesondere §§ 5 Abs. 1 Nr. 2,16 Abs. 2 Nr. 1 NHintG).
(6) 1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die antragstellende Person die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHintG) im Einzelnen konkret darlegt. 2Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person der Gläubigerin oder des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB) kann insbesondere die Vorlage von Handelsregisterauszügen oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung der Gläubigerin oder des Gläubigers bzw. deren Anschriften durchgeführt wurden, gefordert werden.
(7) Jede Hinterlegung bedarf stets eines gesonderten Hinterlegungsantrages, auch in den Fällen des § 9 Abs. 4 NHintG.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)