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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 AVNHintG - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) In Fällen häuslicher Gewalt ist das Geheimhaltungsinteresse in der Regel anzuerkennen:

(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)