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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 AVNHintG - Akten- und Registerführung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu besonderen Blattsammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. 2Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrages. 3Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung in das Aktenregister. 4Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.

(2) 1Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. 2Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet. 3Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. 4In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40/10.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)