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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 AVNHintG - Entscheidungen der Hinterlegungsstelle

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, Anordnungen nach § 19 Abs. 1 NHintG sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. 2Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint. 3In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)