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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 21 AVNHintG - Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Treten nach dem Erlass der Herausgabeverfügung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z.B. Pfändungen), so hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich zu versuchen, die Herausgabeverfügung zurückzuziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)