§ 5 NHintG - Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
- 1.
die Annahme zur Hinterlegung beantragt,
- 2.
von der hinterlegenden Person oder Stelle schriftlich im Annahmeantrag oder später als Empfängerin oder Empfänger der Hinterlegungsmasse bezeichnet wird,
- 3.
einen Antrag auf Herausgabe gestellt hat, der den Anforderungen des § 17 Satz 1 entspricht,
- 4.
gegenüber der Hinterlegungsstelle glaubhaft macht, zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt zu sein.
(2) Beteiligt sind ferner Behörden und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.