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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 NHintG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer

  1. 1.

    die Annahme zur Hinterlegung beantragt,

  2. 2.

    von der hinterlegenden Person oder Stelle schriftlich im Annahmeantrag oder später als Empfängerin oder Empfänger der Hinterlegungsmasse bezeichnet wird,

  3. 3.

    einen Antrag auf Herausgabe gestellt hat, der den Anforderungen des § 17 Satz 1 entspricht,

  4. 4.

    gegenüber der Hinterlegungsstelle glaubhaft macht, zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt zu sein.

(2) Beteiligt sind ferner Behörden und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.