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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 AVNHintG - Benachrichtigung der antragstellenden Person

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Die Hinterlegungsstelle hat die antragstellende Person oder die ersuchende Behörde von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.

(2) Zugleich ist die antragstellende Person aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist auf das Dienststellen-Einnahmekonto der Hinterlegungsstelle einzuzahlen oder bei der Hinterlegungskasse einzuliefern, wobei auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen ist (§ 11 Sätze 3 und 4 NHintG).

(3) Bei Zahlungsaufforderungen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Überweisung in dem Feld "Verwendungszweck" ausschließlich das mitgeteilte Kassenzeichen einzutragen ist.

(4) Bei Werthinterlegungen ist die Hinterlegungskasse in der Annahmeverfügung zu ersuchen, die Verfügung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingeliefert wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)