§ 23 AVNHintG - Verfall zugunsten des Landes
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
In Fällen, in denen eine Hinterlegungsmasse dem Land verfallen ist, wird aufgrund von § 109 Abs. 2 NJG die Hinterlegungsstelle ermächtigt, die Kosten der Hinterlegung, soweit sie noch nicht bezahlt sind, zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. mangels einer Zahlungspflichtigen Person oder wegen Unmöglichkeit der Einziehung) abzusehen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)