AVNHintG,NI - Ausführungsvorschriften-NHintG

Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

AV d. MJ v. 15.7.2020 (3860 - 201.30) *

Vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

VORIS 32360

Bezug: AV d. MJ v. 21. 9. 2001 (Nds. Rpfl. S. 329)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse1
Begriffsbestimmung2
Geschäftsgang3
Abgabe von Hinterlegungssachen4
Akteneinsicht5
Entscheidungen der Hinterlegungsstelle6
Annahmeantrag7
Annahmeantrag bei Hinterlegung aufgrund behördlicher Entscheidung8
Annahmeverfügung9
Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeverfügung10
Verzinsung11
Verwaltung von Wertpapieren12
Schätzung von Kostbarkeiten13
Benachrichtigung der antragstellenden Person14
Benachrichtigungen bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind15
Zum Landeshaushalt vereinnahmte Kleinbeträge16
Herausgabeantrag17
Herausgabeverfügung18
Angabe der Kosten19
Annahmeverweigerung oder Unzustellbarkeit20
Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe21
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe22
Verfall zugunsten des Landes23
Akten- und Registerführung24
Massenverzeichnis25
Bezeichnung der Hinterlegungsmasse26
Hinterlegung von Miete und anderen Beträgen27
Führung von Registern und Verzeichnissen28
Entsprechende Anwendung der Aktenordnung29
Überleitungsvorschrift zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (NHintG) vom 9.11.2012 in der Fassung vom 12.5.202030
Inkrafttreten31

Die AV d. MJ v. 13.12.2012 (3860-201.30) - Nds. Rpfl. S. 14; ber- 2014 S. 46 -, geändert durch Verwaltungsvorschrift v. 23.5.2017 - Nds. Rpfl. S. 204, ber. S. 304 und S.340-, tritt aufgrund der Nummer 6. 1 des RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (20102125-01-3) - Nds. MBl. S. 1440 - mit Ablauf des 31.12.2020 automatisch außer Kraft.

§ 1 AVNHintG - Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die Hinterlegungsstelle i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 NHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Amtsgericht - Hinterlegungsstelle -. 2Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

(2) Hinterlegungskasse ist die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts am Ort der Hinterlegungsstelle.

(3) 1Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 2 AVNHintG - Begriffsbestimmung

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Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Zu den Kostbarkeiten i.S.v. § 2 NHintG zählen neben Gold- und Silbersachen, Edelsteinen und Schmuck auch andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, wertvolle Bücher, Münzen oder Wertzeichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 3 AVNHintG - Geschäftsgang

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Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Hinterlegungsgeschäfte sind beschleunigt zu behandeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 4 AVNHintG - Abgabe von Hinterlegungssachen

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Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
32360

(1) Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 NHintG kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgen.

(2) Sachdienlich i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 NHintG ist die Abgabe insbesondere

1.
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,

2.
bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.

(3) 1Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle bei Geldhinterlegungen die Beteiligten und bei Werthinterlegungen die Beteiligten und die Hinterlegungskasse zu benachrichtigen. 2Die abgebende Hinterlegungsstelle veranlasst bei einer Geldhinterlegungssache die Überweisung des hinterlegten Betrages an die übernehmende Hinterlegungsstelle. 3Die Abgabe an eine Hinterlegungsstelle außerhalb Niedersachsens kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)