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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 AVNHintG - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird bei Geldhinterlegungen von der Hinterlegungsstelle und bei Werthinterlegungen von der Hinterlegungskasse überwacht. 2Die Hinterlegungsstelle stellt das Erlöschen des Herausgabeanspruchs unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten fest. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

(2) Bei verfallenen Geldhinterlegungen bucht die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag zu Titel 11910 (Sonstige Verwaltungseinnahmen) um.

(3) Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zugunsten des Landes geeignet sind, zeigt die Hinterlegungsstelle dem Justizministerium an.

(4) 1Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. 2Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu schätzen, hinsichtlich des Erlöses gilt Abs. 2 entsprechend.

(5) 1Sind Gegenstände für unbekannte Erben hinterlegt, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das zuständige Nachlassgericht davon, dass die Herausgabe ausgeschlossen ist» und regt an, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren. 2Handelt es sich um Sparbücher, werden diese gleichzeitig übersandt. 3Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mitzuteilen.

(6) Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Abs. 3 oder Abs. 5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies zweckmäßig ist.

(7) 1Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), soll die Hinterlegungsstelle nicht vernichten, sondern der Ausstellerin oder dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch der hinterlegenden Person auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert die Ausstellerin oder der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. 3Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)