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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 AVNHintG - Herausgabeantrag

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Auf den Herausgabeantrag ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) § 9 Abs. 1 NHintG gilt entsprechend.

(3) 1Werden die Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, so sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. 2In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)