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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 AVNHintG - Angabe der Kosten

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Sollen der Hinterlegungsmasse Kosten entnommen werden (§ 112 Abs. 3 Nr. 3 NJG), so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag in der Herausgabeverfügung anzugeben.

(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 112 Abs. 3 Nr. 4 NJG), so ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)