§ 19 AVNHintG - Angabe der Kosten
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) Sollen der Hinterlegungsmasse Kosten entnommen werden (§ 112 Abs. 3 Nr. 3 NJG), so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag in der Herausgabeverfügung anzugeben.
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 112 Abs. 3 Nr. 4 NJG), so ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)