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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 AVNHintG - Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeverfügung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Soll eine Hinterlegung erfolgen und ist die Hinterlegungskasse nicht im Besitz einer Annahmeverfügung, so kann sie nur eine Einzahlungs- oder Einlieferungsquittung erteilen. 2Das Geld oder die Hinterlegungssache sind zunächst als Verwahrung zu verbuchen. 3Die Einzahlung oder Einlieferung als Verwahrung ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)