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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 AVNHintG - Annahmeverfügung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Bei Erteilung einer Annahmeverfügung für eine Geldhinterlegung erlässt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung über 0,00 EUR auf dem Verwahrtitel 10999. 2Das Kassenzeichen der Annahmeanordnung ist auf der Annahmeverfügung zu vermerken. 3Weitere Hinterlegungen in derselben Angelegenheit sind unter demselben Kassenzeichen zu bearbeiten.

(2) Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse bei Geldhinterlegungen je eine Durchschrift des Annahmeantrags und der Annahmeverfügung und bei Werthinterlegungen die Urschrift und eine Durchschrift der Annahmeverfügung sowie den Annahmeantrag zweifach zu übersenden.

(3) 1Die Hinterlegungskasse hat der hinterlegenden Person als Quittung auf dem Zweitstück des Annahmeantrags eine Bescheinigung über die Annahme zur Hinterlegung zu erteilen (Hinterlegungsschein). 2Der Hinterlegungsschein hat bei Geldhinterlegungen das Kassenzeichen, bei Werthinterlegungen die Werthinterlegungsnummer zu enthalten.

(4) Die Hinterlegungskasse gibt bei Werthinterlegungen die Urschrift der Annahmeverfügung mit einem Stück des Annahmeantrags an die Hinterlegungsstelle zurück, nachdem sie auf ihr die vorgenommenen Buchungen vermerkt hat.

(5) Auf dem Hinterlegungsschein ist durch die ausfertigende Stelle der Abdruck des Dienstsiegels beizudrücken.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)