§ 26 AVNHintG - Bezeichnung der Hinterlegungsmasse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
1Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung. 2Diese bestimmt sich:
1.
bei der Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer Behörde anhängigen Angelegenheit nach der Bezeichnung dieser Sache;
2.
bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer oder seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die oder den hinterlegt wird;
3.
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB, der §§ 272 Abs.2 und § 278 Abs.3 des Aktiengesetzes, des § 73 Abs.2 GmbHG und des § 90 Abs.2 GenG, nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft;
4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814 und 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Person, für die die Sachen hinterlegt sind;
5.
in den Fällen des § 16 Abs.4 NHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält;
6.
in anderen Fällen nach dem Namen der hinterlegenden Person.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)