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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 26 AVNHintG - Bezeichnung der Hinterlegungsmasse

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung. 2Diese bestimmt sich:

1.
bei der Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer Behörde anhängigen Angelegenheit nach der Bezeichnung dieser Sache;

2.
bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer oder seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die oder den hinterlegt wird;

3.
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB, der §§ 272 Abs.2 und § 278 Abs.3 des Aktiengesetzes, des § 73 Abs.2 GmbHG und des § 90 Abs.2 GenG, nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft;

4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814 und 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Person, für die die Sachen hinterlegt sind;

5.
in den Fällen des § 16 Abs.4 NHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält;

6.
in anderen Fällen nach dem Namen der hinterlegenden Person.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)