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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 20 AVNHintG - Annahmeverweigerung oder Unzustellbarkeit

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil die empfangsberechtigte Person die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung zu verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)