§ 20 AVNHintG - Annahmeverweigerung oder Unzustellbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil die empfangsberechtigte Person die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung zu verfügen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)