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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 NHintG - Annahmeantrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Der Annahmeantrag ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. 2Im Annahmeantrag sollen angegeben werden

  1. 1.

    bei einer Hinterlegung durch eine natürliche Person der Vorname, der Familienname, die Anschrift, das Geburtsdatum und der Geburtsort, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter den Annahmeantrag stellt, zusätzlich deren oder dessen Namen und Anschrift,

  2. 2.

    bei einer Hinterlegung durch eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft die Firma, die Anschrift, der Vorname und der Familienname der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters sowie gegebenenfalls die Handelsregisternummer und der Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter den Annahmeantrag stellt, zusätzlich deren oder dessen Namen und Anschrift,

  3. 3.

    die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen (Hinterlegungsgrund), und, wenn bei einer Behörde oder einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, das mit der Hinterlegung im Zusammenhang steht, die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und das Aktenzeichen,

  4. 4.

    bei einer Hinterlegung von Geld der Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,

  5. 5.

    bei einer Hinterlegung von Wertpapieren

    1. a)

      deren Unterscheidungsmerkmale, zum Beispiel die Gattung, der Jahrgang, die Reihe, die Buchstaben, die Nummer, der Nennbetrag und der Zinssatz,

    2. b)

      die Anzahl und die Bezeichnung von zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilsscheinen,

  6. 6.

    bei einer Hinterlegung von sonstigen Urkunden deren genaue Bezeichnung und gegebenenfalls der darin angegebene Wertbetrag,

  7. 7.

    bei einer Hinterlegung von Kostbarkeiten deren Wert sowie deren Unterscheidungsmerkmale, zum Beispiel die Gattung und der Stoff.

3Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so soll dem Annahmeantrag die Entscheidung in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

(2) 1In dem Annahmeantrag sollen die Personen, die als Berechtigte zum Empfang der Hinterlegungsmasse in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichnet und bei Geldhinterlegungen deren Konten bei einem Kreditinstitut angegeben werden. 2Wird zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt und besteht Ungewissheit über die Person der Gläubigerin oder des Gläubigers, so sollen alle in Frage kommenden Personen entsprechend Satz 1 bezeichnet und deren Konten angegeben werden. 3Ist das Recht zum Empfang der Hinterlegungsmasse von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig, so ist die Gegenleistung anzugeben. 4Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben sollen auch der Vorname, der Familienname, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers angegeben werden.

(3) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren, insbesondere nach § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), ausgeschlossen werden soll, so ist dem Annahmeantrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit soll auf den vorangegangenen Annahmeantrag hingewiesen werden; hinsichtlich der Gründe für die Hinterlegung kann auf die früheren Angaben Bezug genommen werden.