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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 AVNHintG - Zum Landeshaushalt vereinnahmte Kleinbeträge

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Beantragt die oder der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Kleinbetrages, so ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus dem Titel 11910 an.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)