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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 AVNHintG - Annahmeantrag bei Hinterlegung aufgrund behördlicher Entscheidung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Hat eine Behörde die antragstellende Person zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. 2Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf die Anlage des ersten Antrages Bezug genommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)