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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 AVNHintG - Verwaltung von Wertpapieren

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 NHintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Zentrale Wertpapierabwicklung und Depot, Postfach 1112 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen. 2Die jeweilige Hinterlegungsstelle bleibt verfahrensführende Behörde.

(2) 1Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 DepotG genannten Art nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 NHintG ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle ab. 2Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. 3In dem Lieferschein ist auch anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. 4Das von der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe. 5Sofern sich am Sitz der Hinterlegungskasse eine Filiale der Deutschen Bundesbank befindet, sind die Wertpapiere dieser zur Weiterleitung an die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu übergeben. 6In diesen Fällen ist der Lieferschein in vierfacher Ausfertigung beizufügen. 7Die örtliche Filiale der Deutschen Bundesbank gibt ein Stück des Lieferscheins mit vorläufiger Empfangsbescheinigung bei der Hingabe der Wertpapiere an die Hinterlegungskasse zurück, während die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle ein weiteres Stück des Lieferscheins mit endgültiger Empfangsbescheinigung unmittelbar an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

(3) 1Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle ein offenes Depot. 2ln dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuern zu erteilen sind. 3Die Depotnummer teilt die Hinterlegungskasse nach Erhalt der hinterlegenden Person und der Hinterlegungsstelle mit. 4Die hinterlegende Person ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Fräst die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch ihre depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. 5In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Hinterlegungsantrag als zurückgenommen behandelt wird. 6Die von der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. 7Die Hinterlegungskasse teilt der hinterlegenden Person und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.

(4) Im Rahmen der Verwaltung werden insbesondere folgende Geschäfte besorgt:

1.
die Einlösung von Wertpapieren, die gekündigt, ausgelost oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie Bogenerneuerungen;

2.
der Umtausch von Wertpapieren, z.B. bei Fusionen oder Namensänderungen;

3.
die Trennung und Einlösung fälliger Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine;

4.
die Gutschrift von Erträgen oder Erlösen;

5.
die Verlosungskontrolle und der Einzug ausgeloster und gekündigter Stücke;

6.
die Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden;

7.
die Übersendung von Depotauszügen;

8.
die Benachrichtigung über die Einräumung von Bezugsrechten und deren Ausübung;

9.
die Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen;

10.
die Übermittlung von Informationen, z.B. über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren.

(5) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle macht der Hinterlegungskasse von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) Mitteilung. 2Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungskasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. 3Im Übrigen führt die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle den sich aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. 4Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.

(6) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren (§ 20 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank). 2Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -ertragen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. 3Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.

(7) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. 2Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank der oder des Empfangsberechtigten zugunsten deren oder dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeverfügung übertragen. 3Von der Herausgabeverfügung verbleibt das eine Stück bei der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle, während sie das zweite mit Ablieferungsbescheinigung versehene Stück an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)