Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.09.2019, Az.: 6 A 7414/16

Baath; Camp Speicher; Irak; IS; PMF-Miliz; politische Verfolgung; religiöse Verfolgung; Saddam Hussein; Salah Ad-Din; schiitische Miliz; sunnitische Namen; Tikrit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.09.2019
Aktenzeichen
6 A 7414/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur politischen Verfolgung von sunnitischen Arabern, die für hochrangige Mitglieder des ehemaligen Baath-Regimes tätig waren
2. Angehörige des ehemaligen Baath-Regimes können weiterhin Opfer gezielter Übergriffe durch reguläre irakische Sicherheitskräfte oder schiitische PMF-Milizen werden. Anknüpfungspunkt hierfür kann beispielsweise die vorangegangene Tätigkeit für eine repressive Institution wie das Militär oder den Geheimdienst sein, selbst in niederrangiger Funktion. Dies gilt insbesondere, wenn die Täter den Betroffenen für vergangene Menschenrechtsverletzungen gegenüber der schiitischen Mehrheitsbevölkerung verantwortlich machen.
3. Für sunnitische Araber in der Stadt Tikrit im Gouvernement Salah Ad-Din kann die Gefahr bestehen, Opfer von Übergriffen schiitischer PMF-Milizen zu werden, insbesondere als Rache für Gräueltaten, welche der IS nach Eroberung der Stadt im Juni 2014 an der schiitischen Bevölkerung beging („Camp-Speicher-Massaker“)



Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagten verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2016 wird aufgehoben, soweit er dem vorgenannten Verpflichtungsausspruch entgegensteht.

Die Kläger tragen 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger, irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger zu 1. und 2. reisten eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., im September 2015 aus dem Irak aus und im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Asylanträge. In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie stammten ursprünglich aus Tikrit, seien aber unmittelbar nach der Übernahme der Stadt durch die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) im Juni 2014 mit dem PKW nach Kirkuk gefahren. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise im September 2015 aufgehalten.

Der Kläger zu 1. erklärte in seiner Anhörung (ausweislich der summarischen Feststellungen im Anhörungsprotokoll des Bundesamts) zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe nach Abschluss der Mittelschule bis zum Jahr 1995 bei Hussein Kamel als Angestellter im Sicherheitsdienst gearbeitet. Nachdem Hussein Kamel im Jahr 1995 geflohen sei, hätten die irakischen Sicherheitsbehörden ihn, den Kläger zu 1., ebenfalls für mehrere Wochen inhaftiert. Nach seiner Freilassung sei er nach Tikrit gegangen und habe als Sicherheitskraft im Baugewerbe gearbeitet. In Kirkuk habe er keiner Arbeit mehr nachgehen können. Die Klägerin zu 2. schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe das Gymnasium in Tikrit abgeschlossen und dort bis 2014 Arabistik studiert, das Studium jedoch wegen der Ausreise nicht abschließen können. Studienbegleitend habe sie als Verwaltungsangestellte gearbeitet.

Zu den Gründen ihrer Ausreise gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie befürchteten, im Falle der Rückkehr in ihre Heimatstadt Tikrit Opfer von religiös motivierten Übergriffen durch schiitische Milizen zu werden, welche die Stadt zwischenzeitlich vom IS befreit hätten. Der Kläger zu 1. gab hierzu an, drei Viertel der Bevölkerung Tikrits seien im Zuge der Befreiung geflohen; in der Stadt würden jetzt schiitische, vom Iran unterstützte Milizen herrschen. Viele sunnitische Einwohner, die nach Tikrit zurückgegangen seien, seien getötet worden oder hätten die Stadt wieder verlassen. Zudem sei es zu Übergriffen von Milizionären auf Personen gekommen, die aufgrund ihrer Vornamen zweifellos als Sunniten zu identifizieren seien. Dieses Risiko betreffe seinen Sohn, d.h. den Kläger zu 3., der mit Vornamen Bakir heiße, ebenso wie den Kläger zu 1. selbst, weil er den Rufnamen Abu Bakir (Vater des Bakir) habe, ferner seine Tochter mit dem Namen Ayshe, die Klägerin zu 5. Seit der Befreiung der Stadt vom IS sei er nicht mehr nach Tikrit zurückgegangen. Von einem Bekannten, der nach dem Haus seiner Familie geschaut habe, habe er allerdings telefonisch erfahren, dass Milizionäre ihm mitgeteilt hätten, der Besitzer des Hauses solle nicht zurückkehren, weil er für das Militär unter Saddam Hussein gearbeitet habe. Zu welcher Gruppierung die Personen gehört hätten, könne er nicht sagen. Beide Kläger gaben überdies an, sie hätten zum Teil Verwandte in Erbil oder Sulaimaniyya, hätten aber als Araber nicht dorthin gehen können. Auch in Kirkuk sei die Situation wegen der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden Arbeit nicht gut gewesen.

Mit Bescheid vom 18. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) ab und erkannte den Klägern weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu. Überdies stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung der Kläger in den Irak an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Klägern drohten keine staatlich zu verantwortenden Verfolgungsmaßnahmen; im Übrigen bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 2. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Sunnitische Bewohner der Stadt Tikrit, der Heimatstadt des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein, stünden bei der schiitisch dominierten Regierung des Irak sowie den assoziierten Milizen unter besonderem Generalverdacht, mit dem IS und/oder dem ehemaligen Ba’ath-Regime unter Saddam Hussein zu sympathisieren. Dies gelte besonders für den Kläger zu 1., der früher für den Schwiegersohn Saddam Husseins gearbeitet habe, einen hochrangigen Politiker des Ba’ath-Regimes. Im Zuge dieser beruflichen Tätigkeit sei der Kläger zu 1. Anfang der 90er Jahre von Granatsplittern verletzt worden; bis heute leide er unter Folgebeschwerden und Schmerzen. Aufgrund ihrer jeweiligen Namen, welche auf Kalifen bzw. Personen aus der Frühgeschichte des Islam hindeuteten, deren religiöse Autorität von Schiiten entschieden abgelehnt würde, seien sie ohne Zweifel als Sunniten zu identifizieren. Inländische Fluchtalternativen seien nicht vorhanden. In Kirkuk habe die Familie in einer kleinen Dreizimmerwohnung gemeinsam mit drei weiteren aus dem Zentralirak stammenden Familien zusammengelebt, insgesamt also mit 19 Personen. Eine Arbeitserlaubnis hätten sie auf dem kurdisch kontrollierten Gebiet nicht besessen. Nachdem irakische Regierungstruppen einmal in das Haus eingedrungen seien, hätten sie die Wohnung verlassen müssen. Ihr in Erbil lebender Verwandter sei weder finanziell in der Lage noch willens gewesen, eine fünfköpfige Familie bei sich aufzunehmen und gegenüber den kurdischen Behörden für sie zu bürgen. Ihre nach Sulaimaniyya geflohenen Verwandten hielten sich zudem mittlerweile ebenfalls in Flüchtlingslagern auf.

Im Gerichtsverfahren legte der Kläger zu 1. ein Attest eines Facharztes für Chirurgie vom 27. Februar 2017 vor. Hiernach leidet der Kläger zu 1. im Rückenbereich an erbsengroßen Verdickungen mit Verdacht auf Granatsplitter, zudem an Verletzungen der Wirbelsäule. Röntgenaufnahmen der linken Schulter zeigten schattengebende Metallsplitter über dem linken Schulterblatt. Darüber hinaus übersandte die Klägerin zu 1. ein Attest eines psychiatrischen Krankenhauses vom 30. April 2019, ausgestellt von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer Psychologin. Ihnen zufolge befindet sich die Klägerin zu 1. seit Januar 2017 in der psychiatrischen Institutsambulanz in Behandlung. Zu diagnostizieren sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) mit einer gegenwärtigen schweren depressiven Episode auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), letztere bedingt durch lebensbedrohliche traumatische Situationen in der Vergangenheit. Eine engmaschige psychiatrische und psychologische Behandlung in einem als sicher empfundenen, stabilisierenden Umfeld sei unbedingt erforderlich. Bei ihrem Ausbleiben sei nicht nur von einer Verschlechterung und Chronifizierung der psychischen Erkrankungen auszugehen, sondern auch von einer Gefahr für das Leben der Klägerin zu 2. wegen eines deutlich erhöhten Suizidrisikos.

In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, sie nehme die Klage zurück, soweit sie ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt habe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2016 zu verpflichten,

1. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der teilweisen Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) anstelle der Kammer als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Einzelrichter ist dabei nicht daran gehindert, auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019 über die Klage zu entscheiden, obgleich kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. Das Gericht hat die Beteiligten nämlich mit der Ladung darauf hingewiesen, dass auch in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2016, mit dem dieses Begehren abgelehnt worden ist, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist aufzuheben, soweit er dem vorgenannten Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt dazu, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in der Person der Kläger erfüllt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint. Zu begutachten ist hierbei die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89, juris). Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678, Rn. 29).

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabs sowie der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aus individuellen, an ihre Person anknüpfenden Gründen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, d.h. sowohl religiöse (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als auch politische Verfolgung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die hierfür sprechenden Umstände haben bei einer zusammenfassenden Bewertung größeres Gewicht als die dagegensprechenden Umstände.

Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, welche die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Lebensbereich sich diese abweichende Überzeugung bezieht. Entscheidend ist für die Annahme politischer Verfolgung, ob Opposition im weiteren Sinne bekämpft wird, und sei es auch nur durch „normale“ Strafverfolgung mit Politmalus (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3b AsylG, Rn. 2). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es zudem unerheblich, ob er tatsächlich die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3c Abs. 2 AsylG).

Als Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss des Weiteren zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen) eine kausale Verknüpfung bestehen. Auf eine etwaige subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht entscheidend an (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG, Rn. 7). Maßgebend ist vielmehr die objektive Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, Rnr. 22, 24, Marx, AsylG, 2017, § 3a Rn. 50 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678). Für eine erkennbare objektive Zielrichtung der Maßnahme genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG einen wesentlichen Faktor für die Verfolgungshandlung darstellt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG, Rn. 7). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn die Täter die Verfolgungsmaßnahme gegen den Ausländer als Instrument zur Verfolgung politisch missliebiger Dritter einsetzen, etwa als Druckmittel oder zur Informationserlangung, d.h. weil sie den Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zurechnen, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. In diesem Fall geschieht die Verfolgung zugleich wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie des Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2017 – 1 B 63.17, 1 PKH 23.17, juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678, Rn. 28).

Diesen rechtlichen Maßstab vorangeschickt, liegen im Falle der Kläger die Voraussetzungen einer drohenden religiösen und politischen Verfolgung vor. Das Gericht ist aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass ihnen wegen ihrer sunnitischen Konfession sowie der früheren Berufstätigkeit des Klägers zu 1. für ein hochrangiges Mitglied des ehemaligen Ba’ath-Regimes die ernsthafte Gefahr droht, im Falle einer Rückkehr nach Tikrit Opfer gewaltsamer Übergriffe schiitischer Milizen zu werden.

Gegenwärtig kommt es nicht mehr zu einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Ba’ath-Partei oder des alten Regimes unter Saddam Hussein, was vielfach darauf zurückgeführt wird, dass viele dieser Personen bereits in den auf den Regimewechsel (2003) folgenden Jahren aus dem Irak flohen, während sich die Verbliebenen mit den herrschenden Parteien arrangierten (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 17. Februar 2010, Verfolgung von Kampfpiloten bzw. Militärangehörigen bzw. höheren Ba’ath-Partei-Mitgliedern und deren Angehörigen, insbesondere durch schiitische Milizen). Nach dem Sturz des Ba‘ath-Regimes und dem Wahlsieg eines Bündnisses schiitischer Parteien nebst Verdrängung von sunnitischen Arabern aus öffentlichen Positionen („De-Ba’athifizierung“) hatte es starke gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen Arabern und Schiiten im Irak gegeben, insbesondere, weil die unter Saddam Hussein herrschende sunnitische Bevölkerungsminderheit die schiitische Bevölkerungsmehrheit zuvor regelmäßig verfolgt hatte (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2017 – 25 K 3.17 A, juris Rn. 29 m.w.N.). Auch in der Gegenwart kann allerdings weiterhin eine Gefahr für ehemalige Ba’ath-Mitglieder bzw. Angehörige des ehemaligen Regimes bestehen, Opfer gezielter Übergriffe durch reguläre irakische Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen zu werden. Anknüpfungspunkt hierfür kann beispielsweise die vorangegangene Tätigkeit für eine repressive Institution wie das Militär oder den Geheimdienst sein, selbst in niederrangiger Funktion, insbesondere, wenn die Täter den Betreffenden für vergangene Menschenrechtsverletzungen gegenüber der schiitischen Mehrheitsbevölkerung verantwortlich machen. Entsprechendes gilt, wenn sie ihn der Unterstützung des andauernden (sunnitischen) Widerstandes gegen die Zentralregierung verdächtigen, da sich die Führungsebene des IS aus zahlreichen ehemaligen Funktionären der Ba’ath-Partei speist (ausführlich hierzu: VG Hannover, Urteil vom 17.10.2018 – 6 A 5213/17, juris Rn. 38 ff. betr. einen ehemaligen Offizier des irakischen Geheimdienstes Jihas Almukbarat sowie Urteil vom 01.08.2019 – 6 A 3218/17, juris Rn. 47 f. betr. ehemalige Offiziere des irakischen Militärs; jeweils m.w.N. auf Erkenntnismittel; European Asylum Support Office (EASO), Iraq: Targeting of Individuals, March 2019, S. 62 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Verfolgung sunnitischer tribes – al-Sadoun, 26. Juni 2019, S. 7 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Ba’athists, Version 1. 0, November 2016, Rn. 2.3.4 f., 6.4).

Des Weiteren kann für sunnitische Araber in der Stadt Tikrit im Gouvernement Salah ad-Din die Gefahr bestehen, Opfer von Übergriffen schiitischer Milizen zu werden, insbesondere als Rache für Gräueltaten, welche der IS nach Eroberung der Stadt Tikrit am 11. Juni 2014 an der schiitischen Bevölkerung beging. Dies betrifft insbesondere das sogenannte „Camp-Speicher-Massaker“ am 12. Juni 2014, als IS-Kämpfer die nördlich von Tikrit gelegene irakische Armeebasis „Camp Speicher“ überrannten, mehrere hunderte irakische Luftwaffenkadetten, vornehmlich Schiiten, vor laufender Kamera hinrichteten und die Videos im Internet veröffentlichten. Während der IS behauptete, 1.700 Männer getötet zu haben, schätzte beispielsweise Human Rights Watch die Opfer auf 560 bis 770. Augenzeugenberichten zufolge hatte der Massenmord eine sektiererische Natur, weil die IS-Kämpfer die schiitischen Kadetten bewusst von den sunnitischen trennten; zudem sollen örtliche sunnitische Stämme an dem Verbrechen mitgewirkt und den IS logistisch unterstützt haben. Die irakische Regierung ließ zudem im September 2014 verlautbaren, 57 Mitglieder der verbotenen Ba’ath-Partei hätten sich an dem Massenmord beteiligt; der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird bestritten. Das Massaker löste einen Sturm der Entrüstung bei der schiitischen Bevölkerung des Irak aus und war eine treibende Kraft für die Gründung der „Al-Haschd asch-Schaʿbī“, ihren Einsatz gegen den IS und hiermit einhergehende Kriegsverbrechen gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung (Global Public Policy Institute (GPPI), Iraq after ISIL: Tikrit and Surrounding Areas, 29. August 2017, S. 4 der Druckversion; Wikipedia, Artikel: „Camp Speicher massacre“, Stand: 5. September 2019). Nach einem Aufruf durch den schiitischen Premierminister Nouri al-Maliki und einem religiösen Edikt (Fatwa) des obersten irakischen schiitischen Geistlichen, Großayatollah Ali al-Husseini al-Sistani, ausgesprochen jeweils im Juni 2014, schlossen sich nämlich tausende freiwillige Kämpfer bereits bestehenden oder neu gegründeten, vornehmlich schiitischen Milizen an, die sich unter dem Dachverband der „Al-Haschd asch-Schaʿbī“ bzw. Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Units (PMU) bzw. Popular Mobilization Forces (PMF)) zusammenfanden (ausführlich hierzu: VG Hannover, Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923/16, juris Rn. 25 ff.). Nachdem erste breit angelegte Versuche der Befreiung der Stadt Tikrit im August und Dezember 2014 gescheitert waren, kam es von März 2015 an zu einer militärischen Großoffensive der (durch US-Luftschläge unterstützten) irakischen Armee sowie diverser PMF-Milizen, welche mit der Rückeroberung der Stadt am 17. April 2015 endete (GPPI, Iraq after ISIL: Tikrit and Surrounding Areas, 29. August 2017, S. 4 f. der Druckversion). Bei den Kämpfen um Tikrit und der anschließenden Sicherung der Stadt waren vorwiegend schiitische, vom Iran mitfinanzierte und logistisch unterstützte Milizen beteiligt, welche dem Oberbefehl von Qasem Soleimani unterstanden, d.h. dem Befehlshaber der Al-Quds-Einheiten, einer Eliteeinheit der iranischen Revolutionsgarden für extraterritoriale Operationen (SFH, Iran: Militäreinsatz im Irak, 31. Juli 2018, S. 9). Dies betrifft insbesondere die Badr-Organisation (hierzu: VG Hannover, Urteil vom 02.07.2018 – 6 A 7926/16, juris Rn. 26; Urteil vom 17.10.2018 – 6 A 5213/17, juris Rn. 35), Asa’ib Ahl al-Haqq (Liga der rechtschaffenen Leute – AAH; hierzu: VG Hannover, Urteil vom 10.12.2018 – 6 A 6837/16, juris Rn. 36 ff.) sowie Kata’ib Hezbollah (Hezbollah-Brigaden – KH; hierzu: VG Hannover, Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923/16, juris Rn. 34 ff.).

In Anbetracht dessen, dass es sich bei Tikrit um die Geburtsstadt Saddam Husseins handelt, zahlreiche Mitglieder der ehemaligen Ba’ath-Partei der Führungsebene des IS angehören sowie schließlich mit Blick auf das Camp-Speicher-Massaker beabsichtigten zahlreiche schiitische PMF-Milizionäre und schiitische Angehörige der regulären irakischen Streitkräfte von vornherein, anlässlich der Rückeroberung der Stadt Rache an der sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu nehmen. In Erwartung dieser Rachemaßnahmen waren bereits im Februar 2015 ca. 90 Prozent der Bevölkerung Trikrits in andere Provinzen oder umliegende Distrikte geflohen; Schätzungen zufolge war Tikrit Ende April 2015 vollständig entvölkert (GPPI, Iraq after ISIL: Tikrit and Surrounding Areas, 29. August 2017, S. 5 der Druckversion). Sunnitische Einwohner Tikrits und irakische Offizielle beschuldigten dabei beispielsweise die Miliz KH, bei Rückeroberung Tikits und der nahgelegenen Stadt al Dour (Ad-Dawr) im Jahr 2015 Häuser geplündert und niedergebrannt sowie in die Umgebung der Stadt geflohene Einwohner willkürlich inhaftiert zu haben. Dieses korrespondiert mit Feststellungen der Vereinten Nationen, denen zufolge KH bei der Rückeroberung der Stadt Fallujah unter ausdrücklichem Hinweis auf das Camp-Speicher-Massaker schwerste Menschenrechtsverletzungen gegenüber der einheimischen sunnitischen Bevölkerung begangen hat, darunter die willkürliche Inhaftierung und Folterung von ca. 1.500 sunnitischen Männern und Jugendlichen im Alter von 15 Jahren aufwärts, ferner die Ermordung von mindestens 49 der Inhaftierten (VG Hannover, Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923/16, juris Rn. 34). Auch gegenüber anderen schiitischen Milizen sowie einigen sunnitischen Stammesmilizen, welche weiterhin die ungehinderte Kontrolle über die Provinz Salah Ad-Din und die Stadt Tikrit haben, werden die Vorwürfe massiver Menschenrechtsverletzungen gegenüber sunnitischen Arabern erhoben (GPPI, Iraq after ISIL: Tikrit and Surrounding Areas, 29. August 2017, S. 5 der Druckversion; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, Stand: 19. Juli 2019, S. 11 der Druckversion; GPPI, Iraq After ISIL: Sub-State Actors, Local Forces and the Micro-Politics of Control, March 2018, S. 43 f.).

Am 16. April 2019 informierte der Gouverneur der Provinz Salah ad-Din Mitglieder des „Governate Returns Committee“, dass alle Flüchtlingscamps in der Provinz bis Ende Juli 2019 zu räumen seien und deren Insassen in ihre Herkunftsregionen zurückkehren sollten. Insassen des Al Karama Camps im Distrikt Tikrit, welches ca. 1.138 Familien beherbergt, weigerten sich jedoch nach Auskunft des Hohen Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen anlässlich eines Besuchs einer Untersuchungskommission im April 2019, zurückzukehren. Zur Begründung verwiesen sie auf die Zerstörung ihrer Häuser und Sicherheitsbedenken, insbesondere das Risiko, als vermeintliche Unterstützer des IS Opfer kollektiver Strafmaßnahmen zu werden (UNHCR, Iraq Protection Update – April 2019, S. 1 f.). Dass die Auseinandersetzung um das Camp-Speicher-Massaker noch nicht abgeschlossen ist, zeigt sich auch anhand der Verkündung und Vollstreckung zahlreicher Todesurteile durch irakische Gerichte auf der Basis von Geständnissen, die zum Teil aufgrund von Folter oder ohne Gewährung rechtlichen Beistandes zustande gekommen sein sollen. Entsprechendes gilt für die Einbringung des Entwurfs eines „Camp-Speicher-Gesetzes“ in das irakische Parlament im Frühjahr 2019, welches im Zuge eines Blankettstraftatbestandes die im Strafmaß nicht näher spezifizierte Bestrafung der „Täter, Teilnehmer, Ermöglicher und Anstifter“ des Massenmordes vorsieht (Kurdistan24, Artikel vom 8. August 2017, „Iraqi court sentences 27 IS members to death for Speicher massacre“; Aljazeera, Artikel vom 12. Juni 2019, „Five years on, still no justice for Iraq’s Camp Speicher victims“).

Schließlich besteht im Irak ein gesteigertes Risiko für Personen mit bestimmten sunnitisch-konnotierten Nachnamen, die einen Bezug zur Frühgeschichte des Islam aufweisen, Diskriminierungen und Schikanen durch schiitische irakische Sicherheitskräfte ausgesetzt zu werden, insbesondere an Checkpoints des Militärs oder schiitischer Milizen rechtswidrig verhaftet oder noch an Ort und Stelle getötet zu werden (VG Hannover, Urteil vom 01.08.2019 – 6 A 3218/17, juris LS 2, Rn. 62 ff.; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 30.01.2019 – 4 K 4169/17.A, juris, Rn. 30 f.). Dies betrifft insbesondere Personen mit dem Namen Bak(i)r bzw. Abu Bak(i)r, da letzterer nach dem Tod C. s im Jahr 632 als erster „rechtgeleiteter Kalif“ der Sunniten den Nachfolgevorrang erhielt gegenüber dem ersten schiitischen Imam ʿAlī ibn Abī Tālib bzw. Ali (VG Hannover, Urteil vom 01.08.2019 – 6 A 3218/17, juris Rn. 63 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Aischa, die Lieblingsfrau C. s, welche nach der Ermordung des dritten sunnitischen Kalifen Othman dabei half, im Jahr 656 einen Aufstand gegen Ali anzuzetteln und aus Sicht der Schiiten (Shiat Ali – Partei Alis) damit versuchte, den wahren und rechtmäßigen Nachfolger des Propheten seiner Macht zu berauben (VG Hannover, a.a.O., Rn. 64; Deutschlandfunk, Artikel vom 09.12.2011, „Aufstand gegen Kalifen spaltete den Islam“). Das irakische Recht stellt dabei derart hohe rechtliche Hürden an eine Namensänderung, dass diese auf legalem Weg kaum möglich ist (VG Hannover, a.a.O., Rn. 64).

Diese Erkenntnismittellage findet ihre sachliche Entsprechung in den glaubhaften Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung. Die diesbezügliche Aussage der Kläger enthielt hinreichende Realkennzeichen, welche nach den Grundsätzen der psychologischen Aussageanalyse für die Wiedergabe eines real erlebten Geschehens sprechen. Sie schilderten das Geschehen insbesondere im Kerngeschehen logisch konsistent, mit einem erheblichen quantitativen Detailreichtum nebst Nennung ungewöhnlicher Details, im Zuge einer unstrukturierten Erzählweise nebst spontaner Ergänzungen bzw. Verbesserungen, unter Angabe räumlich-zeitlicher Verknüpfungen nebst Schilderung der Motivations- und Gefühlslage der Beteiligten sowie unter Thematisierung unverstandener Handlungselemente. Diesbezüglich wird im Einzelnen auf die ausführliche Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger zu 1. hiernach insbesondere glaubhaft dargelegt, dass er im Zuge der Ableistung seines Wehrdienstes für Hussein Kamel gearbeitet habe, den ehemaligen irakischen Industrieminister und Schwiegersohn Saddam Husseins, welcher Mitte 1995 mit seiner Familie nach Jordanien floh und dort der Internationalen Atomenergiebehörde und westlichen Geheimdiensten Informationen über das irakische Atomwaffenprogramm lieferte, im Jahr 1996 jedoch nach Erhalt einer Gnadenzusage in den Irak zurückkehrte und dort von Anhängern des Regimes umgebracht wurde. Er, der Kläger zu 1., sei gemeinsam mit zehn anderen Personen als Personenschützer Hussein Kamels eingeteilt worden, wobei jeweils fünf von ihnen den Minister zu wichtigen Besuchen begleiteten.

Für den Kläger zu 1. besteht dabei ein besonderes Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Tikrit wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung Opfer gewaltsamer Übergriffe durch schiitische, vom Iran finanzierte Milizen zu werden, weil Hussein Kamel im März 1991 als Industrieminister in Kerbala für die grausame Niederschlagung schiitischer, mutmaßlich durch den Iran geförderter Aufstände ebenso verantwortlich war wie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der schiitischen Zivilbevölkerung, d.h. die Zerstörung religiöser Gebäude sowie die willkürliche Inhaftierung von Zivilisten ab 15 Jahren aufwärts nebst Folter und Massenhinrichtungen (Wikipedia, Artikel: „Hussein Kamel al-Majid“, Artikel: „1991 uprising in Kerbala“, Stand jeweils: 5. September 2019). Nach Auskunft von Augenzeugen trugen die in die Stadt einrückenden Panzer der (sunnitischen) Revolutionsgarden Plakate mit der Aufschrift: „Keine Schiiten mehr nach dem heutigen Tag“. Hussein Kamel persönlich gab dabei den Revolutionsgarden den Befehl, den Imam-Husain-Schrein zu bombardieren, eine heilige Stätte des schiitischen Islam, welche neben dem Grab von Husain ibn ʿAlī steht (Wikipedia, Artikel: „Hussein Kamel al-Majid“, Artikel: „1991 uprising in Kerbala“; The New York Times, Artikel vom 13. August 1994, „Karbala Journal; Who Hit the Mosques? Not Us, Baghdad Says“), dem zweiten Enkel C. s und dritten schiitischen Imam, dessen Märtyrertod in der Schlacht von Kerbala im Jahr 680 (im Kampf gegen die Truppen des sunnitischen Kalifen Yazid I.) Schiiten jährlich gedenken (VG Hannover, Urteil vom 01.08.2019 – 6 A 3218/17, juris Rn. 63; siehe auch: Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923/16, juris Rn. 37).

Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft angegeben, dass er in dieser Zeit als Personenschützer Hussein Kamels eingeteilt worden sei und diesen nach Kerbala habe begleiten müssen. Hierbei hat er mit einem beachtlichen Detailreichtum geschildert, wie Aufständische kurz nach der Ankunft Hussein Kamels mit einem Raketenwerfer einen Anschlag auf den Wagenkonvoi verübten, wobei er, d.h. der Kläger zu 1., gemeinsam mit ca. vier anderen Soldaten durch Schrapnelle verletzt und für zwei Monate im Krankenhaus behandelt worden sei. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen dokumentieren die Spätfolgen dieser Verletzungen. Diese vorangegangene Berufstätigkeit begründet ein erhebliches Risiko für den Kläger zu 1., ebenso wie die übrigen Kläger, im Falle der Rückkehr nach Tikrit wegen der sämtlichen Familienmitgliedern zugeschriebenen politischen, iranfeindlichen Überzeugung durch schiitische PMF-Milizen inhaftiert und misshandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 1. glaubhaft geschildert hat, ein in Tikrit verbliebener Freund sei bei der Suche nach zu rettenden Wertgegenständen im zerstörten Wohnhaus der klägerischen Familie durch ihm unbekannte Milizionäre gewarnt worden, der Besitzer des Hauses solle nicht zurückkehren, man wisse, was er getan habe. Hierfür spricht auch, dass die Kläger zu 1. und 2. unabhängig voneinander angegeben haben, sie hätten bei der überstürzten Abreise aus Tikrit nach Kirkuk nur die allernotwendigsten Sachen und Ausweisdokumente mitgenommen, weshalb persönliche Unterlagen aus der Militärzeit des Klägers zu 1. ebenso zurückgeblieben seien wie Fotoalben der Familie, die den Kläger auch bei besonderen dienstlichen Anlässen neben Hussein Kamel in Militäruniform zeigten. Selbst wenn man zuungunsten der Kläger zu 1. unterstellte, dass das Telefonat mit seinem Freund mit dem besagten Inhalt (d.h. der Warnung) nicht stattgefunden habe, läge in dem Verbleib der vorgenannten Unterlagen ein beachtliches Verfolgungsrisiko, zumal der Kläger zu 1. glaubhaft geschildert hat, seine frühere Berufstätigkeit sei auch anderen Personen in seinem Wohnumfeld bekannt gewesen.

Darüber hinaus besteht für die Kläger das Risiko, im Falle ihrer Rückkehr nach Tikrit Opfer religiöser Verfolgung durch schiitische PMF-Milizen zu werden. In Anbetracht der gegenwärtigen Situation in Tikrit, insbesondere mit Blick auf die Beherrschung der Stadt durch die vorgenannten schiitischen PMF-Milizen sowie die fehlende Aufarbeitung des Camp-Speicher-Massakers, besteht (jedenfalls im Zusammenwirken mit der vorangegangenen Berufstätigkeit des Klägers zu 1. für das Ba’ath-Regime) das Risiko von gewaltsamen Übergriffen auf die Kläger wegen ihrer sunnitischen Konfession. Die klägerische Familie ist nämlich aufgrund der Ruf- bzw. Vornamen der Kläger zu 1., 3 und 5, Abu Bakir, Bakir und Ayshe, von jedermann im Alltag zweifellos als Familie sunnitischer Konfession zu identifizieren. Die Kläger haben auch glaubhaft geschildert, wegen dieser Namen im Alltag bereits in der Vergangenheit immer wieder Diskriminierungen und Anfeindungen durch schiitische Araber ausgesetzt gewesen zu sein. Sie seien auch gegenwärtig beispielsweise trotz zahlloser Nachfragen nicht in der Lage, vom zuständigen Kultusministeriums eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses des Klägers zu 3. zu erhalten.

Die den Klägern hiernach drohende Verfolgung ist auch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne des § 3c AsylG Nr. 1 AsylG, weil es sich bei PMF-Milizen wie AAH, KH und der Badr-Organisation um staatliche Organisationen handelt (VG Hannover, Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923716, juris Rn. 40 ff.). Dieses gilt umso mehr, als der schiitische irakische Ministerpräsident Adil Abdul-Mahdi zu Beginn des Juli 2019 verkündete, dass alle PMF-Milizen nunmehr als untrennbarer Teil der regulären irakischen Streitkräfte operieren sollen, womit die Gruppierungen nochmals gesteigerten staatlichen Schutz genießen, ohne dass hiermit effektive Einflussmöglichkeiten des irakischen Staates auf deren Wirken einhergehen (VG Hannover, Urteil vom 25.07.2019 – 6 A 2971/17, juris Rn. 39, 48).

Schließlich bietet sich für die Kläger keine zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung (s. etwa: VG Hannover, Urteil vom 12.11.2018 – 6 A 6923/18, juris Rn. 52 ff.) an, dass sich Flüchtlinge, insbesondere sunnitische Araber, im Irak aufgrund der vorherrschenden humanitären Verhältnisse in aller Regel nicht dauerhaft in andere Landesteile begeben können. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen weist in einer Auskunft aus April 2018 darauf hin, dass interne Fluchtalternativen im Irak in Anbetracht der gegenwärtigen Sicherheitslage und humanitären Verhältnisse allenfalls in Ausnahmefällen gegeben seien (UNHCR, Auskunft vom 25. April 2018 gegenüber dem VG Sigmaringen zum Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 – A 1 K 5641/16, S. 2; ebenso: Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft vom 22. November 2017 gegenüber dem VG Sigmaringen zum Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 – A 1 K 5641/16, S. 5 f.).

Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Lage der Kläger von diesem Befund abweichen könnte, bestehen nicht, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer glaubhaften Angaben im Gerichtsverfahren. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu 2. im Falle einer Rückkehr in den Irak in ihrer Mobilität und Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt würde, weil es ausweislich der substantiierten fachärztlichen Gutachten zur einer massiven Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankungen käme, d.h. der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) mit einer gegenwärtigen schweren depressiven Episode auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Effektive Behandlungsmöglichkeiten für diese Erkrankungen existieren in Anbetracht der gegenwärtigen Lage des irakischen Gesundheitssystems in aller Regel nicht (siehe hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2018, S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, Gesamtaktualisierung am 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 110; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen etc. [a-10861], 12. Februar 2019).

Anhaltspunkte für Ausschlussgründe gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG sowie § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG liegen nicht vor.

2.

Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der Bezeichnung Irak als Zielstaat gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, was nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG der Bezeichnung des Staates Irak in der Abschiebungsandrohung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1, S. 2 ZPO.