Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.09.2019, Az.: 7 A 3887/17

Anhörung; Einstellung des Asylverfahrens; Empfangsbestätigung; Ladung; Nichtbetreiben; Postzustellungsurkunde; Rechtsanwalt; Rechtsschutzbedürfnis; schriftliche Stellungnahme; Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.09.2019
Aktenzeichen
7 A 3887/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Kanzlei des von dem Ausländer bevollmächtigten Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §180 ZPO genügt den Anforderungen an eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens.

Der Kläger, der Personalpapiere nicht vorgelegt hat, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und islamisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 4. Februar 2015 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Unter dem 31. März 2015 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - als Vertreter unter anderem des Klägers und legte eine entsprechende Vollmacht vor.

Am 25. August 2016 beantragte der Kläger formal seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Antragstellung erhielt der Kläger die Mitteilung „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und [a]llgemeine Verfahrenshinweise“ auf Deutsch und in der Sprache Dari, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte. Darin wurde der Kläger auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. […] Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. […] Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot besteht.“

Der Belehrung war ein Auszug aus dem Asylgesetz - AsylG - (§§ 10, 15 Abs. 1 und 2, 25, 33 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 4 Satz 3 und Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG) in deutscher Sprache beigefügt.

Mit jeweiligem Schreiben vom 3. April 2017 teilte das Bundesamt dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten den 24. April 2017 als Termin zur persönlichen Anhörung mit. In einem Kasten wies das Bundesamt den Kläger auf Folgendes hin:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben enthielt einen entsprechend formulierten Hinweis. Die auf Deutsch verfassten Schreiben wurden jeweils mit Postzustellungsurkunde versandt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Ladung am 10. April 2017 durch Einlegen in den Briefkasten seiner Kanzlei zugestellt. Die Zustellung der Ladung an den Kläger scheiterte; auf der Postzustellungsurkunde wurde vermerkt, dass der „Empfänger unbekannt verzogen“ sei.

Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen zu der Anhörung am 24. April 2017.

Mit - hier streitbefangenem - Bescheid vom 24. April 2017 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger und seinem Bevollmächtigten sei der 24. April 2017 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Der Kläger sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. In einem solchen Fall werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass der Betroffene das Verfahren nicht betreibe; der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Einen Nachweis dafür, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen gewesen sei, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Ein Abschiebungsverbot sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das augenscheinliche Desinteresse des Klägers an der Weiterführung des Asylverfahrens sei ein deutliches Indiz dafür, dass ihm in seinem Herkunftsland keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG drohten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt, das Verfahren wieder aufzugreifen. Zum Zeitpunkt der Terminierung sei der Kläger inhaftiert gewesen und habe deswegen zum Termin nicht erscheinen können. Der Kläger legte mehrere Dokumente in portugiesischer Sprache (Bl. 139-144 der Beiakte - BA - 003) vor. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger am 17. März 2017 von den portugiesischen Behörden auf dem Lissabonner Flughafen aufgegriffen und über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt wurde.

Am 11. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (-C. -). Das Bundesamt habe es aller Voraussicht nach rechtsfehlerhaft unterlassen, dem Kläger vor Einstellung seines Asylverfahrens Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu geben.

Unter dem 29. Juni 2017 ließ der Kläger erklären, dass er den Wiederaufnahmeantrag vor dem Hintergrund der Entscheidung des erkennenden Gerichts zurücknehme.

Im Klageverfahren lässt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vortragen, eine ordnungsgemäße Ladung zur persönlichen Anhörung sei nicht feststellbar. Zwar sei sein Prozessbevollmächtigter über den Termin informiert gewesen. Eine Information des Klägers habe jedoch nicht erfolgen können, da dieser zu dem fraglichen Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Den Wiederaufnahmeantrag habe er nach Maßgabe der Rechtsprechung im Sommer 2017 zurückgenommen, sodass im Ergebnis das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und des ausländerrechtlichen Vorgangs der Landeshauptstadt Hannover Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage, über die der erkennende Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.

1. Die Klage gegen die Einstellungsentscheidung des Bundesamtes (Ziffer 1 des Bescheides vom 24. April 2017) ist als Anfechtungsklage zulässig.

Will der Asylbewerber gegen die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens vorgehen, steht ihm die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Einstellungsentscheidung offen. Die weitere nach § 32 Satz 1 AsylG zu treffende Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen zu § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG betrifft einen anderen Streitgegenstand und kann durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Einstellungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16 und 22, für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen; VG Halle (Saale), Urt. v. 27.11.2018 - 6 A 383/16 -, juris Rn. 18; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 33 AsylG Rn. 10). Dagegen darf das Gericht mit der Aufhebung der nach § 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich auch über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes entscheiden. Die Sachentscheidung ist vielmehr nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten; eine Verpflichtungsklage ist insoweit unzulässig (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2018 - A 9 S 350/17 -, juris Rn. 17; VG München, Urt. v. 05.12.2017 - M 23 K 16.33472 -, juris Rn. 33).

Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann ein Ausländer, dessen Asylverfahren - wie hier - gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt worden ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (§ 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger auch (zunächst) parallel zum Klage- bzw. vorläufigen Rechtsschutzverfahren Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Ausländers jedoch nach richtiger Auffassung nicht entfallen. Denn die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG legt zumindest nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (BVerfG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2018 - A 9 S 350/17 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.; VG München, Beschl. v. 13.11.2017 - M 7 S 17.46648 -, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Urt. v. 13.09.2017 - 3 A 394/17 -, juris Rn. 17 m.w.N.; a.A. etwa VG Ansbach, Urt. v. 13.12.2017 - AN 4 K 17.32407 -, juris Rn. 18 ff.). Gemessen daran kann es dem Kläger auch nicht zur Last fallen, dass er den Wiederaufnahmeantrag mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückgenommen hat.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einstellungsentscheidung des Bundesamtes ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens ist § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach diesen Vorschriften stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt und deshalb der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Kommt der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nach, wird gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Asylverfahren nicht betreibt. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Der Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG muss hinreichend deutlich und inhaltlich zutreffend erfolgen. Des Weiteren gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer darüber zu belehren, dass das Bundesamt im Fall der Beendigung des Verfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Eines darüber hinausgehenden Hinweises auf den mit einer Einstellungsverfügung im Fall der negativen Entscheidung über Abschiebungsverbote regelmäßig verbundenen Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG bedarf es dagegen nicht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG muss das Bundesamt den Ausländer schließlich in Fällen, in denen er nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache unterrichten (BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 31, zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 38-41 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris Rn. 24; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 33 AsylG Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger das Asylverfahren nicht betrieben, sodass das Bundesamt das Verfahren zu Recht eingestellt hat.

aa) Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt.

Der Kläger ist zu dem Anhörungstermin am 24. April 2017 nicht erschienen. Dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, hat der Kläger nicht unverzüglich gegenüber dem Bundesamt nachgewiesen. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2017 hat mitteilen lassen, dass er zum Zeitpunkt der Terminierung inhaftiert gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Vermutung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu entkräften. Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten lediglich, dass der Kläger am 17. März 2017 von den portugiesischen Behörden auf dem Lissabonner Flughafen aufgegriffen und über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt worden ist; über eine Haft bzw. Haftfortdauer am 24. April 2017 - dem Tag der Anhörung - ist dort nichts vermerkt. Zum anderen hat der Kläger - eine Inhaftierung am 24. April 2017 unterstellt - auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (vgl. Bl. 15 der Gerichtsakte - GA -) nicht dargelegt, weshalb und auf welcher rechtlichen Grundlage er sich in Portugal aufgehalten hat.

Der Kläger war zu diesem Termin ordnungsgemäß über seinen Prozessbevollmächtigten, der sich mit Schreiben vom 31. März 2015 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht beim Bundesamt als dessen Vertreter legitimiert hatte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes - NVwZG -), geladen worden. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Bl. 107 f. BA 003) ergibt, ist das mit Postzustellungsurkunde versandte Ladungsschreiben dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2017 durch Einlegen in den Briefkasten seiner Kanzlei zugestellt worden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

bb) Der Kläger ist auch im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden.

Zwar hat der erkennende Einzelrichter Zweifel daran, ob der Inhalt der dem Kläger bei der Antragstellung ausgehändigten Mitteilung „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und [a]llgemeine Verfahrenshinweise“ den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügt (dies verneinend für eine entsprechende Belehrung etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2017 - 14 K 1129/17.A -, juris Rn. 8 ff.; VG Lüneburg, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris Rn. 18 f.; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 47 ff.; VG München, Beschl. v. 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris Rn. 26 f.). Das an ihn persönlich gerichtete Ladungsschreiben des Bundesamtes hat der Kläger nicht erhalten. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, reicht es bei einem rechtsanwaltlich vertretenen Ausländer jedoch aus, wenn die Hinweise auf die nach den Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden; in diesem Fall bedarf es weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für ihn verständlichen Sprache (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.04.2018 - 6 ZB 17.31593 -, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 -, juris Rn. 7 ff.; so auch VG Cottbus, Beschl. v. 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 10; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.01.2018 - A 4 K 8989/17 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2017 - 2 L 12/17.A -, juris Rn. 13; VG Schwerin, Beschl. v. 20.02.2018 - 15 B 2/18 SN -, juris Rn. 13 f.; a.A. etwa VG Minden, Beschl. v. 19.12.2017 - 10 L 1777/17.A -, juris Rn. 49 ff.).

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (a.a.O., juris Rn. 11-15) ausgeführt:

„Der Wortlaut der Norm enthält anders als § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG keine besondere Regelung, dass dem Ausländer selbst zuzustellen ist und wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll.

Auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur späteren Neufassung des § 33 AsylG ergibt sich für eine gegenüber den Zustellungsvorschriften speziellere Regelung, die eine Zustellung an der Bevollmächtigten ausschließt, nichts anderes. Darin heißt es hinsichtlich der Änderung von § 33 Abs. 4 AsylG lediglich (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, S. 7 u. 17):

„Absatz 4 regelt die Pflicht des Bundesamtes, den Ausländer auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 hinzuweisen.“

Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass Sinn und Zweck der Norm des § 33 Abs. 4 AsylG auch eine Warnfunktion ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur an den Ausländer persönlich zuzustellen ist. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass die gesetzliche Warnfunktion auch erfüllt wird. Warum diese Funktion bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger, einem Rechtsanwalt und damit auch einem Organ der Rechtspflege, nicht gewahrt ist, haben die Kläger weder dargelegt noch ist das für den Senat sonst ersichtlich. Insoweit ist es eine Obliegenheit des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten diese Hinweise auch verständlich zu machen. So reicht es aus, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher Sprache erfolgen und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache (vgl. nur VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 – 10 L 162/17, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, zit. nach juris Rn. 39, für eine mit einer Betreibensaufforderung verbundenen Ladung).

Nach alldem durfte die Beklagte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die bestimmt, dass die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher bestellt worden ist, die Hinweise gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Ladung zum Anhörungstermin an den Bevollmächtigten aufnehmen. Zumal sie sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG im Falle der Zustellung an ihn zu wenden hat, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Dass sich die Behörde wegen der Mitwirkungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch an den Ausländer persönlich wenden darf, bleibt davon unberührt.“

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an.

Der Hinweis ist auch „gegen Empfangsbestätigung“ erfolgt. Die hier vorgenommene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Kanzlei des von dem Ausländer bevollmächtigten Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO erfüllt die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Der entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. etwa VG Lüneburg, Beschl. v. 30.10.2017 - 6 B 118/17 -, juris Rn. 11; wohl auch VG Arnsberg, Beschl. v. 16.02.2017 - 2 L 134/17.A -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschl. v. 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 11) folgt der erkennende Einzelrichter nicht.

Qualifizierte Anforderungen formeller Art an die Empfangsbestätigung lassen sich § 33 Abs. 4 AsylG nicht entnehmen. Auch eine allgemeine Definition dieses Begriffs besteht nicht (so zutreffend VG Augsburg, Beschl. v. 05.01.2018 - Au 8 S 17.35699 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2017 - 17 L 212/17.A -, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 L 3181/17.F.A. -, juris Rn. 35). Ein Verständnis, wonach nur ein vom Empfänger persönlich ausgestelltes oder zumindest unterschriebenes Dokument als Empfangsbestätigung in diesem Sinne qualifiziert werden kann, ist auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten. Denn dieser besteht nicht darin, gegenüber dem Ausländer mit der von ihm beim Empfang zu leistenden Unterschrift nochmals die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen (so aber wohl VG Cottbus, Beschl. v. 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 11), sondern, weil die gesetzliche unter rein formalen Gesichtspunkten fingierte Antragsrücknahme den Ausländer hart trifft (VG Halle (Saale), Urt. v. 27.11.2018 - 6 A 383/16 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urt. v. 08.11.2017 - 4 A 381/16 -, juris Rn. 19), seine - gegebenenfalls durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt vermittelte - persönliche Kenntnisnahme sicherzustellen. Dieses Ziel lässt sich nicht ausschließlich durch ein vom Adressaten persönlich unterschriebenes Dokument erreichen, sondern kann grundsätzlich auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme sichergestellt werden. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 4 AsylG keine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 VwZG (insoweit missverständlich VG Schwerin, Beschl. v. 20.02.2018 - 15 B 2/18 SN -, juris Rn. 11) verlangt (VG Augsburg, Beschl. v. 05.01.2018 - Au 8 S 17.35699 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2017 - 17 L 212/17.A -, juris Rn. 37; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 L 3181/17.F.A. -, juris Rn. 35 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 27.11.2018 - 6 A 383/16 -, juris Rn. 23; differenzierend VG Lüneburg, Beschl. v. 30.10.2017 - 6 B 118/17 -, juris Rn. 11).

Eine solche andere Art von Nachweis stellt die Postzustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation dar. Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird durch die Postzustellungsurkunde der Nachweis der Zustellung erbracht. Als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbringt sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Darüber hinaus dient eine Zustellung, die den vorgeschriebenen formellen Anforderungen genügt, dazu, die Tatsache des Zugangs eines Schriftstücks und dessen Zeitpunkt sicher nachweisen zu können und dem Adressaten der Zustellung eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu vermitteln (so überzeugend VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2017 - 17 L 212/17.A -, juris Rn. 38-40). Soweit in der Rechtsprechung für die Qualifikation einer Postzustellungsurkunde als „Empfangsbestätigung“ vorausgesetzt wird, dass die Urkunde die persönliche Übergabe des Schriftstücks bescheinigt (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 27.11.2018 - 6 A 383/16 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Beschl. v. 30.10.2017 - 6 B 118/17 -, juris Rn. 11 f.), folgt dem der Einzelrichter jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der Zustellung an einen von dem Ausländer bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht. Denn anders als möglicherweise bei der Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft von Asylbewerbern ist hier im Rahmen des normalen Geschäftsgangs ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Rechtsanwalt das Schriftstück persönlich erhält. Eine Bescheinigung der Kenntnisnahme liegt damit vor. Dass ihm die Ladung und die darin enthaltene Belehrung nicht zugegangen wäre, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht vorgetragen.

Schließlich ist der der Ladung beigegebene Hinweis auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der durch Einrahmung optisch hervorgehobene Text weist auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG sowie des § 32 AsylG inhaltlich zutreffend und unmissverständlich hin (so für eine entsprechende Belehrung auch VG Augsburg, Beschl. v. 05.01.2018 - Au 8 S 17.35699 -, juris Rn. 21-23; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.01.2018 - A 4 K 8989/17 -, juris Rn. 11; VG Schwerin, Beschl. v. 20.02.2018 - 15 B 2/18 SN -, juris Rn. 13).

cc) Die Einstellung erweist sich schließlich entgegen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt dem Kläger, nachdem er der Ladung zur Anhörung nicht gefolgt war, keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG eingeräumt hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann bei einem Ausländer, der - wie augenscheinlich der Kläger - nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dem Ausländer in diesem Fall Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben; Satz 3 bestimmt, dass § 33 unberührt bleibt. Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Voraussetzung für die Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist. Abgesehen davon, dass § 33 AsylG seinem Wortlaut nach die vorherige Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht verlangt, liefe ein solches Erfordernis dem Zweck der Vorschrift zuwider, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entbinden (so überzeugend VG Regensburg, Beschl. v. 04.01.2017 - RO 9 S 16.33357 -, juris Rn. 24; im Ergebnis auch VG München, Urt. v. 28.03.2018 - M 1 K 17.43736 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 29.03.2017 - M 24 S 16.35690 -, juris Rn. 20; Schönenbroicher, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 01.11.2018, § 33 AsylG Rn. 17; a.A. noch VG Braunschweig, Beschl. v. 21.01.2016 - 6 B 647/15 -, juris Rn. 7 f.; VG München, Beschl. v. 28.11.2016 - M 16 S 16.34334 -, juris Rn. 14). Mit Urteil vom 14. April 2019 (- 1 C 46/18 -, juris Rn. 24-28) hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die zwingende Folge der fingierten Antragsrücknahme bei Nichtbetreiben des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 AsylG eine Pflicht zur Einstellung des Verfahrens begründet. Ein Wahlrecht zwischen der Einstellung des Verfahrens nach § 32 AsylG wegen Eintritts der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und der Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 AsylG kommt dem Bundesamt danach nicht zu. Dass den Regelungen in § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 AsylG damit kaum mehr ein Anwendungsbereich verbleibt, steht dem nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, nicht entgegen und könnte nur durch den Gesetzgeber über eine (eindeutige) Regelung geändert werden.

3. Einen (hilfsweisen) Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Soweit der Kläger mit seinem unbeschränkten Anfechtungsantrag auch die entsprechende negative Entscheidung des Bundesamtes zu Ziffer 2 des Bescheides angreifen sollte, wäre ein solcher Antrag aufgrund des Vorrangs der Verpflichtungsklage und des deshalb (jedenfalls) fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. etwa VG Regensburg, Urt. v. 26.05.2017 - RO 9 K 17.32502 -, juris Rn. 12). Unabhängig ist davon ist die Entscheidung des Bundesamtes in der Sache nicht zu beanstanden. Bei dem Kläger handelt es sich nach Aktenlage um einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, der das Abitur abgeschlossen hat und bereits im Baugewerbe tätig gewesen ist, sodass er unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung (Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris) seine Existenz in Afghanistan ausreichend sichern können wird.

4. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 3 und 4 des Bescheides) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.

II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.