Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.07.2020, Az.: 3 B 2818/20

Frühförderung; Gemeindekindervorbehalt; Integrationsplatz; integrative Betreuung; Kommunale Kindertagesstätte; Platzvergabe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.07.2020
Aktenzeichen
3 B 2818/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Bereitstellung von Integrationssplätzen in einer Kindertagesstätte richtet sich als Maßnahme der eingliederungs-hilferechtlichen Frühförderung in Niedersachsen vorrangig nach dem SGB IX.

2. Jedenfalls solange der vorrangig zuständige örtliche Sozialhilfeträger über den konkret geltend gemachten Anspruch auf Frühförderung noch keine Sachentscheidung getroffen hat, kann der Anspruch auch gegenüber dem nachrangig zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden und ist damit (auch) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

3. Der eingliederungshilferechtliche Anspruch auf eine einrichtungs-gebundene Frühförderungsmaßnahme kann sich im Einzelfall aus fachlichen Gründen auf die Bereitstellung eines Integrationsplatzes in einer bestimmten Einrichtung verdichten.

4. Liegt eine derartige Verdichtung des Anspruchs vor, kann der zuständige Sozialleistungsträger dem nicht einen Platzkapazitätsmangel entgegenhalten.

5. Jedenfalls die von ihm in seinen Kindertagesstätten bereitgestellten Integrationsplätze kann ein kommunaler Einrichtungsträger nicht autonom, sondern nur im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger vergeben. Ein satzungsrechtlicher Gemeindekindervorbehalt bzgl. der Platzvergabe in den kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen verstößt zumindest insoweit gegen höherrangiges Recht.

Tenor:

Soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Beigeladene rechtsförmlich anzuweisen, die Antragsteller, solange deren Bedürftigkeit nach Frühförderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nds. AG KJHG in teilstationärer Form fortbesteht, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zum Ablauf des F. weiterhin in der Integrationsgruppe der Kindertagesstätte G. II integrativ zu betreuen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen 25 vom Hundert, die Antragsgegnerin trägt 75 vom Hundert der Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind im Dezember 2015 (früh-)geborene Zwillingsbrüder. Sie weisen in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität Entwicklungsauffälligkeiten bzw. -rückstände in motorisch-körperlicher wie auch in geistig/seelischer Hinsicht auf. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums H. } (im Folgenden: SPZ I.) vom J. (Bl. 43-45 GA – Ast. zu 1.; Bl. 46-48 GA – Ast. zu 2.) verwiesen.

Die Antragsteller wohnten nach der Geburt mit ihren Eltern bis Ende 2019 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Ab Mai 2018 erhielten sie ambulante Leistungen der Frühförderung nach dem SGB IX/SGB XII.

Bereits im Januar 2018 hatten die Eltern der Antragsteller diese bei der Beigeladenen für die Aufnahme in den städtischen Kindergarten „G. II“ (im Folgenden: K. II) angemeldet. In dem Antrag ist angegeben, dass ein Antrag auf Frühförderung bereits gestellt sei und ein Antrag auf Feststellung des „Integrationsstatus“ folge. Die Leitung der Einrichtung bestätigte in dem Anmeldeformular eine Aufnahme zum L.. In einem internen Vermerk notierte sie dazu ergänzend, dass die Kinder derzeit Frühförderung erhielten und die Betreuung in der KiTa sehr wahrscheinlich als integrative Betreuung erfolgen müsse.

Mit formlosen Schreiben vom M. teilte die Einrichtungsleitung der KiTa K. II den Eltern der Antragsteller mit, dass für die Antragsteller nach einer Entscheidung des Jugendausschusses der Beigeladenen ab dem L. Plätze in der Einrichtung vorgesehen seien. Voraussetzung für die Platzvergabe im Zeitpunkt der Aufnahme sei u.a. der angemeldete Erstwohnsitz der Kinder im Gebiet der Beigeladenen. Einen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung der Aufnahme auf das aktuelle Kindergartenjahr enthalten die Schreiben nicht. Mit Erklärungen vom N. nahmen die Eltern der Antragsteller die angebotenen Betreuungsplätze an.

Mit Bescheiden vom O. bewilligte die Antragsgegnerin (Fachbereich Soziales) als für Aufgaben der Sozialhilfe herangezogene Körperschaft für die Antragsteller Eingliederungshilfe nach dem SGB IX/SGB XII in Form der teilstationären Betreuung und Versorgung in der Integrationsgruppe der KiTa K. II der Beigeladenen zunächst für den Zeitraum Januar bis Juli 2019.

Die Antragsteller wurden Anfang Januar 2019 in die Integrationsgruppe der Einrichtung aufgenommen. Eine (Teil-)Finanzierung der Plätze erfolgt seitdem unmittelbar seitens der Antragsgegnerin als Sozialhilfebehörde.

Die seinerzeit und auch weiterhin gültige Benutzungssatzung der Beigeladenen für ihre Kindertagesstätten sieht in § 1 Satz 4 vor, dass für die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung bzw. mit festgestelltem besonderen Förderbedarf im Sinne des SGB IX bzw. SGB VIII Integrationsgruppen vorgehalten werden. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung werden Kinder entsprechend § 24 SGB VIII sowie § 12 Nds.KiTaG in die Kindergartengruppen (ab 3 Jahre bis Schuleintritt) aufgenommen, soweit sie keiner besonderen Betreuung bedürfen und sich ihr Wohnsitz in der Gemeinde befindet. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung werden die Kinder grundsätzlich nach einer Entscheidung des Jugendausschusses bis längstens zum Ablauf des jeweiligen Kindergartenjahres aufgenommen. Bereits in der Einrichtung betreute Kinder werden für das folgende Kindergartenjahr vorrangig aufgenommen.

Dass die Eltern für die Antragsteller bei der Beigeladenen für das Kindergartenjahr 2019/20 schriftliche Anträge auf eine weitere (integrative) Betreuung in der KiTa K. II gestellt hätten, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass gegenüber den Eltern der Antragsteller vor oder zu Beginn des Kindergartenjahres 2019/20 seitens der Beigeladenen eine (schriftliche) Mitteilung über die weitere Betreuung der Antragsteller in der Einrichtung über den P. hinaus ergangen wäre.

Mit Folgebescheiden vom Q. bewilligte die Antragsgegnerin als herangezogene Körperschaft für Aufgaben der Sozialhilfe die weitere Betreuung und Versorgung der Antragsteller in der Integrationsgruppe der KiTa K. II der Beigeladenen für den Zeitraum Juli – Dezember 2019.

Nach Beginn des Kindergartenjahres 2019/20 sprach die Mutter der Antragsteller in der Gemeindeverwaltung der Beigeladenen vor und teilte mit, die Familie erwäge aus beruflichen Gründen einen Umzug in das Gebiet der Nachbargemeinde. Sie erkundigte sich, welchen Folgen ein solcher Umzug für die Betreuung der Kinder hätte. Nach einem über das Gespräch später (undatiert) gefertigten Gedächtnisprotokoll (VV der Beigeladenen für den Ast. zu 1, Bl. 1) erhielt die Kindesmutter die Auskunft, dass die Antragsteller im Falle eines Wegzugs der Familie aus dem Gemeindegebiet nicht mehr in der bisherigen Einrichtung betreut werden könnten.

Eine Kontaktaufnahme der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin zu dieser Thematik erfolgte nicht.

Zum R. zog die Familie der Antragsteller in das Gebiet der Nachbargemeinde (im Folgenden: Wohnsitzkommune). Dort stellten die Eltern unter dem S. für beide Antragsteller jeweils einen formularmäßigen „Antrag auf Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnortkommune“ (im Folgenden: Antrag auf wohnortfremde Betreuung) rückwirkend zum R. bis zum Ende des Kindergartenjahres. Die Wohnsitzkommune leitete diesen Antrag an die Beigeladene weiter und erklärte sich ihr gegenüber bereit, für die weitere Betreuung der Kinder in der dortigen KiTa einen pauschalierten interkommunalen Finanzausgleich zu leisten. Die Beigeladene erklärte sich in einem Schreiben an die Wohnsitzkommune bereit, die Antragsteller bis zum T. weiterhin in der bisherigen Einrichtung zu betreuen. Mit Schreiben vom U. teilte die Wohnsitzkommune den Eltern der Antragsteller mit, dass die Beigeladene einem Verbleib der Antragsteller in der bisherigen Einrichtung bis zum Ende des Kindergartenjahres 2019/20 zugestimmt habe, weshalb den Anträgen vom S. entsprochen werde.

Grundlage für dieses Procedere ist die zwischen der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als örtlicher Jugendhilfeträger und den ihr angehörigen Gemeinden am V. geschlossene, in W. im Übrigen nach Kenntnis der Kammer textlich flächendeckend verwendete „Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen außerhalb der Wohnsitzkommune“.

Bereits am X. hatte in der KiTa K. II der Beigeladenen ein Elterngespräch stattgefunden, in dem es um die Frage des weiteren Verbleibs der Antragsteller in der Einrichtung ging. Nach den Angaben der Antragsteller bezog sich das Gespräch auf die Zeit nach dem T.. Anlass dafür war eine Empfehlung des die Antragsteller betreuenden Kinderarztes und Neonatologen, Y. aus Z., die Kinder langfristig in der bisherigen Einrichtung zu belassen. Ausweislich des über das Gespräch gefertigten Protokolls (GA, Bl. 9k) befürworteten die Einrichtungsleiterin und die betreuende Heilpädagogin einen Verbleib der Antragsteller in der Einrichtung, „um einen Entwicklungsrückschritt der Kinder, durch den Wechsel der Einrichtung zu vermeiden“.

Unter dem AA. nahm der Kinderarzt zu den möglichen Folgen eines Einrichtungswechsels der Antragsteller in Bescheinigungen zur Vorlage bei Behörden Stellung. Als Diagnose ist in den Bescheinigungen jeweils u.a. „Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter“ nach ICD-10 F 93.2 (G) angeführt. Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen Bezug genommen (GA, Bl. 35, 39).

Unter dem AB. stellten die Eltern für die Antragsteller bei ihrer Wohnsitzkommune erneut jeweils einen Antrag auf wohnortfremde Betreuung in Form des weiteren Verbleibs der Antragsteller in der Einrichtung der Beigeladenen ab dem AC. bis zum Eintritt in die Schule. Sie begründeten die Anträge damit, dass die Antragsteller wegen ihrer Entwicklungsrückstände in besonderem Maße auf eine personelle Betreuungskontinuität und eine Einbindung in die ihnen vertraute Einrichtungs- und Gruppenstruktur und -abläufe angewiesen seien. Ein Einrichtungswechsel würde zu einer Entwicklungsverschlechterung führen. Die Wohnsitzkommune leitete die Anträge wiederum mit einer befürwortenden Stellungnahme und einer Kostenausgleichszusage an die Beigeladene weiter. Mit Schreiben vom AD. an die Wohnsitzkommune lehnte die Beigeladene eine weitere Betreuung der Antragsteller in der bisherigen Einrichtung über den T. hinaus mit der Bemerkung ab, es könnten in der gewünschten Einrichtung ab dem AC. keine Plätze zur Verfügung gestellt werden. Mit formlosen Schreiben vom AE. teilte die Wohnsitzkommune den Eltern der Antragsteller die Ablehnung seitens der Beigeladenen mit.

Bereits unter dem AF. hatten die Eltern für die Antragsteller zudem bei der Antragsgegnerin als örtlicher Sozialhilfeträger einen Folgeantrag auf weitere Betreuung in „einer integrativen Kindergartengruppe“ gestellt. Dieser Antrag war noch nicht auf den Verbleib der Antragsteller in der bisherigen Einrichtung spezifiziert.

Unter dem AG. (für Ast. zu 1., Bl. 92-96 GA) bzw. dem AH. (für Ast. zu 2., Bl. 88-91 GA) erstellte die Betreuungseinrichtung jeweils einen „Entwicklungsbericht und Förderplan“ zum Stand AI. bezüglich der Antragsteller, die sie an die Antragsgegnerin als Sozialleistungsträger übersandte. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten insbesondere in Bezug auf den darin ausgewiesenen Lebensbereich 2 „Sozial-emotionale Entwicklung/Alltagsanforderungen“ wird auf die Berichte verwiesen.

Am AJ. wurden die Antragsteller im SPZ I. vorgestellt. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung und der daraus abgeleiteten Beurteilung und Empfehlungen wird auf die über beide Antragsteller unter dem J. erstellten Berichte verwiesen (s.o.).

Unter dem AK. stellten die Eltern der Antragsteller bei der Antragsgegnerin in deren Eigenschaft als Sozialhilfeträger (Team 52.11 - Eingliederungshilfe) schriftlich einen „Antrag auf Zustimmung zur Fortführung der Betreuung in der integrativen Kindergartengruppe…“ in der bisherigen Einrichtung der Beigeladenen. Sie verwiesen in dem Antrag darauf, dass sowohl der die Antragsteller betreuende Kinderarzt als auch das SPZ I. von einem Wechsel der Einrichtung dringend abgeraten hätten. Über den Antrag hat die Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger bisher nicht entschieden.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom AL. bewilligte die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger für beide Antragsteller jeweils eine „Leistung der Eingliederungshilfe als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Form einer Heilpädagogischen Förderung und Betreuung in der Kindertagesstätte G. II für die Zeit vom R. bis zum T.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen (Bl. 71-76 GA).

Mit E-Mail vom AM. übermittelten die Eltern der Antragsteller die Berichte des SPZ I. vom J. an ihre Wohnsitzkommune und an die Beigeladene und baten um eine Abänderung der negativen Entscheidung über den weiteren Verbleib in der bisherigen Einrichtung ab dem AC.. Das erfolgte nicht.

In der Wohnsitzgemeinde stehen für die Antragsteller ab dem AC. zwei Plätze in der Integrationsgruppe einer kommunalen KiTa in einem ca. 10 km entfernten Ortsteil zur Verfügung. Die Einrichtung ist erheblich größer als die streitbefangene Einrichtung der Beigeladenen. Die Einrichtungsleiterin dieser KiTa war zuvor in der KiTa K. II der Beigeladenen tätig und kennt die Antragsteller aus ihrer Zeit dort.

Am AN. haben die Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie erreichen wollen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge trägt, dass die Beigeladene sie ab dem AC. bis zum Schuleintritt weiter in der KiTa K. II integrativ betreut.

Die Antragsteller machen zur Begründung geltend:

Das zwischen ihnen und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen begründete Rechtsverhältnis sei – jedenfalls auch und vorrangig – jugendhilferechtlicher Natur. Es gehe vorliegend um die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Bereitstellung von bedarfsgerechten Tagesbetreuungsplätzen und die Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechtes aus § 5 SGB VIII.

Ihre mit der Beigeladenen zum L. begründeten Betreuungsverhältnisse liefen nicht zum T. aus, sondern bestünden rechtlich über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Schuleintritt fort. Eine Befristung bis zum T. sei ihnen gegenüber von der Beigeladenen nicht explizit – namentlich in Form einer Befristung als Nebenbestimmung ihrer Aufnahme – geregelt worden. Soweit sich die Beigeladene auf ein in § 3 Abs. 4 ihrer Benutzungssatzung normiertes Jährlichkeitsprinzip der Aufnahme berufe, greife das nicht durch. Denn eine satzungsrechtliche Begrenzung der Betreuungsverhältnisse in einer (kommunalen) Kindertagesstätte auf jeweils maximal ein Kindergartenjahr sei wegen Verstoßes gegen das in § 24 SGB VIII verankerte Kontinuitätsprinzip rechtswidrig.

Ebenso rechtswidrig sei die Benutzungssatzung, soweit darin die Aufnahme von Kindern auf solche beschränkt werde, die ihren Erstwohnsitz im eigenen Gemeindegebiet hätten. Im Jugendhilferecht gebe es kein Territorialprinzip, das es erlaube, den Zugangsanspruch zur Tagesbetreuung rechtlich auf Einrichtungen der Wohnsitzgemeinde zu beschränken. Die Beigeladene könne sich insoweit auch nicht auf ihr Selbstverwaltungsrecht als kommunale Körperschaft in Bezug auf die von ihr betriebene KiTa berufen. Auch wenn die KiTa der Beigeladenen (auch) als kommunale Einrichtung anzusehen sei, die grundsätzlich von ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie betrieben werde, bestehe diese Autonomie nur im Rahmen des geltenden Rechts. Das aber sehe im Bereich der Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen über die Grenzen ihrer Wohnsitzgemeinde hinaus vor und weise die Verpflichtung zur Erfüllung des gesetzlichen Betreuungsanspruchs auch nicht der Beigeladenen, sondern der Antragsgegnerin als übergeordneter kommunaler Körperschaft zu. Jedenfalls aber würden etwaige in der Benutzungssatzung der Beigeladenen normierte Zugangsbeschränkungen rechtlich durch das jugend- bzw. sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip überlagert. Die Beigeladene nehme mit dem Betrieb der KiTa K. II materiell-rechtlich sowohl die jugendhilferechtlichen Aufgaben aus § 24 SGB VIII als auch die (sozialhilferechtliche) Aufgabe der Tagesbetreuung von eingliederungshilfebedürftigen Kindern nach dem SGB IX wahr. Sowohl nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB IX gelte das Prinzip der bedarfsgerechten Betreuung. Danach bestünde für sie ein Anspruch auf Fortführung der Betreuung in der bisherigen Einrichtung. Denn nach den Aussagen sowohl ihres Kinderarztes als auch des SPZ I. seien sie zur Vermeidung von Entwicklungsrückschritten darauf angewiesen, in dem ihnen organisatorisch und personal vertrauten Betreuungssetting weiterhin betreut zu werden. Sowohl der Kinderarzt als auch das SPZ I. rieten von einem Einrichtungswechsel ab. Ihnen sei von diesen aber auch von der derzeit von ihnen besuchten Einrichtung selbst noch in deren Entwicklungsberichten von Ende April zum Stand AI. eine besondere soziale Ängstlichkeit mit Rückzugsverhalten gegenüber neuen bzw. fremden Personen und Abläufen bescheinigt worden. Zuvor hätten auch bereits die pädagogisch Verantwortlichen der derzeitigen Einrichtung in dem protokollierten Elterngespräch Ende Januar 2020 von einem Einrichtungswechsel abgeraten. Aus der nunmehr vorgelegten „Stellungnahme zu einem Einrichtungswechsel“ der Einrichtung vom AO. ergebe sich nichts substanziell Anderes. Vielmehr werde ihnen auch darin bescheinigt, einen geregelten Ablauf und wiederkehrende Rituale zur Orientierung im Alltag zu benötigen. Weiterhin werde darin ausgeführt, dass sie auf Gesprächsimpulse von „bekannten Erwachsenen und Kindern“ eingingen, dass sie nach der vorübergehenden Schließung der Einrichtung wegen des Lockdowns aber wieder sehr aufeinander bezogen seien und dass die „Begleitung bei der Anbahnung und Vertiefung von Kontakten derzeit ein Schwerpunkt der heilpädagogischen Förderung“ sei. Auch daraus könne gefolgert werden, dass ein Wechsel in eine ihnen völlig unbekannte Einrichtung mit anderen räumlichen Bedingungen, anderem Betreuungspersonal, anderen Kindern und neuen Abläufen und Ritualen sie überfordern werde und bereits erreichte Entwicklungserfolge wieder verloren gingen. Die in der Stellungnahme abgegebene Einschätzung, dass ihnen der Übergang in eine andere Einrichtung „mit einer aufmerksamen und zugewandten Begleitung des Eingewöhnungsprozesses gelingen“ werde, lasse sich aus den zuvor darin getroffenen Feststellungen gerade nicht schlüssig ableiten, zumal unklar bleibe, wie diese Begleitung organisatorisch und personell nach Auffassung der Einrichtung konkret ausgestaltet sein müsste.

Es werde im Übrigen bestritten, dass die von ihnen bisher eingenommenen Betreuungsplätze ab dem AC. von Kindern mit integrativem Betreuungsbedarf und erstem Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beigeladenen belegt seien. Falls die Beigeladene entsprechende Belegungszusagen abgegeben habe, seien diese rechtswidrig, denn auch nach dem eigenen Satzungsrecht der Beigeladenen hätten sie – die Antragsteller – vorrangig berücksichtigt werden müssen, da sie bereits in der Einrichtung betreut würden.

Die Antragsteller haben ursprünglich – wörtlich – beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Vorleistung für die Stadtburgwedel vorläufig, die Zustimmung zur Fortführung der Betreuung der Antragsteller zu 1) und zu 2) in der Kindertageseinrichtung „Städtische Kindertagesstätte G. II“, AP. E., bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder zum Schulbeginn zu erklären,

hilfsweise
vorläufig festzustellen, dass das Betreuungsverhältnis in der Kindertagesstätte „Städtische Kindertagesstätte G. II“, AP. E., nicht durch Zeitablauf oder Widerruf am T. endet, sondern über den T. hinaus fortbesteht,

hilfsweise
der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, einen Betreuungsvertrag mit anderen Kindern schließen oder andere zwei Kinder in die Einrichtung aufzunehmen und damit die Kapazitäten für die Antragsteller zu 1) und zu 2) zu vernichten,

hilfsweise durch eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Maßnahmen vorläufig sicherzustellen, dass das Kindergartenverhältnis Antragsteller zu 1) und zu 2) über den AC. hinaus fortbesteht.

Nunmehr beantragen die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene anzuweisen, sie – die Antragsteller – ab dem AC. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zu ihrem tatsächlichen Eintritt in die Schule, weiterhin in der Kindertagesstätte G. II integrativ in der Integrationsgruppe zu betreuen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie stellt die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts in Frage. Der Sache nach begehrten die Antragsteller (die Fortsetzung von) Maßnahmen der rehabilitationsrechtlichen Frühförderung. Denn es gehe ihnen nicht darum, überhaupt eine mit ihren familiären Verhältnissen vereinbare (allgemeine) Tagesbetreuung zu erhalten. Vielmehr machten sie gerade einen rehabilitationsrechtlichen Anspruch auf eine ihren spezifischen Integrationsbedürfnissen gerecht werdende Betreuung geltend. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nds. AG KJHG handele es sich dabei aber unabhängig von der Art der im Einzelfall vorliegenden Behinderungen vorrangig um Leistungen nach dem SGB IX. Dadurch sei für die vorliegend streitigen Ansprüche die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers und daran anknüpfend diejenige der Sozialgerichtsbarkeit begründet.

Die Anträge seien unabhängig davon in der Sache nicht begründet. Weder nach § 5 SGB VIII noch nach § 8 Abs. 1 SGB IX konkretisiere sich das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten generell auf einen bestimmten Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung. Vielmehr gelte sowohl im Jugendhilfe- als auch im Sozialhilferecht das Prinzip der Wohnortnähe der Leistungserbringung. Darauf sei auch die entsprechende Versorgungsplanung ausgerichtet, die sicherstelle, dass entsprechende Versorgungsbedarfe auch wohnortnah befriedigt werden könnten. Eine Verdichtung des Anspruchs auf eine bestimmte Einrichtung setze deshalb voraus, dass dort ein solcher Platz auch frei und belegbar sei. Das sei in Bezug auf die streitbefangenen Betreuungsplätze in der Einrichtung der Beigeladenen aber ab dem AC. hinsichtlich der Antragsteller nicht (mehr) der Fall. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beigeladene diese Plätze bereits ab dem AC. oder kurzfristig später schon anderen Kindern mit Integrationsbedarf zugewiesen habe, könnten die Antragsteller diese Plätze ab dem AC. nicht für sich beanspruchen, weil sie von der Beigeladenen satzungsrechtlich als gemeindefremde Kinder von einer Aufnahme bzw. Weiterbetreuung in der Einrichtung ausgeschlossen seien. Es gebe für sie – die Antragsgegnerin – weder als Sozialhilfeträger noch als Jugendhilfeträger eine rechtliche Handhabe, die Beigeladene gegen deren Willen zur Aufnahme und Betreuung von gemeindefremden Kindern in der KiTa K. II zu verpflichten. Denn die Beigeladene könne im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts autonom entscheiden, wen sie in ihre kommunale Betreuungseinrichtung aufnehme und wen nicht. Die satzungsrechtlichen Beschränkungen auf die Aufnahme gemeindeeigener Kinder und auf eine Befristung der begründeten Betreuungsverhältnisse jeweils maximal bis zum Ende des jeweils laufenden Kindergartenjahres unterlägen vor dem Hintergrund des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen und der daraus folgenden Satzungsautonomie keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen könne sie als örtlicher Sozialhilfeträger den geltend gemachten Rehabilitationsanspruch der Antragsteller dadurch bedarfsgerecht decken, dass sie ihnen ab dem AC. zwei Integrationsplätze in einer KiTa der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung stelle. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Kinderarztes und des SPZ I. ergebe sich nicht mit hinreichender Aussagekraft, dass allein die Fortführung der Betreuung in der bisherigen Einrichtung bedarfsdeckend sei. Der Kinderarzt gehe in seiner Stellungnahme fälschlich davon aus, dass in der neuen Einrichtung keine integrative Betreuung erfolgen solle. Diejenige des SPZ I. beruhe auf einer zeitlich nur punktuellen Begutachtung und ansonsten auf bloßer Aktenlage und könne deshalb die tatsächlichen sozialen Interaktionsfähigkeiten der Antragsteller und ihre Ressourcen, die Herausforderungen eines Einrichtungswechsels zu meistern, von vornherein nur eingeschränkt beschreiben und bewerten. Demgegenüber habe die derzeitige Einrichtung der Antragsteller, die diese gerade bezüglich ihrer sozialen Interaktionsfähigkeiten und -ressourcen länger und intensiver begleitet habe als der Kinderarzt oder das SPZ I., in ihrer aktuellen Stellungnahme vom AO. (GA, Bl. 212 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass den Antragstellern ein Einrichtungswechsel zugetraut werden könne, wenn er fachgerecht organisiert und begleitet werde. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in der Person der Einrichtungsleiterin der angebotenen KiTa in der Wohnsitzgemeinde auch eine gewisse personelle Kontinuität gewahrt bleibe, denn diese kenne die Antragsteller und deren Eltern noch aus ihrer Zeit in der KiTa K. II.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In der Sache tritt sie dem Begehren der Antragsteller entgegen und trägt dazu vor:

Die derzeitigen Betreuungsverhältnisse mit den Antragstellern seien bis zum T. befristet. Das ergebe sich bereits unmittelbar aus ihrer Benutzungssatzung und habe deshalb keiner weiteren Konkretisierung in einem Aufnahmebescheid bedurft. Die entsprechende Regelung in ihrer Benutzungssatzung sei auch rechtskonform. Sie diene der Steuerung einer bedarfsgerechten Vorhaltung und Zuweisung von Tagesbetreuungsplätzen.

Im Rahmen der jährlichen Neuverteilung der Plätze beginnend ab dem 01.08. des Jahres seien die Antragsteller nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn die Benutzungssatzung beschränke die Verteilung der vorhandenen Plätze in den von ihr betriebenen Einrichtungen auf Kinder mit Erstwohnsitz in ihrem Gemeindegebiet. Dazu gehörten die Antragsteller seit Januar 2020 nicht mehr. Der satzungsrechtliche „Gemeindekindervorbehalt“ sei rechtskonform. Er entspringe ihrem Selbstverwaltungsrecht als kommunale Einrichtungsträgerin, die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen satzungsrechtlich autonom zu regeln, und entspreche inhaltlich dem in §§ 12, 13 Nds. KiTaG verankerten Prinzip der wohnortnahen Versorgung mit Tagesbetreuungsplätzen und der darauf bezogenen örtlichen Versorgungsplanung. Jedenfalls wenn gemeindeeigene und gemeindefremde Kinder um Plätze in ihren Einrichtungen „konkurrierten“, habe sie ein berechtigtes kommunales Interesse, die gemeindeeigenen Kinder vorrangig zu berücksichtigen und damit deren aus dem materiellen Leistungsrecht entspringende Ansprüche auf eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen.

Davon ausgehend seien die von den Antragstellern beanspruchten Betreuungsplätze im Kindergartenjahr 2020/21 für diese nicht belegbar. Denn sie würden satzungskonform von gemeindeeigenen Kindern mit Integrationsbedarf in Anspruch genommen werden, wie sich aus der von ihr vorgelegten anonymisierten Aufstellung über die im Kindergartenjahr 2020/21 zu erwartenden Ab- und Zugänge ergebe. Daraus folge unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Nds. OVG, dass die streitbefangenen Plätze nicht mehr frei seien, sondern von bevorrechtigten Kindern belegt würden. Zudem gebe es für die Antragsgegnerin auch keine rechtliche Möglichkeit, sie als kommunale Einrichtungsträgerin zur Aufnahme eines bestimmten Kindes in einer ihrer Einrichtungen zu zwingen. Ebenso könne sie nicht verpflichtet sein, zusätzliche Integrationsplätze zu schaffen, um eine Betreuung der Antragsteller zusätzlich zu den von ihr bereits berücksichtigten Kinder sicherzustellen. Die Bereitstellung von Integrationsplätzen sei an vielfältige materiell-rechtliche und organisatorische Voraussetzungen geknüpft, die nicht kurzfristig erfüllt werden könnten.

Der Bedarf der Antragsteller könne im Übrigen materiell auch in ihrer Wohnsitzgemeinde gedeckt werden. Diese halte für die Antragsteller zwei Integrationsplätze in einer gut erreichbaren Einrichtung vor. Dass der geltend gemachte Bedarf der Antragsteller ausschließlich in der bisherigen Einrichtung gedeckt und den Antragstellern ein Einrichtungswechsel nicht zugemutet werden könne, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Diese Einschätzung werde von den die Antragsteller dort bisher betreuenden Fachkräften nicht geteilt. In den Entwicklungsberichten über die Antragsteller würden keine Hinweise auf besondere Anpassungsproblematiken in Bezug auf veränderte Betreuungsumstände gegeben. Den sich aus einem Einrichtungswechsel für die Antragsteller ergebenden Herausforderungen könne, wie sich der aktuellen Stellungnahme der Fachkräfte der bisherigen Einrichtung entnehmen lasse, mit einem gut gestalteten Wechselmanagement fachlich hinreichend begegnet werden, so dass Entwicklungsrückschritte vermieden werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Protokoll des Erörterungstermins vom AQ., den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Kammer kann in der Sache entscheiden, denn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet und eine (ausschließliche) Zuweisung zu den Sozialgerichten, die eine Verweisung an das Sozialgericht Z. erfordern würde, besteht nicht.

Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Verweisung kommt deshalb bei sogenannten gemischten Rechtsverhältnissen, bei dem für einen der möglichen Rechtsgründe des geltend gemachten Anspruchs bei isolierter Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben wäre, nach § 17a Abs. 2 GVG nur in Betracht, wenn der beschrittene Rechtsweg für das geltende gemachte Rechtsschutzbegehren unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, denn es erscheint möglich, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sich auf Normen des Jugendhilferechts stützen lässt, für das die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eröffnet ist.

Für den von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Anspruch auf Fortführung ihrer Betreuung in der derzeitigen Kindertagesstätte kommen als Rechtsgrundlagen sowohl § 79 SGB IX als auch § 35a SGB VIII bzw. § 24 Abs. 3 SGB VIII jeweils in Verbindung mit § 12 Nds.KiTaG in Betracht. Die Antragsteller selbst berufen sich ausdrücklich u.a. darauf, dass ihre derzeitigen Betreuungsverhältnisse mit der Beigeladenen jugendhilferechtlicher Natur und in dieser Ausgestaltung nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 SGB VIII ohnehin nicht bis zum T. befristet seien. Zudem haben die Antragsteller den Weiterbetreuungsanspruch vorgerichtlich sowohl mittels Formularanträgen vom AB. auf wohnortfremde Betreuung als auch mit den an die Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger gerichteten Anträgen vom AK. geltend gemacht. Jedenfalls die an ihre Wohnsitzkommune gerichteten Anträge vom AB., die von dieser im Zusammenwirken mit der Beigeladenen abschlägig beantwortet worden sind, sind inhaltlich-materiell aber dem Jugendhilferecht zuzuordnen. Denn die diesem Verfahren zu Grunde liegende Vereinbarung vom V. hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als örtlicher Jugendhilfeträger mit den ihr angehörigen Gemeinden geschlossen. Das in dieser Vereinbarung geregelte Verfahren zielt auf die Verteilung von Tagesbetreuungsplätzen in Kindertagesstätten nach Jugendhilferecht, weshalb die in einem solchen Verfahren getroffenen Entscheidungen der involvierten Kommunen rechtlich im Außenverhältnis (auch) dem jeweiligen örtlichen Jugendhilfeträger zuzurechnen sein dürften. Ausgehend davon kommt in Betracht, in der abschlägigen Mitteilung der Wohnsitzkommune vom AE. bezüglich der streitbefangenen Weiterbetreuung der Antragsteller in ihrer jetzigen Betreuungseinrichtung über den T. hinaus rechtlich eine auch der Antragsgegnerin als Jugendhilfeträger zuzurechnende Ablehnungsentscheidung in Bezug auf die Zuweisung der nach § 5 SGB VIII konkret gewünschten Tagesbetreuungsplätze zu sehen, die demzufolge – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – noch mit einer Verpflichtungsklage vor dem erkennenden Gericht angegriffen werden könnte.

Der danach gegebenen sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts steht nicht entgegen, dass die Antragsteller der Sache nach – zumindest auch – einen Anspruch auf (eingliederungshilferechtliche) Frühförderung geltend machen. Zwar regelt das Landesrecht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Nds. AG KJHG eine Vorrangigkeit der Sozialhilfe für Maßnahmen der Frühförderung. Diese Zuweisung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nach wie vor gültig. Denn § 17 Abs. 2 AG KJHG wird von der Befristungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 AG KJHG nicht erfasst. Letztere bezieht sich lediglich auf das Verhältnis von Leistungen nach § 35a SGB VIII zu Leistungen nach dem SGB IX (bzw. früher dem SGB XII) für bereits schulpflichtige Kinder und Jugendliche. Denn in dem in Bezug genommenen Art. 11 Abs. 1 des KJHG 1990 war auch für diesen Personenkreis ein Vorrang der Sozialhilfe geregelt. Nur diesen generellen Vorrang hat der Landesgesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 3 AG KJHG in Einklang mit Art. 11 Abs. 2 KJHG 1990 auf den 31.12.1993 befristet.

Daraus folgt bereits materiell-rechtlich aber kein Ausschluss des Jugendhilferechts für Maßnahmen der Frühförderung, sondern nur dessen Nachrangigkeit. Das heißt, selbst ein materiell eingliederungshilferechtlicher Frühförderungsanspruch könnte – nachrangig – den Antragstellern gegenüber auch jugendhilferechtlich rechtmäßig erfüllt werden. Das ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 Nds.KiTaG, der nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts eine von § 26 SGB VIII gedeckte Konkretisierung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII darstellt (Beschluss vom 09.12.2005, 12 ME 422/05, www.rechtsprechung-W..de, Rn. 7).

Nach alledem wäre eine Verweisung des vorliegenden Verfahrens an das Sozialgericht unzulässig (vgl. für eine vergleichbare Fallkonstellation auch Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2006, 4 OB 171/06, www. rechtsprechung-W..de).

II.

Mit der Umformulierung ihres (Haupt-)Antrags im Erörterungstermin vom AQ. haben die Antragsteller ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren teilweise zurückgenommen. Denn das zielte nach dem ursprünglich schriftsätzlich formulierten Hauptantrag darauf, die Antragsgegnerin zu verpflichten, anstelle der bzw. für die Beigeladene mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen „in Vorleistung“ eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass die Antragsteller ab dem AC. weiterhin auf ihren derzeitigen Plätzen in der Einrichtung der Beigeladenen integrativ betreut werden. An diesem Anspruch auf „Ersetzung“ einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin seitens der Antragsgegnerin und damit an ihrer Behauptung einer entsprechenden Rechtsmacht der Antragsgegnerin halten die Antragsteller mit ihrem nunmehr gestellten Antrag nicht mehr fest.

III.

Der nunmehr gestellte (Haupt-)Antrag ist zulässig und der Sache nach in dem sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Umfang und mit den dort formulierten Präzisierungen auch begründet.

1.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der in der Hauptsache verfolgte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ihm schwerwiegende Nachteile drohen, wenn die von ihm angegriffene Entscheidung des Antragsgegners bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unverändert bestehen bliebe (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach erfüllt.

a)

Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig, denn eine endgültige gerichtliche Entscheidung zu ihren Gunsten in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren käme zu spät, um die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf eine weitere integrative Betreuung in der KiTa K. II der Beigeladenen noch verwirklichen zu können.

b)

Die Antragsteller haben im Umfang der Tenorierung auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist auf der Basis des dem Gericht bekannten Sachverhalts ganz überwiegend wahrscheinlich, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin – zumindest für das KiTa-Jahr 2020/21 – jeweils ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung einer weiteren integrativen Betreuung in der KiTa K. II der Beigeladenen zusteht.

aa)

Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht ein solcher Anspruch allerdings nicht bereits deshalb, weil das zwischen ihnen und der Beigeladenen mit ihrer Aufnahme in die KiTa K. II zum L. begründete Betreuungsverhältnis rechtlich ohne weiteres Zutun über den T. hinaus fortbestünde.

(1)

Allerdings ist den Antragsstellern zuzugeben, dass – soweit ersichtlich – weder im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme zu Beginn des Jahres 2019 noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beginn des KiTa-Jahres 2019/20 ihnen gegenüber explizit erklärt wurde, die Betreuungsverhältnisse würden in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Ende des jeweiligen KiTa-Jahres begründet. Eine solche Befristung ergibt sich nicht aus dem Schriftwechsel mit der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufnahme in die Einrichtung (Platzangebote vom M. und Annahmeerklärungen vom N.). Auch ist nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass es über die weitere Betreuung der Antragsteller auf den bisherigen Plätzen ab dem AR. überhaupt eine konkrete, Rechtsverbindlichkeit begründende Kommunikation zwischen der Beigeladenen und den Eltern der Antragsteller gegeben hätte.

Dass eine Befristung der begründeten Betreuungsverhältnisse auf das jeweilige KiTa-Jahr seitens der Beigeladenen satzungsrechtlich geregelt ist, dürfte eine entsprechende Festlegung im jeweiligen Einzelfall auch grundsätzlich nicht überflüssig machen. Denn maßgebend für die rechtliche Reichweite der von der Beigeladenen im Einzelfall abgegebenen Aufnahme- bzw. Betreuungserklärungen ist der (objektivierte) Empfängerhorizont. Dass den Eltern der zu betreuenden Kinder – hier den Eltern der Antragsteller – erkennbar sein muss, dass die ihnen erteilten Platzzusagen der Beigeladenen auch ohne einen entsprechenden Hinweis jeweils nur für das jeweilige KiTa-Jahr gelten sollen, ist nicht ersichtlich.

(2)

Für die Antragsteller hat die Beigeladene jedoch zumindest nachträglich eine rechtlich wirksame zeitliche Beschränkung der Betreuungsverhältnisse in ihrer KiTa K. II auf den Zeitraum bis zum T. vorgenommen. Das ergibt sich zumindest aus der Ablehnung der von den Eltern der Antragsteller unter dem AB. bei ihrer Wohnsitzkommune gestellten Anträge auf wohnortfremde Betreuung der Antragsteller in der KiTa K. II ab dem AC. seitens der Beigeladenen. Zwar hat die Beigeladene ihre Ablehnung einer weiteren Betreuung der Antragsteller in der KiTa K. II ab dem AC. nicht unmittelbar den Eltern der Antragsteller gegenüber bekannt gegeben, sondern haben diese eine entsprechende Mitteilung lediglich von ihrer Wohnsitzkommune erhalten. Jedoch lässt sich der entsprechenden Mitteilung der Wohnsitzkommune vom AE. aus objektivierter Empfängersicht (der Eltern) der Antragsteller unzweifelhaft der erklärte Wille der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin entnehmen, die Betreuung der Antragsteller in der KiTa K. II mit Ablauf des T. zu beenden. Denn in dem Schreiben vom AE. weist die Wohnsitzkommune ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung der Beigeladenen der Grund dafür ist, die unter dem AB. gestellten Anträge abzulehnen. Für diese Entscheidung der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin hat die Wohnsitzkommune mit ihrem Schreiben vom AE. deshalb im Rechtssinne lediglich als Bote fungiert, so dass sie rechtlich im (Außen-)Verhältnis zu den Antragstellern unmittelbar (auch) der Beigeladenen zuzurechnen ist.

(3)

Auch aus den bisher ergangenen Bewilligungsbescheiden der Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger können die Antragsteller in Bezug auf eine weitere integrative Betreuung in der KiTa K. II der Beigeladenen über den T. hinaus nichts ableiten. Denn der letzte, unter dem AL. ergangene Bewilligungsbescheid über die entsprechende eingliederungshilferechtliche Frühförderung der Antragsteller ist ebenfalls bis zum T. befristet.

bb)

Die Antragsteller haben jedoch glaubhaft gemacht, aus §§ 79, 46 SGB IX i.V.m. § 12 Abs. 2 Nds.KiTaG zumindest für das KiTa-Jahr 2020/21 gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung einer integrativen Betreuung gerade in der Integrationsgruppe der KiTa K. II der Beigeladenen zu haben.

(1)

Der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller auf ihre weitere integrative Betreuung in der Integrationsgruppe der KiTa K. II ist vorrangig eingliederungshilferechtlich zu prüfen. Denn bei den von den Antragstellern begehrten Leistungen der integrativen Betreuung in der Integrationsgruppe der KiTa K. II handelt es sich der Sache nach materiell – unstreitig – um Eingliederungshilfe in Form der Frühförderung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Nds. AG KJHG richten sich Maßnahmen der Frühförderung in W. aber vorrangig nach dem Sozialhilferecht. Dass in § 17 Abs. 2 AG KJHG insoweit (nach wie vor) die Vorrangigkeit von Leistungen nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB IX angeordnet wird, ist ein lediglich redaktioneller Fehler, der darauf beruht, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber es bisher nicht geschafft hat, die Verlagerung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX im Landesrecht nachzuvollziehen und dabei auch den Text des § 17 Abs. 2 Nds. AG KJHG anzupassen.

(2)

Gemäß § 79 Abs. 1 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Nach Absatz 3 der Norm werden heilpädagogische Leistungen in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX als Komplexleistungen erbracht.

Zwischen den Beteiligten ist im Grundsatz unstreitig, dass für die Antragsteller nach Maßgabe dieser Normen wie schon bisher Leistungen der eingliederungshilferechtlichen Frühförderung in Form der integrativen Betreuung und Versorgung in einer Integrationsgruppe einer Kindertagesstätte erforderlich sind. Zwar ist der letzte hierzu ergangene Leistungsbescheid der Antragsgegnerin als Sozialhilfeträger vom AL. bis zum T. befristet. Jedoch sind sich die Beteiligten – zu Recht – darüber einig, dass angesichts des bisher erreichten Entwicklungsstandes der Antragsteller auch für das KiTa-Jahr 2020/21 und aller Voraussicht nach auch noch darüber hinaus eine Frühförderung in der bisherigen Leistungsart und –form erforderlich sein wird.

(3)

Wie im Jugendhilferecht (§ 5 SGB VIII) vermittelt auch das Wunsch- und Wahlrecht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Bereich der Eingliederungshilfe den Leistungsberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die erforderlichen Leistungen, wenn sie in einer Einrichtung erbracht werden sollen, ausschließlich in der von ihnen gewünschten Einrichtung erbracht werden. Vielmehr reicht es ebenso wie im Jugendhilferecht grundsätzlich aus, dass der zuständige Sozialleistungsträger den Leistungsberechtigten einen Platz in einer vom eingliederungshilfefachlichen Leistungsangebot und der Erreichbarkeit her geeigneten Einrichtung nachweist bzw. anbietet, um seine Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Ist das der Fall, können die Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht verlangen und gerichtlich durchsetzen, stattdessen einen Platz in ihrer Wunscheinrichtung zugewiesen zu bekommen.

Anders verhält es sich demgegenüber, wenn der geltend gemachte Bedarf überhaupt nur in einer bestimmten Einrichtung fachlich bedarfsgerecht gedeckt werden kann. In einer solchen Situation verdichtet sich der Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten grundsätzlich auf die Verschaffung eines Platzes in genau dieser Einrichtung. Denn anderenfalls würde der materiell-rechtliche Anspruch auf eine bedarfsgerechte Eingliederungshilfe im Einzelfall inhaltlich leerlaufen. Allerdings ist an eine solche Verdichtung eines eingliederungshilferechtlichen Anspruchs auf die Verschaffung eines Platzes in einer bestimmten Einrichtung aus Gründen der sachgerechten Bedarfsdeckung ein strenger Maßstab anzulegen. Denn vom Grundsatz her ist davon auszugehen, dass den fachlichen Standards der Eingliederungshilfe in allen dafür zugelassenen Einrichtungen genüge getan wird und deshalb die Plätze in solchen Einrichtungen fachlich zur Bedarfsdeckung gleichwertig sind. Nach Auffassung der Kammer können daher nur zwingende fachliche Gründe die Verdichtung von eingliederungshilferechtlichen Frühförderungsansprüchen auf eine Leistungserbringung in einer bestimmten Einrichtung bewirken. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung des fachlichen Bedarfs im Bereich der eingliederungshilferechtlichen Frühförderung im Sinne von §§ 79, 46 SGB IX in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nds.KiTaG in einem viel höheren Maße als die Feststellung des (bloßen) jugendhilferechtlichen Bedarfs nach Tagesbetreuung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII einer auf die einzelnen Leistungsberechtigten bezogenen, d.h. individualisierten Betrachtung bedarf.

(4)

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die ihnen angebotenen integrativen Betreuungsplätze in einer Kindertagesstätte ihrer Wohnsitzgemeinde ihren individuellen eingliederungshilfefachlichen Bedürfnissen nicht gerecht würden, sondern dass es fachlich zwingend geboten ist, sie zumindest im KiTa-Jahr 2020/21 weiterhin in der KiTa K. II der Beigeladenen integrativ zu betreuen. Denn ein Wechsel der Antragsteller auf die für sie bereit gehaltenen integrativen Plätze in einer Kindertagesstätte ihrer Wohnsitzgemeinde zum AC. würde nach dem derzeit bekannten Sachstand zur Überzeugung der Kammer nicht nur die weitere sozio-emotionale Entwicklung der Antragsteller erheblich hemmen. Vielmehr bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Einrichtungswechsel zum AC. die Antragsteller in diesem Entwicklungsbereich maßgeblich zurückwerfen und damit insoweit bereits erreichte Entwicklungsfortschritte zunichtemachen würde.

Aus allen der Kammer vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass ein besonderer Schwerpunkt des eingliederungshilfefachlichen Bedarfs der Antragsteller im sozio-emotionalen Bereich liegt. So bescheinigt der behandelnde Kinderarzt den Antragstellern unter dem AA. jeweils u.a. „soziale Ängstlichkeit nach F 93.2 (G) ICD 10“ und führt inhaltlich aus, dass die Kinder konstante Bezugspersonen in einem ruhigen Kindergartenumfeld benötigten. Das SPZ I. gibt in seinen Berichten vom J. über die Antragsteller u.a. an, diese seien – nach Fremdschilderungen – sehr ängstlich und reagierten auf örtliche und zeitliche Veränderungen sehr empfindlich. Sowohl der Kinderarzt als auch das SPZ I. raten in ihren Stellungnahmen von einem Einrichtungswechsel ab, wobei der Kinderarzt allerdings in seinen Bescheinigungen vom AA. offenbar fehlerhaft davon ausging, dass mit einem Einrichtungswechsel auch der Verlust der Integrationsplätze verbunden wäre.

Die fachärztlichen Einschätzungen, dass ein Einrichtungswechsel für die Antragsteller eine Entwicklungsgefährdung bzw. einen Entwicklungsrückschritt mit sich brächte, werden inhaltlich in den fachlichen Stellungnahmen der derzeitigen Einrichtung über die Antragsteller untermauert. So heißt es in dem Protokoll über das Elterngespräch am X., nach Einschätzung des Kinderarztes/Neonatologen sei der Verbleib der Antragsteller in der bisherigen Einrichtung für deren Entwicklung dringend erforderlich. Der Wunsch eines Verbleibs der Antragsteller werde von der Einrichtung unterstützt, „um einen Entwicklungsrückschritt, durch den Wechsel der Einrichtung“ zu vermeiden. Diese Aussage bezog sich dabei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller bereits auf die nunmehr streitbefangene Zeit nach dem T.. In dem „Entwicklungsbericht und Förderplan“ der derzeitigen Einrichtung für den Antragsteller zu 1) vom AG. zum Stand AI. ist unter der Rubrik „Lebensbereich 2: Sozio-emotionale Entwicklung/Alltagsanforderungen“ u.a. ausgeführt, er zeige sich bekannten Personen gegenüber „inzwischen aufgeschlossen“, bei Fremden sei er „sehr zurückhaltend“, „versteck(t)e“ sich hinter der Erzieherin oder wende sich ab. Inzwischen bemühe er sich, alltägliche Aufgaben selbständig zu erledigen. An manchen Tagen scheine er auch durch alltägliche Dinge überfordert zu sein. In dem entsprechenden Bericht über den Antragsteller zu 2) vom AH. ist ausgeführt, dieser nehme gern Kontakt zu anderen Kindern und „im vertrauten Rahmen auch zu Erwachsenen“ auf. Er sei motiviert, an allen Angeboten teilzunehmen, orientiere sich dabei eher an den Erzieherinnen. In „vertrauter Umgebung“ öffne er sich und übernehme ohne Begleitung kleine Aufträge. Der geregelte Tagesablauf biete ihm Orientierung und Sicherheit. Bei Änderungen ziehe er sich zurück. In der Stellungnahme der Einrichtung vom AO. schließlich wird ausgeführt, im März hätten die Antragsteller deutlich unterschiedliche Interessengebiete gezeigt, nach dem Neustart der Betreuung im Mai sei zu beobachten, dass sie (wieder) sehr aufeinander bezogen seien. Der Antragsteller zu 2) beginne wieder mit anderen Kindern zu spielen, knüpfe allmählich am Verhalten vor der Schließung an und beginne eigenständig Entscheidungen zu treffen. Der Antragsteller zu 1) habe zunächst den starken emotionalen Rückhalt durch sein Kuscheltier benötigt; dieses dürfe inzwischen auf dem Garderobenplatz warten. Er spiele vorwiegend mit seinem Bruder. Die Antragsteller seien freundlich und ruhig. Sie gingen auf Gesprächsimpulse von „bekannten Erwachsenen und Kindern“ ein. Beide bräuchten einen geregelten Tagesablauf und wiederkehrende Rituale zur Orientierung im Alltag. Die Begleitung bei der Anbahnung und Vertiefung von Kontakten sei neben der Ermutigung zur individuellen Alltagsgestaltung derzeit ein Schwerpunkt der heilpädagogischen Förderung.

Gemeinsam ist allen diesen fachlichen Äußerungen der derzeitigen Einrichtung über die Antragsteller die Kernaussage, dass diese sich gegenüber ihnen fremde Personen (Erwachsene und Kinder) in unterschiedlichem Ausmaß, der Antragsteller zu 1) aber sogar weitgehend verschließen und sie in besonderem Maße auf die Begleitung/Anleitung durch ihnen vertraute Erwachsene angewiesen sind, um gerade auch in eine Kommunikation bzw. einen spielerischen Austausch mit anderen Kindern einzutreten. Weiterhin haben sie ein besonderes Bedürfnis nach Vertrautheit mit ihren räumlichen und organisatorischen Umgebungsbedingungen und kommen auch insoweit mit Veränderungen nicht gut zurecht bzw. reagieren darauf mit Rückzug und Ängstlichkeit. Gerade aus der Stellungnahme der Einrichtung vom AO. ist erkennbar, dass die Antragsteller bereits während der zweimonatigen Schließung der Einrichtung im Lockdown im sozio-emotionalen Bereich erhebliche Rückschritte erfahren haben und es ihnen im Zeitraum seit Wiederaufnahme der Betreuung Mitte Mai bis heute trotz Begleitung durch ihnen vertraute erwachsene Bezugspersonen und trotz Einbettung in eine ihnen räumlich und zeitlich vertraute Organisationsstruktur nicht gelungen ist, diese Rückschritte vollständig zu kompensieren und zumindest ihren Entwicklungsstand vom AI. wiederzuerlangen. Das gilt im besonderen Maße für den Antragsteller zu 1), der ersichtlich insoweit noch stärker in seiner Entwicklung zurückgefallen ist als der Antragsteller zu 2).

Hat danach aber bereits der zweimonatige Ausfall der bisherigen Betreuung zu den beschriebenen nachhaltigen Entwicklungsrückschritten der Antragsteller im sozio-emotionalen Bereich geführt, muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass ein Wechsel der Einrichtung die Antragsteller in einem noch viel stärkeren Ausmaß in diesem Bereich zurückwerfen würde. Denn die Antragsteller würden dadurch in eine ihnen völlig unbekannte räumliche Umgebung und Organisationsstruktur versetzt, was bereits insoweit ihren eingliederungshilfefachlichen Bedürfnissen diametral entgegenstünde. Sie könnten zudem nicht auf ihnen vertraute erwachsene Bezugspersonen zurückgreifen, sondern würden von ihnen unbekannten Erzieher*innen betreut. Auch das stünde ihren Bedürfnissen diametral entgegen, denn nach den durchgängigen Schilderungen gerade der bisherigen Einrichtung sind die Antragsteller gegenüber ihnen fremde Erwachsene sehr zurückhaltend bzw. ängstlich und nehmen von diesen Personen angebotene Gesprächsimpulse nicht wahr, sondern ziehen sich zurück. Dass die Leiterin der KiTa in der Wohnsitzgemeinde, an die die Antragsteller wechseln könnten, diese bereits aus ihrer Zeit in der KiTa K. II kennt, würde insoweit nichts helfen. Denn als Leiterin der Einrichtung ist sie allenfalls minimal in die erzieherische Arbeit in den dortigen Gruppen involviert und wäre jedenfalls nicht in der Lage, die Antragsteller auch nur vorübergehend in einer Eingewöhnungsphase alltäglich als „vertraute Erwachsene“ im Gruppengeschehen zu begleiten.

Vor diesem Hintergrund ist die in der Stellungnahme vom AO. von der derzeitigen Einrichtung – in Abkehr von ihrer Bewertung im Gespräch vom X. – abgegebene Einschätzung, den Antragstellern werde ein Einrichtungswechsel „mit einer aufmerksamen und zugewandten Begleitung des Eingewöhnungsprozesses“ gelingen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fachlich gerade nicht schlüssig und damit für die Kammer nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind die Antragsteller zur Überzeugung der Kammer gerade auf Grund der von der derzeitigen Einrichtung in ihrem Bericht vom AO. geschilderten Entwicklung während des zweimonatigen Betreuungsausfalls in ihrer jetzigen Verfassung in besonderem Maße auf eine weitere organisatorische und erzieherisch-personale Betreuungskontinuität angewiesen, um zunächst ihre während des Lockdowns bereits eingetretenen Entwicklungsrückschritte überwinden und daran anknüpfend weitere Entwicklungsfortschritte namentlich im sozio-emotionalen Bereich erzielen zu können. Ein Einrichtungswechsel zum AC. muss demgegenüber in Bezug auf diese eingliederungshilfefachliche Zielsetzung für die Antragsteller als geradezu kontraproduktiv mit unabsehbaren Folgen für ihre sozio-emotionale Entwicklung eingeschätzt werden, zumal weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene konkret dargelegt haben, welche Maßnahmen bzw. Rahmenbedingungen zu ergreifen bzw. zu schaffen wären und auch umgesetzt würden, um die sozio-emotionalen Belastungen, die mit einem Einrichtungswechsel für die Antragsteller unweigerlich verbunden wären, zu begrenzen und aufzufangen.

(5)

Ist damit von den Antragstellern glaubhaft gemacht, dass allein eine weitere Betreuung in der derzeitigen Einrichtung geeignet ist, ihren eingliederungshilfefachlichen Bedarf zu decken, kann sich die Antragsgegnerin ihnen gegenüber schon im Grundsatz nicht darauf berufen, in der Einrichtung stünden ab dem AC. keine entsprechenden Plätze (mehr) zur Verfügung. Wie im Jugendhilferecht der grundsätzliche Anspruch auf einen geeigneten Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII steht zur Überzeugung der Kammer auch im Eingliederungshilferecht der grundsätzliche Anspruch auf einen geeigneten Integrationsplatz für eine einrichtungsgebundene Frühfördermaßnahme nicht unter einem (gesetzesimmanenten) Kapazitätsvorbehalt, sondern ist vom dafür zuständigen Sozialleistungsträger unbedingt zu erfüllen (vgl. für das Jugendhilferecht zuletzt z.B. OVG RP, Beschluss vom 16.04.2020 – 7 B 10222/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Kommt eine bedarfsgerechte Erfüllung des eingliederungshilferechtlichen Anspruchs – wie im vorliegenden Fall – nur in einer einzigen Einrichtung in Betracht, hat der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Anspruchsberechtigten deshalb rechtlich auch dafür einzustehen, dass das geschieht.

(6)

In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch allerdings (derzeit) auf das kommende Kindergartenjahr 2020/21 beschränkt. Denn Leistungen der eingliederungsrechtlichen Frühförderung werden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise grundsätzlich nicht unbefristet, sondern in Zeitabschnitten gewährt. Das ist fachlich geboten, denn es bedarf einer regelmäßigen Überprüfung der Bedarfslage und daran anknüpfend ggf. einer Anpassung der zu gewährenden Leistungen, um die angestrebte Bedarfsdeckung zu erreichen. Im Bereich der vorschulischen einrichtungsgebundenen Frühförderung werden die entsprechenden Leistungsbewilligungen nach Auskunft der Antragsgegnerin regelmäßig (längstens) für ein Kindergartenjahr ausgesprochen. Dagegen ist dem Grunde nach nichts zu erinnern und es ist auf der Basis des derzeit bekannten Sachverhaltes jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens auch nicht erforderlich, für den Fall der Antragsteller eine zeitlich weitergehende Festlegung zu treffen. Soweit der (Haupt-)Antrag der Antragsteller zeitlich weitergehend darauf gerichtet ist, ihre weitere Betreuung in der derzeitigen Einrichtung bis zu ihrem Eintritt in die Schule zu regeln, ist er deshalb abzulehnen.

cc)

Da sich der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch der Antragsteller aus §§ 79, 46 SGB IX ableiten lässt und die Antragsgegnerin auch insoweit als sachlich und örtlich zuständiger örtlicher Träger der Eingliederungshilfe im Form der Frühförderung passiv legitimiert ist, kann offen bleiben, ob die Antragsteller ihr mit dem Hauptantrag verfolgtes Rechtsschutzbegehren auch auf § 24 Abs. 3 SGB VIII oder § 35a SGB VIII stützen können.

2.

Da die Antragsgegnerin nicht selbst Trägerin derjenigen Einrichtung ist, in der allein eine bedarfsgerechte Frühförderung der Antragsteller geleistet werden kann, richtet sich der Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht allein auf eine Bewilligung der begehrten Leistungen in Form der Bedarfsfeststellung und Finanzierungszusage, sondern darüber hinaus auch auf eine Verschaffung der entsprechenden Betreuungsplätze. Das erfordert, dass die Antragsgegnerin auf die Beigeladene als Einrichtungsträgerin einwirkt, die benötigten Plätze zur Verfügung zu stellen. Dazu hat die Antragsgegnerin die Beigeladene, soweit diese nicht von sich aus die benötigten Plätze zur Verfügung stellt, rechtsförmlich anzuweisen.

a)

In Abgrenzung zu der von ihr in ihrem zum jugendhilferechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergangenen Beschluss vom 23.09.2019 (Az. 3 B 3832/19, juris) geäußerten Rechtsauffassung ist die Kammer der Auffassung, dass die Antragsgegnerin jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Erfüllung eines eingliederungshilferechtlichen Anspruchs auf bedarfsgerechte Frühförderung geht, die Rechtsmacht hat, der Beigeladenen insoweit eine rechtsförmliche Weisung zu erteilen.

In ihrer bisherigen Rechtsprechung hat die Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in Fällen, in denen es um (rein) jugendhilferechtliche Ansprüche auf Zuweisung bzw. Verschaffung von Betreuungsplätzen in einer bestimmten (kommunalen) Betreuungseinrichtung ging, bei stattgebenden Beschlüssen im Eilverfahren die unterlegenen Jugendhilfeträger verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Einrichtungsträger darauf „hinzuwirken“, dass dieser den begehrten Platz zur Verfügung stellt. Wie ein solches „Hinwirken“ rechtlich im Einzelnen ausgestaltet sein soll, hat die Kammer – ebenso wie das Oberverwaltungsgericht – in ihrer Rechtsprechung allerdings bisher nicht näher definiert.

Legt man zu Grunde, dass der zuständige Sozialleistungsträger einen ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Anspruch auf eine einrichtungsgebundene, als Frühförderung ausgestaltete eingliederungshilferechtliche Tagesbetreuungsleistung ohne Kapazitätsvorbehalt erfüllen muss, setzt dies zwingend voraus, dass er rechtlich dazu auch in der Lage ist. Das wiederum erfordert jedoch denknotwendig, dass dem rechtlich verpflichteten Sozialleistungsträger, der die dem Leistungsberechtigten zustehende Eingliederungshilfeleistung nicht mit eigenen Mitteln bzw. in einer eigenen Einrichtung erbringen kann, ein entsprechendes rechtliches Instrumentarium zur Hand steht. Dazu kommen in erster Linie Vereinbarungen zwischen dem rechtlich im Außenverhältnis verpflichteten Sozialleistungsträger und den tatsächlichen Leistungserbringern (Einrichtungsträgern) in Betracht, in denen sich der Sozialleistungsträger einen entsprechenden Belegungszugriff sichert. Das gilt insbesondere im Verhältnis zu freien bzw. kirchlichen Trägern, die nicht in den staatlichen Verwaltungsaufbau integriert sind. Im Verhältnis zu kommunalen Trägern ist zudem aber das rechtliche Instrument der Weisung denkbar.

b)

Gegen ein derartiges Weisungsrecht lässt sich – jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation – nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG ins Feld führen.

Zwar unterliegt der Betrieb einer Kindertagesstätte als kommunale Einrichtung als solcher grundsätzlich einer aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten autonomen Betätigungsmacht der Kommunen – hier der Beigeladenen. Allerdings ist die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Daraus folgt, dass eine Gemeinde, die eine Kindertagesstätte als kommunale Einrichtung betreibt, dabei den Einschränkungen unterliegt, die sich aus dem auf die Tagesbetreuung von Kindern bezogenen materiellen Recht ergeben, mit der Konsequenz, dass sie u.a. die rechtliche Ausgestaltung der Betreuungsverhältnisse nicht vollständig autonom regeln kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Verschaffung von „regulären“ Kindertagesbetreuungsplätzen als auch und insbesondere die Verschaffung von geeigneten Integrationsplätzen für einrichtungsgebundene Maßnahmen der eingliederungshilferechtlichen Frühförderung nach dem in W. geltenden Landesrecht grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern im Wesentlichen den Kommunalverbänden zugewiesen ist. So ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin und nicht die Beigeladene sowohl örtlicher Träger der Jugendhilfe als auch der für Maßnahmen der Frühförderung zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe und insofern im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten die Leistungsverpflichtete.

Es kann offen bleiben, ob aus diesem Befund generell für den Bereich der einrichtungsgebundenen Kindertagesbetreuung geschlossen werden müsste, dass eine Gemeinde, die nicht selbst Sozialleistungsträger in diesem Bereich ist, rechtlich daran gehindert ist, die Vergabe von Betreuungsplätzen in ihren Einrichtungen autonom zu regeln und zu vollziehen. Für den Bereich der rein jugendhilferechtlichen Kindertagesbetreuung eröffnet § 13 Abs. 1 Nds. AG KJHG den Gemeinden in Verbindung mit einer darauf beruhenden Vereinbarung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern insoweit immerhin einen Handlungsrahmen für eine eigenständige Aufgabenwahrnehmung bei der Ver- bzw. Zuteilung von entsprechenden Betreuungsplätzen in ihrem Gemeindegebiet.

Für den Bereich der landesrechtlich dem Sozialhilferecht zugeordneten eingliederungshilferechtlichen Frühförderung, der im vorliegenden Fall betroffen ist, eröffnet das Landesrecht den Gemeinden demgegenüber einen solchen Handlungsrahmen gerade nicht. Denn § 13 Abs. 1 AG KJHG regelt nur das Verhältnis der Gemeinden zu dem für ihr Gebiet zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, betrifft also nur diejenigen Aufgaben, für die dieser auch jugendhilferechtlich originär zuständig ist. Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass ein kommunaler Einrichtungsträger – im vorliegenden Fall die Beigeladene –, der in einer von ihm betriebenen Tagesbetreuungseinrichtung eingliederungshilferechtliche Integrationsplätze bereitstellt und dafür im Falle der Belegung gesondert von der allgemeinen Förderung der KiTa-Plätze Refinanzierungsmittel erhält, rechtlich jedenfalls über die Belegung der Integrationsplätze gerade nicht unter Berufung auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht autonom, sondern nur im Benehmen mit dem sachlich und örtlich für die Frühförderung zuständigen Sozialleistungsträger entscheiden kann und dass der Sozialleistungsträger bei Bedarf auch rechtlich befugt ist, zumindest im Wege der Rechtsaufsicht eine entsprechende Belegungsweisung zu erteilen.

3.

Ausgehend davon können die Antragsgegnerin und die Beigeladene dem geltend gemachten Anspruch der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die streitbefangenen Betreuungsplätze ab dem AC. bzw. kurze Zeit später bereits von anderen Kindern belegt würden. Dass die Beigeladene bei der Zuteilung der Integrationsplätze in der Integrationsgruppe der KiTa K. II ab dem AC. die Antragsteller nicht einbezogen hat, war nämlich rechtswidrig. Die Beigeladene kann sich dafür nicht auf den „Gemeindekindervorbehalt“ in ihrer Benutzungssatzung berufen.

Es kann offen bleiben, ob ein solcher satzungsrechtlicher „Gemeindekindervorbehalt“ in Bezug auf die Verteilung rein jugendhilferechtlicher Betreuungsplätze mit höherrangigem Recht, insbesondere mit §§ 24, 5 SGB VIII vereinbar ist. Dagegen könnte sprechen, dass es im Bereich der Kindertagesbetreuung nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein „Territorialprinzip“ gibt, ein solches aber, wenn die Einrichtungsträger (satzungs-)rechtlich die Möglichkeit hätten, den Zugang zu ihren Einrichtungen für „gemeindefremde“ Kinder allgemein auszuschließen, quasi „durch die Hintertür“ doch verwirklicht würde (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2018, 15 B 110/18, Veröffentlichung nicht bekannt).

Jedenfalls aber für die Vergabe von Integrationsplätzen ist ein genereller Gemeindekindervorbehalt zumindest in der Kombination mit einer jährlichen Neuvergabe der Plätze nach Auffassung der Kammer unzulässig. Denn er ist, wie der vorliegende Fall beispielhaft zeigt, im Einzelfall geeignet, eine Verwirklichung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine bedarfsgerechte Frühförderung zu vereiteln. Die Verteilung von Integrationsplätzen hat sich aber allein an dem im jeweiligen Einzelfall konkret vorhandenen eingliederungshilfefachlichen Bedarf zu orientieren. Ergibt die entsprechende Bedarfsprüfung, was sicherlich der absolute Ausnahmefall sein wird, dass der Bedarf nur in einer bestimmten Einrichtung gedeckt werden kann, kann der Leistungsberechtigte aus der Zuteilung der Plätze in dieser Einrichtung vom Einrichtungsträger nicht von vornherein aus geografischen Gründen ausgeschlossen werden.

Abgesehen davon hätte die Beigeladene die Zuteilung der Integrationsplätze in den Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet bereits dem Grunde nach auch nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Antragsgegnerin als Träger der eingliederungshilferechtlichen Frühförderung vornehmen dürfen. Denn die Zuweisung von Integrationsplätzen unterfällt – wie oben bereits ausgeführt – nicht der eigenständigen Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden nach § 13 Abs. 1 AG KJHG. Sie ist vielmehr von Gesetzes wegen ein Aufgabe der örtlichen Eingliederungshilfeträger, da es sich nach Landesrecht nicht um eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe, sondern als Maßnahme der Frühförderung vorrangig um eine solche der Sozialhilfe handelt.

IV.

Über die im Antragsschriftsatz ausdrücklich als Hilfsanträge gestellten Anträge ist nicht zu entscheiden, da die Antragsteller mit ihrem neugefassten Hauptantrag im Wesentlichen Erfolg haben. Soweit dieser Hauptantrag (in zeitlicher Hinsicht) abgelehnt wird, können die schriftsätzlich formulierten Hilfsanträge den Antragstellern nicht zu einem weitergehenden Erfolg verhelfen, da sie sich zu dieser rein zeitlichen Dimension ihres Rechtsschutzbegehrens nicht verhalten.

V.

Soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben, ergibt sich ihre Kostentragungspflicht aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer gewichtet den sich aus der teilweisen Antragsrücknahme und der teilweisen Antragsablehnung ergebenden Unterliegensanteil der Antragsteller im Verhältnis zu dem mit dem ursprünglichen Hauptantrag insgesamt verfolgten Rechtsschutzbegehren mit 25 vom Hundert.

Da die Beigeladene einen eigenen Antrag nicht gestellt hat, sind ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht aufzuerlegen. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestehen nicht.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Rechtsstreit materiell vorrangig nach Sozialhilferecht zu entscheiden gewesen. Der Zugang zu einer Sach-entscheidung des erkennenden Gerichts ist aber dadurch eröffnet worden, dass auch das Jugendhilferecht als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche in Betracht kommt.