Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.09.2019, Az.: 5 B 3968/19

Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich; Abschiebungsschutz; Abschiebungsschutz wg Vaterschaft; Ehe; Einheit der Familie; Schutz der Leibesfrucht; Schutz des Nasciturus; Schwangerschaft; ungeborenes Kind; Wahrung der Familieneinheit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.09.2019
Aktenzeichen
5 B 3968/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 Alt. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes seiner ausländischen Ehefrau, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ehefrau über keine familiären Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

2. Eine solche Zuerkennung ist auch in dem Fall anzunehmen, in welchem nicht gewährleistet ist, dass die Familieneinheit unmittelbar nach Beginn des Mutterschutzes bzw. jedenfalls nach der bevorstehenden Geburt wiederhergestellt würde.

3. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den infolge der Abschiebung des Ehemannes und zukünftigen Vaters bei der schwangeren Ehefrau hervorgerufenen Stress eine reelle Gefahr für die Leibesfrucht besteht (unabhängig davon, ob eine Risikoschwangerschaft vorliegt).

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. August 2019 (Az. 5 A 3966/19) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes der Antragsgegnerin vom 26. August 2019 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen,

ist auch begründet.

Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.

Die Abschiebungsanordnung stellt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 AsylG) nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab als rechtswidrig dar. Denn es dürfte ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG bestehen, weil die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die vorbezeichneten Normen voraussichtlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 a Abs. 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Unionsrecht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden kann.

Insoweit sind nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, sondern auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse (vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, Rn. 4, juris, 4 m. w. N.; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Nr. 5). Dazu gehören auch – ggf. erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene – Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, Rn. 4, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017 – A 7 K 2246/17 –, Rn. 32, juris).

Vorliegend dürfte der Tatbestand des § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt sein. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Von Rechts wegen unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie im Verhältnis zu dem Betroffenen rechtlich ausgeschlossen ist, wenn sich also aus nationalem oder internationalem Recht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger AufenthG § 60a Rn. 18-33, beck-online).

Die Abschiebung des Antragstellers dürfte mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich sein.

Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Umfasst hiervon ist die Wahrung der Familieneinheit, jedenfalls in Bezug auf die Kernfamilie, bestehend aus den (Ehe-)Partnern und Kindern. Geschützt ist hierbei das tatsächlich bestehende Familienleben, also fallen unter den Schutz auch faktische Familien ohne formelle Eheschließung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Juni 1979 („Marckx gegen Belgien“) – 6833/74 –, Series A 31, 4, juris, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 24. Januar 2017 („Paradiso und Campanelli“) – 25358/12 –, NJW 2017, 941-946, juris), und zwar auch dann, wenn (noch) keine Kinder vorhanden sind. In der Regel ist nur eine gelebte Beziehung notwendig. Anhaltspunkte hierfür sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Länge der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, z. B. durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22. April 1997 („X, Y und Z gegen das Vereinigte Königreich“) – 21830/93 –, ECHR 1997-II, 620-665, juris). Neben der partnerschaftlichen Beziehung fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des „Familienlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn rechtliche oder tatsächliche Elemente auf eine enge persönliche Beziehung hindeuten. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise das Zusammenleben des Kindes mit den Eltern, Dauer und Art der Beziehung der Eltern (insbesondere, ob die Eltern geplant hatten, ein Kind zu bekommen), Anerkennung des Kindes nach der Geburt, Anwesenheit bei der Geburt, Qualität und Regelmäßigkeit der Besuche, Sorge um die Gesundheit, Beiträge für Sorge und Erziehung sein (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. Juni 2004 („Lebbink gegen die Niederlande“) – 45582/99 –, HUDOC (in englischer Sprache); Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 17. Februar 2009 („Onur gegen das Vereinigte Königreich“) – 27319/07 –, HUDOC (in englischer Sprache); Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Januar 2010 („Khan gegen das Vereinigte Königreich“) – 47486/06 –, InfAuslR 2010, 369-371, juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG – wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen – keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichte die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die zuständige Behörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspreche ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigten. Dabei sei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen seien, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, Rn. 26 juris).

Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Würde des Menschen) GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet (vgl.: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - OVG 2 S 94.11 -, Rn. 3, juris, vom 21. Juli 2011 – OVG 12 S 41.11 -, Rn. 3, juris, vom 30. März 2009 – OVG 12 S 28.09 -, Rn. 5, juris und vom 3. September 2012 – OVG 11 S 40.12 –, Rn. 23, juris, jeweils m. w. N.).

Soweit in der Rechtsprechung wohl ganz überwiegend angenommen wird, dass ein rechtlicher Hinderungsgrund nach den oben beschriebenen Maßgaben für den Fall einer bevorstehenden Geburt (jedenfalls ganz grundsätzlich) nur bei einer sogenannten Risikoschwangerschaft in Betracht kommt (vgl. z. B.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 B 342/18 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 M 153/18 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 27 L 1713/18 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 11 B 93/18 –, juris; VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 L 737/18.MZ –, juris), vermag der Einzelrichter dem (zumindest bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht zu folgen.

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht die vorbezeichneten Voraussetzungen sowohl erfüllt, wenn die werdende Mutter und das ungeborene Kind – beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft – auf die Hilfe des werdenden Vaters angewiesen sind, als auch dann, wenn beide werdenden Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise (in dem entschiedenen Fall: zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens) nicht zumutbar ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 – OVG 11 S 40.12 –, Rn. 23, juris). Dieser weitergehenden Rechtsansicht schließt sich der Einzelrichter an und betrachtet die vorbezeichneten Voraussetzungen – trotz Umstandes, dass eine Risikoschwangerschaft (wohl) nicht besteht – im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung als erfüllt.

Der Antragsteller ist mit der werdenden Mutter verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Letztere dürfte auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen sein und beide leben in Verhältnissen, die eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung erwarten lassen. Auch dürfte eine vorübergehende Ausreise nicht zumutbar sein.

Hierbei kommt es – wie bereits oben dargelegt – vorliegend nicht darauf an, dass bei der Ehefrau des Antragstellers (wohl) keine Risikoschwangerschaft besteht. Einerseits ging es in den durch die vorzitierte Rechtsprechung (die ein rechtliches Abschiebungshindernis nur im Falle einer Risikoschwangerschaft angenommen hat) entschiedenen Fällen jeweils um eine deutsche Staatsbürgerin, die schwanger war und ein Kind von einem Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung erwartete. Insofern liegt der Fall hier anders, da die Ehefrau des Antragstellers selbst Sudanesin ist und sich erst seit kurzer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG). Deshalb kann die Ehefrau des Antragstellers vorliegend weder auf familiäre Unterstützung noch auf solche von Freunden zurückgreifen. Aus diesem Grund ist die Anwesenheit ihres Ehemannes und werdenden Vaters (des Antragstellers) besonders wichtig. Anders als in den allermeisten in der vorzitierten Rechtsprechung entschiedenen Fällen, ist der Antragsteller hier auch mit der werdenden Mutter verheiratet, sodass Artikel 6 GG und Art. 8 EMRK auch über den Schutz der Ehe Anwendung finden. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Schwangere zum Kreis der sogenannten „vulnerablen Personen“ zählen. Den Ehemann einer Frau und werdenden Vater in dieser Situation auszuweisen bedeutet für die Ehefrau einen besonders gravierenden Eingriff in ihr Recht aus Artikel 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Schwangere sind in besonderer Form auf Hilfe und Unterstützung naher Angehöriger und insbesondere der werdenden Väter (soweit sie – wie vorliegend – mit diesen eine Lebensgemeinschaft bilden) angewiesen. Während der Phase des Mutterschutzes (sechs Wochen vor Geburt: § 3 Abs. 1 MuSchG) sind Schwangere besonders verletzlich, sodass es wohl jedenfalls nicht mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar sein dürfte, sie in dieser Phase von den werdenden Vätern zu trennen.

In Bezug auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Familieneinheit nach erfolgter Geburt, die von der oben zitierten Rechtsprechung, die das Bestehen einer Risikoschwangerschaft (ganz grundsätzlich) als zwingende Voraussetzung für die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne ansieht, muss vorliegend beachtet werden, dass es sich in Bezug auf den Antragsteller um einen sogenannten „Dublin-Fall“ handelt und dessen Ehefrau auch keine deutsche Staatsbürgerin ist. In den anderen entschiedenen Fällen (in denen es gerade nicht um „Dublin-Fälle“ ging) nahmen die Gerichte jeweils an, dass unmittelbar nach der Geburt davon auszugehen sei, dass schnell ein Visum beantragt und bewilligt werden würde. Dies dürfte sich in der vorliegenden Konstellation deutlich schwieriger gestalten, sodass damit zu rechnen ist, dass es nach der bevorstehenden Geburt jedenfalls eine Weile dauern würde, bis der Antragsteller wieder einreisen könnte und damit die Familieneinheit hergestellt wäre. Gerade die Zeit unmittelbar nach der Geburt hat auch für den Vater besondere Bedeutung, so etwa im Hinblick auf eine aufzubauende Bindung zu dem Kind (so auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 8 B 207/18 –, Rn. 20, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl.: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, Rn. 10, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 2011 – 11 ME 551/10 –, Rn. 9, juris; VG Dresden, Urteil vom 19. Januar 2018 – 3 K 5791/17.A –, Rn. 24, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. Februar 2019 – 8 B 207/18 –, Rn. 20, juris).

Schließlich erhöht sich (mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG) das stressbedingte Risiko für die Leibesfrucht nicht nur bei Risikoschwangerschaften, sondern im Allgemeinen (vgl. hierzu z. B.: Welt Online vom 3. Juli 2007, Zu viel Stress schadet dem Baby, abrufbar unter: https://www.welt.de/wissenschaft/article993197/Zu-viel-Stress-schadet-dem-Baby.html; Focus Online vom 19. Juli 2011, Emotionaler Stress – Bedrohte Schwangere, verängstigtes Kind, abrufbar unter: https://www.focus.de/familie/babyentwicklung/bedrohte-schwangere-veraengstigtes-kind-emotionaler-stress_id_2195024.html; Deutsche Welle Online vom 1. Mai 2013, Spiegel Online vom 18. Oktober 2013, Welche Risiken man in der Schwangerschaft vermeiden sollte, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/welche-risiken-man-in-der-schwangerschaft-vermeiden-sollte/av-16783908; Risiko für Depressionen, Stress in der Schwangerschaft hinterlässt Spuren im Baby-Hirn, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/gesundheit/schwangerschaft/stress-in-der-schwangerschaft-hinterlaesst-spuren-im-gehirn-a-928555.html; Zeit Online vom 28. Mai 2018, Schwangerschaft: Nur gemeinsam erklären Stress und Gene, wie Schizophrenie entsteht, abrufbar unter: https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-05/schwangerschaft-stress-geburt-kinder-schizophrenie-risiko-studie).

Demgegenüber sind keine weiteren öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich, die das Interesse des Antragstellers (und seiner Ehefrau) an einem (vorübergehenden) Verbleib überwiegen könnten (vgl. hierzu etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, Rn. 9, juris).

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).