Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.09.2019, Az.: 7 A 7146/17

Produktplazierung; redaktionelle Unabhängigkeit; zu starke Herausstellung; Kommission; Zulassung; Aufsicht; Landesmedienanstalt

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.09.2019
Aktenzeichen
7 A 7146/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Solange die Kontrolle einer Produktplatzierung durch die Redak-tion im Hinblick auf die Zusammen- und die Bereitstellung einer Sendung wirksam im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 lit. c) Satz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ausgeübt werden kann, liegt keine Beein-trächtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV vor. Eine Kontrolle durch die Redaktion kann auch dann wirksam sein, wenn diese erst im Zuge der Bildabnahme einer durch eine beauftragte Produktionsfirma hergestellten Episode erfolgt (Berufung zugelassen).

2. Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, juris) entwickelten Maßgaben zu dem Tatbestandsmerkmal einer zu starken Herausstellung eines Produk-tes im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV

3. Sind bei einer Abstimmung der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) Mitarbeiter der Gemein-samen Geschäftsstelle oder Beschäftigte einer Landesmedienan-stalt anwesend, die zwar nicht Mitglieder der ZAK, aber zur Vertrau-lichkeit verpflichtet sind, verstößt deren Teilnahme nicht gegen die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages (so bereits VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 K 772/17.NW -, juris).

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 wird hinsichtlich der Beanstandung unter Ziffer 2) der Entscheidungsformel aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 wird hinsichtlich der Kostenfestsetzung unter der Ziffer 3) der Entscheidungsformel aufgehoben, soweit mehr als 1.000,00 Euro Kosten festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Veranstalterin eines bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogramms gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte im Wege der Rundfunkaufsicht eine Produktplatzierung in der Sendung „D.“ beanstandet, einen Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV) festgestellt sowie Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro erhoben hat.

Die Klägerin ist die Veranstalterin des Fernsehprogramms E.. In diesem Fernsehprogramm strahlt die Klägerin seit 2006 von montags bis freitags jeweils etwa um 19:05 Uhr die Sendung „D.“ aus. Es handelt sich um eine sogenannte „Daily Soap“. Zentrum der Serie ist eine Nachbarschaft in Essen. Eine von mehreren wesentlichen Kulissen ist das „A40“, in dem auch die hier streitgegenständlichen Szenen spielen. Es handelt sich dabei um den Club von Ben, einer der Hauptfiguren. Die Handlung der Serie steht stets im Zusammenhang mit verschiedenen Sportarten. Zu Beginn der Ausstrahlung prägte das Eiskunstlaufen die Episoden, in den Jahren 2013 bis 2015 stand dagegen das Tanzen im Mittelpunkt. Die Serie bildet die Milieus um das „F. Sport und Wellness-Center“ ab. Unter anderem begleitet die Serie den Werdegang einzelner Sportler, die hier arbeiten bzw. trainieren. Vorliegend wird die Tänzerin Julia begleitet, die im Laufe mehrerer der streitgegenständlichen Episode vorausgegangenen Folgen als Werbegesicht für die Marke „G. /H.“ entdeckt wurde. In einer der streitgegenständlichen Episode vorangegangenen Folge beendeten die Figuren Julia und Ben ihre Liebesbeziehung. Am 8. August 2014 strahlte die Klägerin die streitbefangene Episode 1988 aus. Streitgegenständlich sind Szenen einer Produkteinführungsparty der Marke „G. /H.“ im „A40“ mit einem Auftritt von Julia als Werbegesicht. Julias Schwester Bea versucht im Rahmen der Party die Versöhnung von Julia und Ben zu erreichen.

Die Beklagte rügt die Sequenz von 19:10:01 bis 19:13:18 Uhr wegen einer zu starken Herausstellung des Produktes „G. I. J.“. Die Sequenz stellt sich wie folgt dar:

1.    

Etwa ab 19:10:04 Uhr

Ein Musikstück setzt ein, der Bildschirm wird in neun Teile unterteilt, auf dem linken unteren Bildschirm ist auf dem T-Shirt einer Darstellerin der Name „J.“ zu lesen.

2.    

Etwa ab 19:10:10 Uhr

Ein überlebensgroßer Aufsteller des Produktes „G. I. J.“ wird im mittleren Bildschirm „entpackt“.

3.    

Etwa ab 19:10:12 Uhr

Der mittlere Bildschirm mit dem überlebensgroßen Aufsteller des Produktes wird herangezoomt, bis der ganze Bildschirm ausgefüllt ist.

4.    

Etwa um 19:10:15 Uhr

Rechts im Bild ist der Name des Produktes auf einer rosafarbenen Wand zu sehen.

5.    

Etwa um 19:10:27 Uhr

Links im Bild ist der Name des Produktes auf einer rosafarbenen Wand zu sehen.

6.    

Etwa um 19:10:33 Uhr

Vollbild einer rosafarbenen Wand mit dem Namen des Produktes, diese wird von unten durch zwei Scheinwerfer angestrahlt. Es folgt ein Heranzoomen auf den Namen des Produktes.

7.    

Etwa ab 19:10:39 Uhr

Der erste Dialog setzt ein: „Die Auswahl haben Sie sehr schön zusammengestellt und die Hauptattraktion ist natürlich unser neues Produkt.“

8.    

Etwa ab 19:10:44 Uhr

Links im Bild ist der Name des Produktes auf einer rosafarbenen Wand zu sehen.

9.    

Etwa ab 19:10:49 Uhr

Links im Bild ist der Name des Produktes mehrfach auf einer rosafarbenen Wand zu sehen.

10.     

Etwa ab 19:11:04 Uhr

Ein Banner mit einem Bild, auf dem die Figur der Julia sowie der Name des Produktes abgebildet sind, wird hochgezogen.

11.     

Etwa ab 19:11:09 Uhr

Der Banner wird angestrahlt und dann aus einer anderen Perspektive gezeigt.

12.     

Etwa ab 19:11:20 Uhr

Erneut ist der angestrahlte Banner zu sehen.

13.     

Etwa ab 19:11:25 Uhr

Ein weiteres Mal ist der angestrahlte Banner zu sehen.

14.     

Etwa ab 19:11:39 Uhr

Die rosafarbene Werbewand, auf der der Name des Produktes mehrfach abgedruckt ist, wird eingeblendet.

15.     

Etwa ab 19:11:41 Uhr

Erneut ist der angestrahlte Banner rechts im Bild zu sehen.

16.     

Etwa um 19:11:47 Uhr

Links im Bild ist der Name des Produktes zu sehen.

17.     

Etwa um 19:11:56 Uhr

Zwei Darsteller kommentieren den angestrahlten Banner, der rechts im Bild zu sehen ist.

18.     

Etwa um 19:13:03 Uhr

Auf dem T-Shirt einer Darstellerin der Name „J.“ zu lesen.

Etwa ab 19:27:55 Uhr - während der Werbeunterbrechung - wird ein Spot gezeigt, in dem die Schauspielerin, die die Figur der Julia darstellt, für das Produkt „G. I. J.“ wirbt. Es wird in diesem Zusammenhang auf ein Gewinnspiel hingewiesen, mit dem die teilnehmenden Personen einen Gastauftritt in der Serie „D.“ sowie ein Styling zusammen mit der besten Freundin gewinnen können.

Die Serie wird seit 2006 von der K. (im Folgenden: L.) unter Beteiligung der Klägerin grundsätzlich wie folgt produziert: Die Autoren der Produktionsfirma L. erstellen zunächst eine dramaturgische Grobkonzeption. Dabei werden in sogenannten Futures die wesentliche Handlung und Entwicklung der Geschichte und Figuren für die nächsten Monate festgelegt. Ungefähr drei Monate vor Ausstrahlung der jeweiligen Episode wird die Handlung - noch ohne Dialoge - durch sogenannte Storylines konkretisiert. Auf dieser Grundlage wird das Drehbuch für die einzelne Episode mit konkreten szenischen Abläufen und Dialogen geschrieben, die Dreharbeiten folgen. Etwa sechs bis acht Wochen vor der Ausstrahlung findet für jede Folge eine vorläufige Bildabnahme durch die Redaktion der Klägerin statt. Die finale Bildabnahme erfolgt für jede Folge durch eine Kontrolle der unter Umständen eingearbeiteten Änderungswünsche seitens der Redaktion der Klägerin.

Zwischen der Klägerin und der L. wurde am 9. bzw. am 18. Juli 2014 mit Rechtswirkungen für die Vergangenheit ein Produktionsvertrag geschlossen. Dieser enthielt in § 14 Vorgaben zur Produktplatzierung:

„1. Der Vertragspartner hat das Gebot der Trennung von Programm und Werbung strengstens zu beachten. […]

Ist die Darstellung von Produkten aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen oder zur Wahrnehmung von Informationspflichten notwendig und übersteigt der Wert eines solchen Produkts € 1.000,00, zeigt der Vertragspartner dies E. rechtzeitig, spätestens rechtzeitig vor Drehbeginn, unter Angabe von Gründen an. E. kann die Darstellung schon im Vorfeld grundsätzlich oder im Rahmen der Abnahme aufgrund der konkreten filmischen Umsetzung ablehnen. Die Details der Durchführung und die entsprechenden Konditionen werden zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt. […]

4. Es wird klargestellt, dass die Ziffern 1 bis 3 ausdrücklich auch für solche Fälle gelten, in denen eine Produktplatzierung medienrechtlich ausnahmsweise zulässig wäre, es sei denn, E. hat dieser Produktplatzierung im Vorfeld schriftlich zugestimmt. In diesem Fall beschränkt sich die Verpflichtung des Vertragspartners auf die medienrechtlich einwandfreie Umsetzung sowie ggf. die Einhaltung von Verhaltenskodizes, denen E. unterworfen ist. Eine unautorisierte oder pflichtwidrige Produktplatzierung gilt als Schleichwerbung. Entscheidet sich E. dafür, die unautorisierte Produktplatzierung durch ordnungsgemäße Kennzeichnung zu legalisieren und in der Produktion zu belassen, kann E. alternativ zu den in Ziffer 3 Satz 3 genannten Rechten den Schadensersatz pauschal in Höhe der Vergütung für die Medialeistung gemäß der Tarifierung der M. verlangen. […]

5. Sofern E. der Durchführung von ‚Product Placement‘ zustimmt, werden die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung abschließen.“

Eine gesonderte Vereinbarung zur Produktplatzierung für die Jahre 2013 und 2014 wurde am 15. bzw. 28. August 2014 zwischen der L. und der Klägerin geschlossen.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Episode sandte die L. die Futures mit E-Mail vom 25. März 2014 an die Redaktion der Klägerin. In „Block 394“, Zeile 18 ff. heißt es:

„Da G. eine große Produktpräsentation mit anschließender Party mit Julia als Testimonial im Rampenlicht plant, zieht Ben bei G. das A40 als Veranstaltungsort an Land.“

Für die Werbevermarktung der Klägerin ist die zum Konzern der Klägerin gehörende M. (im Folgenden: N.) aufgrund eines Vermarktungsvertrages zuständig.

Zwischen der L., der N. und der Firma H. Deutschland fand am 14. April 2014 ein Treffen statt, auf dem besprochen wurde, welche Rahmenbedingungen für die Produktplatzierung der Marke „G.“ gelten. Am 7. Mai 2014 wurde eine „Vereinbarung zum Product Placement“ zwischen der N. und H. Deutschland geschlossen. In dieser heißt es:

„Es wird vereinbart, dass das Produkt des Werbekunden sinnvoll in die Handlung des Formates integriert wird. Dieses wurde im Rahmen eines gemeinsamen Termins am 14.04.2014 mit allen Beteiligten besprochen und (durch die Storyline) konkretisiert. Grundsätzlich ist es das gemeinsame Verständnis, das Produkt harmonisch in der Handlung der Serie einzubinden. Grundlage dessen ist das von der K. erstellte Drehbuch, welches sowohl Umgang als auch Darstellung des zu integrierenden Produktes berücksichtigt. […] In Anlehnung an den genannten Termin am 14.04.2014 wird eine Einbindung von mindestens 200 Sekunden angestrebt. Das Product Placement wird nach der Definition der Integrationsgrade von IP/E. als ‚Nebenrolle‘ eingestuft. Als ‚Hauptrolle‘ wird das Produkt zum Aufhänger des Handlungsablaufes und ist essentiell für die Handlung; das Produkt erscheint wie für die Szene gemacht. E. wird das Recht eingeräumt, aus programmatischen und/oder technischen Gründen, wegen Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Falle höherer Gewalt […], Sendeplatzverschiebungen vorzunehmen bzw. das Format im Ganzen oder in Teilen nicht auszustrahlen oder zu bearbeiten. […]M. und K. verpflichten sich zur Einhaltung medienrechtlicher Vorgaben […].“

Eine Redakteurin der Klägerin verweigerte zunächst am 23. Juni 2014 gegenüber der N. die Abnahme der streitgegenständlichen Folge und verlangte Änderungen. Mit E-Mail vom 1. Juli 2014 erklärte die Redakteurin, nachdem Änderungen vorgenommen worden waren, die Freigabe der Episode.

Die Beklagte hörte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 12. März 2015 im Hinblick auf eine mögliche Beanstandung an. In der Folge wechselten die Beteiligten zahlreiche Stellungnahmen, auf die verwiesen wird. Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren der Kommission für Zulassung und Aufsicht (im Folgenden: ZAK) ein. Die zunächst mit dem Fall befasste Prüfgruppe bewertete den Sachverhalt zunächst mehrheitlich nicht als Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 3 RStV (ZAK-Prüfgruppenvorlage vom 10. Juni 2016 bzw. vom 9. Dezember 2016). Es folgten Gegenvoten der Landesanstalt für Medien NRW (im Folgenden: LfM) vom 30. Dezember 2016 sowie der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (im Folgenden: BLM) vom 13. Januar 2017. Die Beschlussvorlage der Beklagten vom 20. Januar 2017 für die 82. Sitzung der ZAK am 31. Januar 2017 sah nach wie vor die Beschlussempfehlung vor, dass die genannten Verstöße nicht vorlägen. Dieser Beschlussantrag wurde in der 82. Sitzung der ZAK beraten und abgelehnt. Die Beklagte wurde gebeten, eine weitere Beschlussvorlage für einen Beanstandungstenor vorzubereiten. Mit Beschlussvorlage vom 3. Mai 2017 für die 84. Sitzung der ZAK wurde ein Beanstandungstenor entworfen und begründet.

Am 16. Mai 2017 fand die 84. Sitzung der ZAK statt, an der ausweislich des Protokolls mehrere Nichtmitglieder teilnahmen. Nach diesem Protokoll sind die beiden Beschlussvorlagen erörtert worden. Das Protokoll lautet auszugsweise:

„Sodann macht sich die ZAK das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu Eigen und fasst folgenden Beschluss:

1. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest und beanstandet, dass die Veranstalterin A. mit der Ausstrahlung der Produktplatzierung für ‚G. I. J. ‘ in der Sendung ‚D. ‘ am 8. August 2014 um ca. 19:10 Uhr im Programm von E. gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verstoßen hat.

2. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest und beanstandet, dass die Veranstalterin mit der unter Ziffer 1 genannten Ausstrahlung auch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV i.V.m. Ziffer 2 Abs. 2 WerbeRL verstoßen hat.

3. Die Beanstandung ist innerhalb von sechs Wochen umzusetzen.

4. Gemäß Nr. l.7 des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung nach § 35 Abs. 11 RStV wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.000,- Euro erhoben.“

Mit streitbefangenem Bescheid vom 3. Juli 2017 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Beanstandung aus. Die Beklagte stellte fest und beanstandete, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Produktplatzierung in der Sendung „D.“ am 8. August 2014 um 19:10 Uhr im Programm von E. gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV verstoßen habe (Ziffer 1 der Bescheidformel). Sie stellte außerdem fest und beanstandete, dass die Klägerin mit der unter Nr. 1 genannten Ausstrahlung auch gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV verstoßen habe (Ziffer 2 der Bescheidformel). Für dieses Verfahren erhob sie Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro und forderte die Klägerin zur Zahlung auf (Ziffer 3 der Bescheidformel).

Sie begründet den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit seien beeinträchtigt, damit sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV gegeben. Die Vorschrift schütze davor, dass durch finanzielle Mittel oder für die Sendung zur Verfügung gestellte Produkte auf den Inhalt oder Sendeplatz Einfluss genommen werde. Die zugelassenen Formen der Produktplatzierung änderten nichts daran, dass die Programmgestaltung einzig und allein durch den redaktionellen Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte erfolgen solle. Träger der geschützten redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit seien sowohl das befasste Produktionsunternehmen (bei Auftragsproduktionen) als auch der Veranstalter. Es werde nicht verkannt, dass das Beeinflussungsverbot nicht jede Einflussnahme untersage, sondern nur solche, die die Beeinträchtigung von Verantwortung und redaktioneller Autonomie zur Konsequenz hätten. Zur Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit müsse jedoch sichergestellt sein, dass Gegenstand und Art der Produktplatzierung durch die Redaktion bestimmt würden und nicht durch den Werbetreibenden oder Dritte. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe hervor, dass die stattgefundene Produktplatzierung der Redaktion Monate vor der Ausstrahlung bekannt gewesen sei und sämtliche Änderungswünsche der Redaktion nachweislich berücksichtigt worden seien. Der Klägerin gelinge es allerdings nicht nachzuweisen, dass die Redaktion von Anfang an in die wesentlichen Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Produktplatzierung involviert gewesen sei. Das Treffen am 14. April 2014 zwischen N., der L. und D. habe ohne Beteiligung der Redaktion der Klägerin stattgefunden, obwohl bei diesem Treffen die Notwendigkeit einer sinnvollen Integration der Produktplatzierung in die Handlung besprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Handlung aber noch nicht in Form einer Storyline konkretisiert worden. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 7. Mai 2014 lasse zudem den Schluss zu, dass bereits am 14. April 2014 eine Storyline in Abwesenheit der verantwortlichen Redaktion konkretisiert worden sei. In der Vereinbarung sei überdies festgeschrieben worden, dass das Produkt die Hauptrolle spielen und ferner essentiell für die Handlung sein werde. Die verantwortliche Redaktion habe keine hinreichende Kenntnis von Art und Umfang der geplanten Produktplatzierung gehabt. Da die Storyline trotz Aufforderung durch die Veranstalterin nicht vorgelegt worden sei, sei zudem davon auszugehen, dass die Storyline damit hinsichtlich des Gewichts und Umfangs der Produktplatzierung ohne die Beteiligung der Redaktion konkretisiert worden sei.Dies wiege umso schwerer, da diese konkrete Produktplatzierung weit über das gewöhnliche Maß hinausgehe, da die Marke selbst konstitutiv für das Handlungsgeschehen werde und dadurch unmittelbar in eine im Übrigen redaktionell gestaltete Sendung eingreife. Dies stelle einen massiven werblich intendierten Eingriff in die Handlung der Serie dar, ohne dass die Redaktion hieran bei der Entstehung beteiligt oder informiert worden sei. Die angeführten Änderungen der Redaktion seien hingegen im Vergleich zu den grundlegenden Bestimmungen der Storyline lediglich „kosmetischer“ Natur. Sie erlaubten daher ebenfalls keinen Rückschluss auf die Frage, ob die Redaktion ein grundsätzliches Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei der Platzierung des Produkts als Hauptrolle gehabt habe. Als Beleg für die fehlende Kenntnis der Redaktion sei weiter anzuführen, dass entgegen den vertraglichen Bestimmungen des Produktionsvertrages zwischen E. und der L. keine schriftliche Zustimmung durch E. für die Produktplatzierung erfolgt sei. Dieser Umstand könne dahingehend interpretiert werden, dass die Klägerin ihrer redaktionellen Verantwortung nicht ausreichend nachgekommen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Redaktion jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, die Storyline, das Drehbuch oder sogar die Bildabnahme vollständig abzulehnen. Werde ein Konzept bereits im Vorfeld von Vermarkter und Werbekunden vertraglich fixiert, ohne dass die Redaktion hieran umfassend beteiligt sei, könnten finanzielle und tatsächliche Zwänge sie später in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Würde die Redaktion erst bei der Bildabnahme von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen, müsste innerhalb der kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur Ausstrahlung nicht nur der Handlungsstrang neu gedreht werden, sondern zugleich die gesamte Entwicklung der Charaktere auf Future-Ebene angepasst werden. Insoweit habe die Redaktion rechtlich ein eingeräumtes Verweigerungsrecht, dieses werde aber durch die äußeren Umstände derart beeinträchtigt, dass die Redaktion es nicht tatsächlich in vollem Umfang nutzen könne.

Die Veranstalterin habe mit der gewählten Form der Darstellung die Grenze zur zu starken Hervorhebung des Produkts überschritten und damit gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV verstoßen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die rechtliche Betrachtung einer zu starken Herausstellung sei diejenige Sendungssequenz, in welche die Produktdarstellung eingefügt sei. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Sendungssequenz zwischen 19:10:01 bis 19:13:18 Uhr zu betrachten, in welcher das Geschehen in Bens Club gezeigt werde. In dieser ausschlaggebenden Sequenz werde kein angemessener Ausgleich zwischen werblichen und redaktionellen Belangen gewahrt. Der Werbezweck dominiere das Sendungsgeschehen nahezu vollständig. Die ersten 60 Sekunden der Szene beinhalteten keinerlei Handlung und böten lediglich Platz für die Präsentation des Produkts. Der erste gesprochene Text habe das Produkt zum Thema. Es werde als „Hauptattraktion" bezeichnet. Erst nach ungefähr 42 Sekunden betrete der erste Hauptdarsteller die Szene, der lediglich nach seiner Meinung zur Dekoration gefragt werde, diese bezeichne er als „beeindruckend". Im Fokus der Darstellung, die über die unterlegte Musik, die schnellen Schnitte, Lichteffekte und verwendeten Farben möglichst ansprechend erfolgt sei, stünden die zahlreichen Logos, Marken und Slogans der Marke „G.“. Die eigentliche Handlung werde nicht vorangetrieben. Erst als der Hauptdarsteller nach ungefähr 70 Sekunden das Plakat mit der Figur Julia erblicke, könne davon gesprochen werden, dass die Handlung im Hinblick auf die Liebesgeschichte beginne. Es handele sich hierbei um eine massiv wahrnehmbare Omnipräsenz des Produkts, so dass auch der Umstand, dass die entsprechenden Marken teilweise nur für kurze Augenblicke gezeigt würden, die zu starke Herausstellung nicht entkräften könne, da die erste Hälfte der Szene im Vergleich zum Rest der Sequenz als auch zur vollständigen Folge als Fremdkörper erscheine. Das Produkt werde vielfach visuell in Szene gesetzt und zum Teil auch zentral fokussiert. Es werde zudem als „Hauptattraktion" und die Herrichtung als „beeindruckend" beschrieben. Nur in dieser Szene werde ein „Glowing“-Effekt verwendet, die Szene sei ferner mit anregender Popmusik unterlegt und das gesamte Set sei in den Farben des Produkts dekoriert. Ungefähr 76 Sendesekunden dieser Szene enthielten Logos oder Marken des Produkts, dies entspreche einem Anteil von ungefähr 38 Prozent an dieser Sequenz. Darüber hinaus sei in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass diese Sendung nicht bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt sei. Umso überraschender sei es für den Konsumenten, wenn ihm eine derartig massive Markenpräsenz gezeigt werde. Es komme hierdurch zu einer Überrumpelung der Zuschauer. Es dürfe ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zusammenarbeit zwischen der Serie „D.“ und der Firma H. bis in den Point of Sale in Form eines Gewinnspiels und einer Lizensierung fortgeführt werde. Mit dem Handlungsstrang, in dem die Figur Julia Werbeträgerin für E. sei, sei ein Werbungskonstrukt geschaffen und in die Sendung aufgenommen worden, um die Marke in die Handlung einzufügen und eine Produktplatzierung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall werde das Produkt zum konstitutiven Element der Handlung. Für den Zuschauer sei kaum möglich, die Grenzen der Produktplatzierung zu bestimmen. Auch die Tatsache, dass Produktpräsentationen in der Realität deutlich werbeintensiver seien als die fiktive Produkteinführung in der streitbefangenen Episode, entkräfte den Vorwurf der zu starken Herausstellung nicht. Eine „Daily Soap“ sei grundsätzlich nicht von einer solchen Häufung von Werbung im redaktionell gestalteten Bereich geprägt.

Der Beklagten stehe ein Ermessen zu, welche Maßnahme sie bei einem festgestellten Verstoß ergreife. Eine Beanstandung sei notwendig und ausreichend. Es handele sich um die mildeste der in Betracht kommenden Maßnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - insbesondere unter Beachtung der Rundfunkfreiheit - sei gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (im Folgenden: Kostensatzung). Der Gebührenrahmen sei aus Ziffer 7 des Kostenverzeichnisses ersichtlich. Für Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 gegenüber privaten bundeweiten Veranstaltern sei eine Gebühr in Höhe von 250,00 bis 5.000,00 Euro zu erheben.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 8. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig.

In formeller Hinsicht leide der Bescheid an einem Begründungsmangel.

Die Entscheidung der ZAK vom 16. Mai 2017 sei nicht hinreichend begründet worden. Aus § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV ergebe sich die Pflicht der ZAK ihre Entscheidung zu begründen. Diese spezifische Begründungspflicht könne nicht durch die Begründung des streitbefangenen Bescheides ersetzt werden. Durch § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV habe die zuständige Landesmedienanstalt die Begründung der ZAK ihrer Entscheidung zwingend ohne Abänderungen zugrunde zu legen. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung liege nicht vor. Selbst wenn eine Bezugnahme auf Vorlagen ausreiche, so sei die Begründung in dem Protokoll der 84. Sitzung vom 16. Mai 2017, wonach sich die ZAK das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu Eigen mache, nicht ausreichend. Sie sei nicht klar und unmissverständlich. Das in Bezug genommene Dokument werde nicht eindeutig genannt, denn es habe zwei Beschlussvorlagen gegeben. Selbst wenn von einer Bezugnahme auf die jüngste Beschlussvorlage ausgegangen werde, so sei der Wortlaut „Begründung“ nicht eindeutig, da die Beschlussvorlage aus verschiedenen Abschnitten bestehe, keiner davon jedoch mit „Begründung“ überschrieben sei.

Selbst wenn eine ausreichende Begründung der Entscheidung der ZAK vorliege, sei diese fehlerhaft vollzogen worden. Der Vollzug der Begründung durch die Beklagte sei jedenfalls fehlerhaft, weil die Begründung der ZAK von der Landesmedienanstalt übernommen werden müsse. Es dürften weder Erwägungen hinzugeführt noch gestrichen werden. Die Beklagte habe indes neue Erwägungen in ihren Bescheid aufgenommen und andere gestrichen. So habe die Beklagte im Hinblick auf die Maßstabsbildung und Subsumtion die neue Erwägung angestellt, dass Maßstab der Beurteilung nicht die Produktdarstellung in der Realität, sondern das ausgestrahlte Material sei. Überdies werde im Bescheid konstatiert, dass davon auszugehen sei, dass die Storyline ohne die Beteiligung der Redaktion der Klägerin konkretisiert worden sei. Die Beklagte habe überdies zwei Passagen, die in der Beschlussvorlage noch enthalten waren, gestrichen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.

Zudem sei der Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit von ZAK-Beratungen und -Abstimmungen verletzt worden, weil nach Aktenlage (auch) bei der Beratung und Abstimmung über den streitgegenständlichen Prüffall Dritte anwesend gewesen seien. Der Vertraulichkeitsgrundsatz aus § 24 RStV gelte über § 35 Abs. 8 Satz 2 und 3 RStV auch für die Mitglieder der ZAK im Verhältnis zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. Dieser Grundsatz beziehe sich bei einem beratenden Gremium insbesondere auf die Beratung und die Abstimmung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (im Folgenden: GVO-ZAK vom 15. November 2016) regele dieses Prinzip dem Grundsatz nach (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GVO-ZAK). Bei der im Grundsatz möglichen Teilnahme von Dritten müssten diese auf ihre Verschwiegenheit hingewiesen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GVO-ZAK). Vorliegend hätten O., P. und Q. (jeweils von der Gemeinsamen Geschäftsstelle) sowie R. (von der BLM) als Nichtmitglieder an der Sitzung teilgenommen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass diese auch bei der Beratung und Beschlussfassung anwesend gewesen seien. Denn aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass diese Personen die Sitzung vorzeitig verlassen hätten. Die Bestimmung der GVO-ZAK, wonach Dritte zur Beratung hinzugezogen werden können (§ 3 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GVO-ZAK) sei unwirksam, weil sie gegen den höherrangigen gesetzlichen Grundsatz der Vertraulichkeit verstoße. Dieser Verstoß könne nicht durch die Verschwiegenheitspflicht der Nichtmitglieder geheilt werden, weil die Mitglieder vollkommen frei von der Anwesenheit von Nichtmitgliedern beraten und abstimmen sollten.

Der streitbefangene Bescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.

Das Produkt sei nicht entgegen von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV zu stark herausgestellt worden. Die Beklagte habe vielmehr den Maßstab für die beanstandete Produktplatzierung fehlerhaft gewählt. Maßgeblich seien die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus der „Hasseröder Männer-Camp“-Entscheidung vom 23. Juli 2014 (- 6 C 31.13 -, www.bverwg.de).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei erstens nicht auf die Szenen in dem Zeitraum von 19:10:01 bis 19:13:18 Uhr abzustellen. Denn diese Szenen bildeten nur einen Teil der nach redaktionellen Kriterien abgegrenzten Sendungssequenz ab, in die eine Produktplatzierung eingefügt sei. Unter einer Sequenz sei der zusammengehörige Teil des Programms zu verstehen, der einerseits einen inhaltlichen Zusammenhang bilde, und in dem sich andererseits die Produktplatzierung befinde. Die Sequenz in Bens Club um die Produkteinführungsparty beginne richtigerweise mit den Szenen von 19:08:03 bis 19:08:56 Uhr, in denen der Veranstalter mit seinen Mitarbeitern den Club besichtige und es zu einem ersten Aufeinandertreffen von Ben und Julia komme. Die Sequenz in Bens Club werde wie der gesamte Handlungsstrang der Versöhnung in dem Zeitraum von 19:16:09 bis 19:17:00 Uhr sowie von 19:19:45 bis 19:21:53 Uhr und von 19:32:34 bis 19:35:29 Uhr fortgesetzt. Es ergebe sich eine Gesamtlänge von 614 Sekunden, auf die die quantitative Betrachtung im Sinne der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu stützen sei.

Ferner sei es fehlerhaft, die qualitative Frage des angemessenen Ausgleichs zwischen werblichen und redaktionellen Belangen bzw. der Dominanz des Werbezwecks nur an den von der Beklagten betrachteten Szenen zu beurteilen. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen wertenden Gesamtbetrachtung sei das Maß der Herausstellung der Produktplatzierung am natürlichen Handlungsablauf zu messen. Dies entspreche auch der Denklogik, da eine Herausstellung stets nur im Vergleich zu einem Umfeld festgestellt werden könne. Mit anderen Worten könne das Maß der Herausstellung nicht an der Herausstellung selbst gemessen werden. Es sei die zuvor dargestellte Sendungssequenz insgesamt zu betrachten, diese beginne um 19:06:38 Uhr. Außerdem sei der natürliche Handlungsablauf über Monate in der Serie aufgebaut worden. Dieser natürliche Handlungsablauf habe gerade die Entwicklung der Protagonistin Julia zum Werbegesicht und den Auftritt auf der Produkteinführungsparty zum Gegenstand gehabt. Die Beklagte hätte daher hinsichtlich der Frage, ob die streitbefangene Produktplatzierung einen Fremdkörper im Sinne der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts darstelle, auf die von der Klägerin bestimmte gesamte Sequenz abstellen müssen. Diese Sequenz stelle sich indes auch nicht als Fremdkörper dar.

Überdies sei es fehlerhaft, bei der Beurteilung einer zu starken Herausstellung auf Umstände zurückzugreifen, die außerhalb der Sendung selbst lägen. Für die Berücksichtigung von TV-Spots oder Gewinnspielen sei kein Raum.

Eine Party, auf der ein neues Produkt präsentiert werde, sei bereits in der Realität in großem Umfang durch Werbung geprägt. Eine zum Gegenstand des Handlungsrahmens gemachte Produkteinführungsparty sei daher naturgemäß durch intensive Marken- und Produktabbildungen gekennzeichnet. Der Zuschauer habe insoweit gerade erwarten dürfen, dass die Produkteinführungsparty von „G.“ mit Produktdarstellungen dieser Marke verbunden sein werde. Angesichts des längerfristig aufgebauten Handlungsstranges komme dies für den Zuschauer auch nicht überraschend.

Der Werbezweck sei nicht dominant. Vielmehr gebe es einen angemessenen Ausgleich zwischen werblichen und redaktionellen Belangen. Die Produktdarstellung füge sich in den natürlichen Handlungsablauf ein, der also nicht in den Hintergrund rücke. Es liege keine Darstellung vor, die sich so weit vom redaktionell vorgegebenen Handlungsablauf abhebe, dass sie als Fremdkörper empfunden werden könne. Eine verbale Hervorhebung finde vielmehr überhaupt nicht statt. An keiner Stelle seien ein Produkt und dessen Vorzüge genannt worden.

Die Abbildung der musikuntermalten Vorbereitungshandlungen sei ein klassisches Gestaltungselement. Auch das redaktionelle Gestaltungselement der Bildschirmteilung werde bei „D.“ wiederkehrend - auch in der streitbefangenen Episode in einem anderen Zusammenhang - genutzt.

Die Produkteinführungsparty bilde den Höhepunkt eines sich über Monate entwickelnden Handlungsstranges und stelle damit keinen Selbstzweck dar. Das Konzept der Sendung sei es, den Werdegang der Figur Julia von der ambitionierten Tänzerin zum Werbegesicht abzubilden. Selbst wenn der Handlungsstrang nur in die Sendung aufgenommen worden wäre, um eine Möglichkeit für die Produktplatzierung zu schaffen, so wäre sie deshalb kein Fremdkörper. Zudem entfiele dieser Handlungsstrang auch dann nicht, wenn Julia das Werbegesicht einer anderen oder einer fiktiven Kosmetikmarke geworden wäre.

Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV lägen nicht vor. Entscheidend sei hier, dass Dritte keinen bestimmenden Einfluss erlangten. Beeinträchtigt sei die redaktionelle Unabhängigkeit, wenn der Veranstalter verpflichtet sei, die Produktplatzierung überhaupt oder in bestimmter Art und Weise auszustrahlen. Die redaktionelle Unabhängigkeit werde durch die von der Beklagten behauptete unzureichende Einbindung der Redaktion schon in rechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt. Denn es sei anerkannt, dass bei Auftragsproduktionen die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt sei, wenn der Veranstalter erstmalig bei der Bildabnahme des fertigen Produkts Kenntnis von der Produktplatzierung erhalte und den Prozess zuvor nur (passiv) begleitet habe. Die rechtliche Entscheidungshoheit und die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin seien unstreitig. Die Klägerin hätte diese Rechte während der gesamten Entstehungsphase der Episode ausüben können. Eine Verpflichtung, die Produktplatzierung auszustrahlen, habe nicht bestanden, wie sich auch aus den Vertragswerken ergebe. Die Redaktion der Klägerin habe in Ausübung ihrer Rechte am 23. Juni 2014 nach ihren Vorstellungen Modifikationen an der bildlichen Gestaltung vornehmen lassen. Die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt der Bildabnahme auch weitere Änderungen vornehmen können, wie beispielsweise die Erkennbarkeit von Marken und Produkten - etwa durch digitale Bildbearbeitung - ganz zu unterbinden. Dazu habe indes kein Anlass bestanden. Bei einer laufenden industriell hergestellten Serie wie „D.“ stünden Darsteller und Produktionseinrichtungen ständig zur Verfügung. Mithin habe in den 6,5 Wochen zwischen Bildabnahme und Ausstrahlung bei Bedarf eine ganze Folge abgedreht und finalisiert werden können. Darüber hinaus habe die Klägerin den Verhaltenskodex eingehalten. Denn die kreative inhaltliche Arbeit von Produzent und Redaktion seien unabhängig von der Produktplatzierung erfolgt. Die Futures hätten bereits vorgelegen, als die Produktplatzierung umgesetzt worden sei. So könne die Redaktion jederzeit Einfluss ausüben und/oder Änderungen herbeiführen.

Letztlich sei der Redaktion der Klägerin spätestens mit der Übersendung der Futures im März 2014, also 4,5 Monate vor der Ausstrahlung, bekannt gewesen, dass die Geschichte um den Werdegang der Figur Julia eine Produkteinführungsparty von „G.“ vorgesehen habe. Auch hier hätte die Klägerin Änderungen verlangen können. Es trete hinzu, dass die Idee der Handlung um das Casting für eine Kosmetikfirma von den Autoren des Formats entwickelt worden sei, ohne dass ein Werbekunde daran beteiligt gewesen sei oder Einfluss auf die geplante Handlung habe nehmen können.

Schließlich sei die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/1808) - insbesondere deren Art. 11 Abs. 2 - bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Auslegung des § 7 Abs. 7 RStV maßgeblich. Danach sei Produktplatzierung in allen audiovisuellen Mediendiensten - außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen - grundsätzlich gestattet.

Mit Replik vom 21. August 2018 hat die Klägerin die Storylines der betroffenen Episode vorgelegt; insoweit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Der Bescheid sei formell rechtmäßig.

Es liege kein Begründungsmangel vor. Die ZAK könne sich der Diktion einer Vorlage bedienen bzw. sich diese auch insgesamt zu Eigen machen, wenn und soweit sie sich deren Bewertung anschließe.

Die Beklagte habe die Entscheidung der ZAK auch nicht fehlerhaft vollzogen. Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 4 RStV seien in der Begründung die „wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ mitzuteilen. Entsprechend seien redaktionelle Umformulierungen und Streichungen möglich, solange die wesentlichen, die Entscheidung der ZAK tragenden rechtlichen Gründe nicht verändert würden. Mit den von der Klägerin aufgezählten Passagen habe die Beklagte auch keine die Entscheidung der ZAK tragenden Gründe verändert.

Die Teilnahmemöglichkeit Dritter an Sitzungen der ZAK nach den Vorgaben der GVO-ZAK verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Das Vertraulichkeitsgebot des RStV ziele nicht auf den Schutz des Entscheidungsprozesses selbst, sondern dem Schutz der personenbezogenen Daten sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Rundfunkveranstalter vor einer unbefugten Weitergabe. Das Vertraulichkeitsgebot bilde das Korrelat zu den weitreichenden Ermittlungsbefugnissen der Landesmedienanstalten einerseits sowie zu den Auskunfts- und Vorlagepflichten der Rundfunkveranstalter andererseits.

Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig.

Die ZAK habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Produkt zu stark herausgestellt worden sei, an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 - 6 C 31/13 - orientiert.

Auch habe sie die richtige Sendungssequenz ausgewählt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe nach Auffassung der Beklagten quantitative Elemente einerseits und qualitative Elemente andererseits als unterschiedliche Facetten der Werbepräsenz einer Produktdarstellung. Beide Facetten könnten je nach Einzelfall alternativ oder kumulativ eine unzulässige Dominanz entfalten. Daher sei eine wertende Gesamtbetrachtung gefordert. Maßstab müsse das konkrete Handlungsumfeld sein, da die Darstellung hier ihre Wirkung entfalte. Dabei könne die Prägung der gesamten Sendung (typische Werbedominanz) zu berücksichtigen sein. Wenn ein bestimmter Handlungsstrang eigens zur Produktplatzierung in die Sendung aufgenommen werde, könne ebenfalls das redaktionelle Sendungsgeschehen als Ganzes eine Rolle spielen. Wirke dieser Handlungsstrang als Fremdkörper, liege ein Verstoß auch dann vor, wenn sich die Produktdarstellung unauffällig einfüge. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid entsprechend ausgeführt, dass die verschiedenen Gestaltungsmittel sowie deren Kombination und Darbietung in Verbindung mit dem Umstand, dass für mehr als ein Drittel der benannten Sequenz keinerlei Handlung stattfinde, welche die Liebesgeschichte vorantreibe, redaktionelle und werbliche Belange nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis stünden, sondern der Werbezweck das redaktionelle Geschehen dominiere.

Das klägerische Argument der szenischen Umsetzung einer auch in der Realität intensiv werbegeprägten Veranstaltung überzeuge nicht. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein real existierendes intensiv werbegeprägtes Ereignis Gegenstand der Sendung gewesen, während sich die Klägerin bzw. die Produktionsfirma die hiesige intensiv werbegeprägte Veranstaltung lediglich ausgedacht habe, um eine Plattform für die Produktplatzierung zu schaffen. Dessen ungeachtet habe es in der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine erkennbare Trennung zwischen den Sendungsinhalten mit redaktionellem Bezug und den werbemotivierten Darstellungen festgestellt. Eine solche erkennbare Trennung könne in der streitbefangenen Konstellation nicht angenommen werden, da die Figur Julia das Werbegesicht der Produktpräsentation bilde.

Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit seien beeinträchtigt.

Gegenstand, Art der Produktplatzierung und Sendeplatz müssten von der Redaktion bestimmt werden. Sowohl bei Eigen- als auch bei Auftragsproduktionen sei jedenfalls der wesentliche Inhalt der Produktplatzierung von der Redaktion zu bestimmen.

Die Beklagte rüge überdies einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex Produktplatzierung des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (im Folgenden: VPRT). Ausweislich der Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 RStV erwarteten die Länder von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und den Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbarten. Dies sei mit dem Verhaltenskodex Produktplatzierung des VPRT umgesetzt worden. Ausgehend von den Vorgaben des VPRT habe die Beklagte zu Recht eine Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit festgestellt.

Die Redaktion der Klägerin sei nicht an dem Vertrag vom 7. Mai 2014 zwischen N. und H. beteiligt gewesen, der etwa bestimme, dass das Produkt die „Hauptrolle“ einnehme sowie zum Aufhänger des Handlungsablaufes werde. Einer Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit würde die von der Klägerin vorgelegte E-Mail vom 25. März 2014 zur Übersendung der Futures für März 2014 nicht entgegenstehen. Denn ein Hinweis darauf, dass das Produkt eine „Hauptrolle“ einnehmen werde, lasse sich hieraus nicht erkennen. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV sei als Korrektiv zu der Ausnahme des grundsätzlichen Trennungsgebotes von Werbung und Programm zu verstehen, welches die Integrität des Programmes wahren solle. Dies könne nur gelingen, wenn die Redaktion jedenfalls den wesentlichen Inhalt der Produktplatzierung selbst bestimme. Dass es sich um eine Auftragsproduktion handele, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beauftragung eines Dritten könne die Verantwortung und Unabhängigkeit der Redaktion des Rundfunkveranstalters als lizenzierter Programmanbieter nicht verlagern. Es reiche nicht aus, dass die Redaktion der Klägerin eine Auftragsproduktion abnehme, weil Möglichkeiten inhaltlicher Einflussnahme so nur unter Inkaufnahme von unter Umständen nicht unerheblichen programmlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Datenträger Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Var. 1 RStV i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 RStV. Gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt dann, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf.

Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV sind Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken grundsätzlich unzulässig. Allerdings ergeben sich aus den § 15 und § 44 RStV Ausnahmen. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV, § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV ist eine Produktplatzierung im privaten Rundfunk abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt. Nach § 44 RStV zugelassene Produktplatzierungen müssen ausweislich § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben, die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.

II. Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin in formeller Hinsicht rechtmäßig.

1. Die Beklagte ist für die Beanstandungsverfügung zuständig, weil sie der Klägerin die Zulassung erteilt hat (§ 36 Abs. 1 Satz 3 RStV). Sie bediente sich, wie durch § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorgeschrieben, der zur bundesweiten Medienaufsicht berufenen Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK).

2. Die Klägerin wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrfach angehört (§ 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG).

3. Der Begründungspflicht aus § 35 Abs. 9 Satz 3 RStV ist Genüge getan. Der Einwand der Klägerin, der Beschluss der ZAK sei nicht begründet worden und dies führe zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, greift nicht durch. Im Rahmen der Anfechtung des Beanstandungsbescheides unterliegt die Entscheidung der ZAK zwar der inzidenten Rechtskontrolle durch die Kammer. Diese Entscheidung begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 3 RStV sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen. Den Mitgliedern der Organe wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Begründung für ihre Entscheidung abverlangt (§ 35 Abs. 9 Satz 4 RStV). Ausweislich des Wortlautes hat die ZAK ihre Entscheidung grundsätzlich selbst zu begründen. Dieser Begründungspflicht kann jedoch auch durch eine Verweisung oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung Genüge getan werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris, Rn. 26). Allerdings müssen eine solche Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, aus der Niederschrift klar und unmissverständlich hervorgehen (BayVGH, ibid.; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 K 772/17.NW -, juris, Rn. 30 m.w.N. und zu der Sitzung der ZAK am 16. Mai 2017, gegen dieses Urteil ist Sprungrevision beim BVerwG anhängig, 6 C 14.18; VG Hannover, Urteil vom 17. November 2016 - 7 A 280/15 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/12 -, juris, Rn. 56; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2013 - 27 K 339.10 -, juris, Rn. 26).

Im vorliegenden Fall genügt die Begründung diesen Anforderungen.

Die ZAK formulierte auf Seite 12 des Protokolls der Sitzung vom 16. Mai 2017:

„Sodann macht sich die ZAK das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu Eigen und fasst folgenden Beschluss: […].“

Der Beschluss der ZAK ist entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht des Empfängerhorizonts, hier also der Beklagten, auszulegen (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], ibid., Rn. 31 m.w.N.). Aus deren Sicht ging aus der Bezugnahme in Verbindung mit dem Beschlusstenor der ZAK klar und eindeutig hervor, dass mit der Bezugnahme die für die Sitzung vom 16. Mai 2017 vorbereitete Beschlussvorlage gemeint ist. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin ins Feld geführte weitere Beschlussvorlage einen Beschlusstenor vorbereitete, der gerade keine Verletzung von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 3 RStV festgestellt hätte. Auch die Bezugnahme auf „das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage“ erfüllt nach der Ansicht der Kammer die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Zwar ist es zutreffend, dass die in Bezug genommene Beschlussvorlage keinen Abschnitt mit der Überschrift „Begründung“ enthält. Daraus folgt allerdings nicht, dass diese keine Begründung für das Votum enthält. Eine solche ergibt sich vielmehr eindeutig aus Abschnitt C der Beschlussvorlage („Rechtliche Würdigung“) sowie den Abschnitten E zum „Ermessen“ und F zu den „Kosten“.

4. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen an der Beschlussvorlage bei der Umsetzung in ihren Bescheid führen nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit desselben.

Die Beschlüsse der ZAK sind nach § 35 Abs. 9 Satz 5 RStV gegenüber den anderen Organen der Landesmedienanstalt bindend. Die Beklagte hat dann die Aufgabe, die von der ZAK getroffene begründete Entscheidung dem betroffenen Rundfunkveranstalter zu übermitteln, damit diese als Verwaltungsakt vollziehbar und bindend werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2012 - 27 K 339.10 -, juris, Rn. 28). Ihr steht jedoch nicht die Befugnis zu, die von der ZAK getroffene Entscheidung inhaltlich zu verändern oder gar die erforderliche Begründung selbst abzugeben (vgl. VG Berlin, ibid.).

Vorliegend hat die Beklagte die Begründung der Entscheidung der ZAK nicht inhaltlich verändert. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte Erwägungen der Beschlussvorlage dahingehend erweitert habe, dass die Redaktion der Klägerin bei der Entwicklung der Storylines nicht beteiligt gewesen sei, so findet sich dieser Einwand auch in der Beschlussvorlage (vgl. dort Blatt 22, erster sowie zweiter Absatz). Auch im Hinblick auf die dargestellten Streichungen verfangen die Hinweise der Klägerin nicht: Die auf Blatt 25 der Beschlussvorlage enthaltene Passage findet sich - mit wenigen Änderungen - im streitbefangenen Bescheid auf Blatt 20 (dort zweiter Absatz), die auf Blatt 27 unten der Beschlussvorlage zitierte Passage aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich auf Blatt 22 des Bescheides in leicht abgewandelter Form eingefügt in den Fließtext (dort ab dem dritten Satz des zweiten Absatzes). Soweit die Klägerin vorträgt, dass auf Blatt 29 des Bescheides ein Satz in den Bescheid eingefügt worden ist, der sich in der Beschlussvorlage in dieser Form noch nicht findet, so führt dies nicht zu einem Verstoß gegen § 35 Abs. 9 Satz 5 RStV. Aus der Einfügung ergibt sich, dass Maßstab für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien das ausgestrahlte Material und nicht eine Produktdarstellung in der Realität darstellt. Es handelt sich dabei lediglich um eine Präzisierung der vorangegangenen Ausführungen, die allerdings wegen der Offenkundigkeit ihres Aussagegehalts auch entbehrlich gewesen wäre.

5. Die Klägerin rügt des Weiteren ohne Erfolg, dass die ZAK bei ihrer Beschlussfassung am 16. Mai 2017 gegen die Grundsätze der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit ihrer Sitzungen verstoßen habe, indem neben den Mitgliedern der ZAK jedenfalls auch drei Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie eine Beschäftigte der BLM bei der Sitzung am 16. Mai 2017 anwesend gewesen seien. § 3 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 GVO-ZAK und die von der Klägerin gerügte Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Sitzung der ZAK am 16. Mai 2017 verstoßen hingegen nicht gegen die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages.

a) Aus § 35 Abs. 3 Satz 1 RStV ergibt sich, durch welche Personen die ZAK besetzt ist. Danach entsenden die Landesmedienanstalten jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig. Nach § 24 Satz 1 RStV in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der ZAK maßgeblichen Fassung dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden. Nach § 35 Abs. 8 Sätze 2 und 3 RStV gilt § 24 RStV für die Mitglieder der ZAK entsprechend; die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 RStV gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der ZAK zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

b) Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 GVO-ZAK sind die Sitzungen der ZAK nicht öffentlich. Der Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen teil, Satz 2. Der Vorsitzende der ZAK kann nach Satz 3 die Teilnahme von weiteren Mitarbeitern der gemeinsamen Geschäftsstelle und der Landesmedienanstalten für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. Dritte können durch Beschluss zur Beratung hinzugezogen werden, Satz 4. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GVO-ZAK haben die Mitglieder die Vertraulichkeit zu wahren. Nach Satz 4 sind Dritte, die an Sitzungen der ZAK teilnehmen, darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

c) Die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach aus dem Rundfunkstaatsvertrag ein Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der ZAK folge, der auch Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie Beschäftigten anderer Landesmedienanstalten die Teilnahme daran verbiete, ist nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend.

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergibt sich weder, dass Nichtmitglieder an einer Sitzung der ZAK teilnehmen dürfen, noch folgt daraus das Gegenteil. Aus diesem folgt auch kein Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der ZAK, der derart weitgehend ist, wie von der Klägerin angenommen. Für die Zulässigkeit der Teilnahme von Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie Beschäftigten von Landesmedienanstalten als Nichtmitglieder an den Sitzungen der ZAK spricht insbesondere, dass diese nach § 24 RStV zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 35 Rn. 80; VG Neustadt [Weinstraße], ibid., Rn. 34 ff.). Es tritt hinzu, dass es für die Anwesenheit von Personen in den Sitzungen der ZAK Sachgründe - die verwaltungstechnische Unterstützungstätigkeit für das Gremium in der Vorbereitung, Durchführung, Protokollierung der Sitzungen und Veröffentlichung der Sitzungsergebnisse - gibt. Auf solche Sachgründe verweist auch das Protokoll der Sitzung. Es gibt überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die anwesenden Mitarbeiter an der hier maßgeblichen Beratung und Entscheidung der ZAK inhaltlich mitgewirkt hätten. Eine unzulässige Weisung der nach § 35 Abs. 8 Satz 1 RStV unabhängigen Mitglieder der ZAK durch die schlichte Anwesenheit - oder auch nur die Gefahr einer Beeinträchtigung der ZAK-Mitglieder in ihrer Unabhängigkeit - lässt sich weder tatsächlich noch rechtlich begründen (so bereits VG Neustadt [Weinstraße], ibid.).

III. Der angefochtene Bescheid ist allerdings materiell teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat mit der streitgegenständlichen Produktplatzierung in der Sendung „D.“ gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV verstoßen. Ein Verstoß gegen Nummer 1 liegt dagegen nicht vor.

1. Es handelt sich bei der Darstellung des „G. I. J. s“ im Rahmen der streitbefangenen Episode um eine Produktplatzierung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV. Eine gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren und Marken in der Sendung „D.“ gegen Entgelt mit dem Ziel der Absatzförderung ist gegeben.

Bei der Sendung „D.“ handelt es sich nicht um eine Sendung für Kinder, wohl aber um eine Serie der leichten Unterhaltung im Sinne des § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV, § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV ist eine Produktplatzierung im privaten Rundfunk abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere solche, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach §§ 31, 44 Satz 2 RStV. Die Sendung „D.“ hat einen ganz überwiegewenden - oder sogar ausschließlich - unterhaltenden Charakter und ist gerade nicht durch Elemente der Information geprägt, so dass eine Sendung der leichten Unterhaltung im Sinne des § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV vorliegt.

2. Eine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich des Inhalts und des Sendeplatzes ist nicht ersichtlich, so dass der Bescheid, soweit er einen Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV feststellt und beanstandet, rechtswidrig ist. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit müssen nach dieser Vorschrift unbeeinträchtigt bleiben.

a) Der Begriff der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit wird durch den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien nicht definiert. Aus dem Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrags ergibt sich allerdings, dass Kernelemente redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit die autonome - mithin unbeeinträchtigte - Gestaltung des Programmes im Hinblick auf den Inhalt und den Sendeplatz darstellen. Überdies ergeben sich aus dem europäischen Sekundärrecht, das dem Staatsvertrag zugrunde liegt, weitere Anhaltspunkte für eine Definition bzw. Konturierung des Begriffs (vgl. zur Auslegung des Rundfunkstaatsvertrags anhand des sekundären Unionsrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, www.bverwg.de, Rn. 32). Nach Artikel 1 Abs. 1 lit. c) Satz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (im Folgenden: Richtlinie 2010/13/EU) wird der Begriff der redaktionellen Verantwortung als die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf definiert.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2010/13/EU ist der Mediendiensteanbieter Träger der redaktionellen Verantwortung; unter dem Begriff des Mediendiensteanbieters ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden. Nach dem 93. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13/EU wird die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit eines Mediendiensteanbieters jedenfalls im Falle einer Themenplatzierung beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche vor, wenn innerhalb der Sendung kein konkretes Produkt dargestellt, sondern eine werbliche Aussage über bestimmte Produktgattungen getroffen wird (vgl. BVerwG, ibid., Rn. 30).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich überdies, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV den Schutz der Unabhängigkeit der Programmstruktur und des Programminhalts vor kommerziell geleiteten Einflüssen Dritter bezweckt (vgl. BVerwG, ibid., Rn. 47). Aus der Begründung zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgt ferner, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV davor schützen soll, dass durch finanzielle Mittel oder durch die für die Sendung zur Verfügung gestellten Produkte oder Dienstleistungen auf den Inhalt oder den Sendeplatz Einfluss genommen wird. Entsprechende Entscheidungen dürften durch einen wirtschaftlichen Anreiz nicht beeinträchtigt werden. Die Ausgestaltung der Sendung müsse unbeeinflusst erfolgen (abgedruckt bei Harstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner (Hrsg.), RStV Kommentar, Stand: Juli 2010, Ordner 1 Teil A 2.11, Bl. 5).

b) Nach Auffassung der Kammer ist daher maßgeblich für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit gegeben ist, inwiefern eine Kontrolle durch die Redaktion im Hinblick auf die Zusammen- und die Bereitstellung der Sendung wirksam im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 lit. c) Satz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ausgeübt werden kann. Eine Kontrolle ist dann wirksam, wenn diese geeignet ist, um eine Beeinträchtigung des Inhalts oder des Sendeplatzes vor kommerziell geleiteten Einflüssen Dritter effektiv abzuwehren.

Weder aus dem Wortlaut des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien noch desjenigen des zugrundeliegenden EU-Sekundärrechts ergibt sich eine Vorgabe dahingehend, dass eine Redaktion die Einwilligung in eine Produktplatzierung stets ex ante - vor dem Konzipieren oder dem Dreh einer Episode durch eine beauftragte Produktionsfirma - erklären muss. Auch ist nicht vorgegeben, wie detailliert eine Prüfung durch die Redaktion in einem solchen Falle unter Umständen erfolgen muss, und welche Informationen vorliegen müssen, damit eine wirksame Kontrolle erfolgen kann. Die hier umstrittene Frage, ob eine wirksame Kontrolle auch dann noch ausgeübt werden kann, wenn die konkreten Details und Umstände einer Produktplatzierung der Redaktion erst bei der Bildabnahme bekannt werden, stellt sodann eine Frage des konkreten Einzelfalles dar. Eine wirksame Kontrolle dürfte jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn Zwänge durch den finanziellen Aufwand oder die zeitlichen Vorgaben gesetzt worden sind (vgl. Ladeur, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 7 Rn. 53b).

c) Eine wirksame Kontrolle der Produktplatzierung, die durch die Produktionsfirma vorgenommen worden ist, ist der Klägerin in der hier zu beurteilenden Konstellation möglich gewesen und ausgeübt worden.

Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang zuvörderst an, dass die in dem streitbefangenen Bescheid (Blatt 18, dritter Absatz, erster Satz) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Beklagten, die Klägerin müsse nachweisen, dass die Redaktion von Anfang an in die wesentlichen Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Produktplatzierung involviert gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu weitgehend ist.

Die Klägerin ist durch die Produktionsfirma frühzeitig über die geplante Produktplatzierung informiert worden. Bereits mit E-Mail vom 25. März 2014 sind die Futures im Hinblick auf die streitgegenständliche Episode durch die L. an die Redaktion der Klägerin gesandt worden. In diesem Dokument werden sowohl die Marke „G.“ als auch der Handlungsstrang mit einer großen Produktpräsentation und anschließender Party mit Julia als Testimonial im „A40“ als Veranstaltungsort erwähnt. Damit wurden der Redaktion der Klägerin wesentliche Informationen über den Inhalt der Episode ungefähr fünf Monate vor der Ausstrahlung der Episode zur Verfügung gestellt. Es wurde offenbar, dass und wie die Marke „G.“ in die Serie integriert werden sollte.

Dass eine wirksame Kontrolle auch tatsächlich ausgeübt worden ist, zeigt sich überdies daran, dass die Redaktion der Klägerin am 23. Juni 2014 nach ihren Vorstellungen Modifikationen an der bildlichen Gestaltung vornehmen ließ. Durch die Abnahme der Überarbeitungen mit der E-Mail vom 1. Juli 2014 hat die Klägerin die redaktionelle Verantwortung übernommen. Die Klägerin hat ferner erklärt, dass sie zu diesem Zeitpunkt - Ende Juni bzw. Anfang Juli - auch weitergehende Änderungen wie beispielsweise die Unterbindung der Erkennbarkeit von Marken und Produkten etwa durch digitale Bildbearbeitung hätte veranlassen können. Die Folge hätte auch neu gedreht werden können, denn bei der Serie „D.“ stünden Darsteller und Produktionseinrichtungen ständig zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Mehrkosten einer solchen Überarbeitung in der Regel von der Produktionsfirma getragen würden, da für die Produktion ein pauschaler Festpreis vereinbart sei. Finanzielle Zwänge zur Abnahme einer von der Produktionsfirma angebotenen Folge hat es daher jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht gegeben.

Es ist zwar zutreffend, dass das Treffen zwischen der L., der N. und der Firma H. Deutschland am 14. April 2014 ohne Beteiligung der Klägerin stattgefunden hat. Auch die Vereinbarung vom 7. Mai 2014 zum Product Placement wurde zwischen der N. und H. Deutschland geschlossen; die Klägerin war keine Vertragspartei. In dieser Vereinbarung wurde festgelegt, dass das Produkt die Hauptrolle einnehmen und essentiell für die Handlung werde. Eine Beeinträchtigung im Hinblick auf den Inhalt oder den Sendeplatz folgt daraus nach Auffassung der Kammer allerdings nicht. Aus dieser Vereinbarung geht vielmehr ausdrücklich hervor, dass der Klägerin das Recht zusteht, aus programmatischen und / oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Sendeplatzverschiebungen vorzunehmen bzw. das Format im Ganzen oder in Teilen nicht auszustrahlen oder zu bearbeiten. Daran wird deutlich, dass die Entscheidung über das Ob und Wie der Ausstrahlung des fremdproduzierten Materials bei der Klägerin liegt.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sich aus dem zwischen der Klägerin und der L. geschlossenen Produktionsvertrag ergibt, dass die Klägerin jeder Produktplatzierung im Vorfeld schriftlich zustimmen muss und eine solche Zustimmung in der hier vorliegenden Konstellation nicht vorliegt, verfängt dieser Einwand nicht. Dieser Umstand wiegt nicht derart schwer, dass daraus eine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit abgeleitet werden kann. Nichts anderes gilt für die Ausführungen dahingehend, dass es sich hinsichtlich des Umfangs und des Gewichts um eine besondere Produktplatzierung handele. In dieser Argumentation ist vielmehr eine unzulässige Vermengung der Vorgaben von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 RStV zu erblicken. Ob eine Produktplatzierung ein gewisses Maß überschreitet, wird anhand von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV beurteilt und bedarf keiner zusätzlichen Berücksichtigung bei Auslegung von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV (vgl. BVerwG, ibid., Rn. 47).

3. Eine zu starke Herausstellung des Produktes liegt hingegen vor, so dass der Bescheid, soweit er einen Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV feststellt und beanstandet, rechtmäßig ist.

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 -, www.bverwg.de; Rn. 49 ff.; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2016 - 7 A 13293/14 -, juris) sind die Maßgaben im Hinblick auf § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV geklärt:

„§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV verwehrt nicht, dass der mit der Produktplatzierung verfolgte Werbezweck sich eindeutig erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet, d.h. die Sendungsgestaltung insoweit nicht ausschließlich redaktionellen Kriterien folgt, solange zwischen werblichen Belangen und redaktionellen Belangen ein angemessener Ausgleich gewahrt ist, d.h. der Werbezweck das Sendungsgeschehen nicht dominiert.

Dieses Normverständnis ist bereits im Wortlaut von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 bzw. Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2010/13/EU angelegt. Indem hiernach nicht jegliche, sondern nur eine ‚zu starke‘ Herausstellung untersagt wird, verbleibt ein gewisser Raum dafür, die redaktionelle Gestaltungsabsicht partiell hinter die mit der Produktdarstellung verfolgte Werbeabsicht zurücktreten zu lassen. Mit der Wendung ‚zu stark‘ hat der Normgeber ein Übermaßverbot statuiert. Ein Übermaß liegt vor, wenn bei der Produktplatzierung die werblichen Belange nicht angemessen gegen die redaktionellen Belange ausgeglichen sind. Eine Herausstellung ist somit zu stark, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, d.h. der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt ist [...].

Dem von der Klägerin vertretenen, noch großzügiger gefassten Normverständnis vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hiernach soll die Grenze für das Einfließen werblicher Belange in die Sendungsgestaltung erst erreicht sein, wenn die aus der Produktplatzierung folgenden Werbeeffekte in der Weise überhand nehmen, dass sie belästigend oder störend wirken. Danach wäre - entgegen dem in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV begründeten Übermaßverbot - ein Übergewicht werblicher Elemente im Rahmen der betroffenen Sendesequenz gerade nicht ausgeschlossen.

Im Übrigen trifft die Annahme der Klägerin nicht zu, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV diene ausschließlich dem ‚Verbraucherschutz‘, nicht auch dem Irreführungsschutz, da dieser bereits abschließend über das Kennzeichnungsgebot des § 7 Abs. 7 Satz 3 RStV gewährleistet werde. Dieser Annahme ist zum einen entgegenzuhalten, dass [...] das inhaltlich-qualitative Kriterium der Belästigung bzw. Störung dem Regulierungsansatz des deutschen Rundfunkrechts fremd ist [...]. Aus ihr tritt zudem ein nicht hinreichend differenziertes Verständnis des rundfunkwerberechtlichen Irreführungsschutzes hervor. Der Zuschauer wird mittels der Kennzeichnung lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass überhaupt eine Werbeabsicht in die Sendungsgestaltung eingeflossen ist. Hiermit ist aber ein Irreführungsschutz im Zusammenhang mit der Produktplatzierung noch nicht in erschöpfender Weise gewährleistet: Dem Zuschauer muss es überdies möglich sein, diejenigen Sendungselemente, in denen sich der einfließende Werbezweck konkret abbildet, hinreichend von solchen Sendungselementen zu unterscheiden, in denen sich eine redaktionelle Gestaltungsabsicht umsetzt. Es besteht mit anderen Worten ein Bedürfnis, ihn vor Fehlvorstellungen darüber zu bewahren, in welchem konkreten Umfang die betroffene Sendung durch ein Werbekalkül in Beschlag genommen wird. Im Interesse des Irreführungsschutzes muss eine Herausstellung demnach auch dann als übermäßig dominant und mithin als ‚zu stark‘ angesehen werden, wenn der Zuschauer nicht in der Lage ist, ihre Grenzen zu bestimmen, d.h. nicht hinreichend klar unterscheiden kann, welche Elemente des Sendungsgeschehens werbebestimmt sind und welche nicht.

Ob die werblichen Elemente - ihre Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt vorausgesetzt - das Sendungsgeschehen entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV dominieren, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, bei der zum einen quantitative Aspekte zu berücksichtigen sind. Nehmen Produktdarstellungen nach Zahl oder Länge überhand, so dass ihnen gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt, ist die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV gesetzte Grenze überschritten. Bezugspunkt der rechtlichen Betrachtung muss insoweit diejenige nach redaktionellen Parametern abgegrenzte Sendungssequenz sein, in welche die Produktdarstellung eingefügt ist, nicht die Sendung als Ganze. Andernfalls liefe das Verbot der zu starken Herausstellung unter dem genannten quantitativen Aspekt leer.

Von Belang ist darüber hinaus, ob sich die visuelle oder verbale Darstellung des Produkts aufgrund ihrer Art so weit vom redaktionell vorgegebenen Handlungsstrang abhebt, dass sie als regelrechter Fremdkörper innerhalb der Sendung erscheint, also das Sendungsgeschehen nicht nur partiell mitbestimmt und mit Werbungselementen anreichert, sondern den Sendungsfluss regelrecht unterbricht. Ist dies der Fall, kann hierdurch die Darstellung, selbst wenn sie nur punktuell erfolgt und von kurzer Dauer ist, ein erhöhtes, die Sendung dominierendes Gewicht gewinnen, welches es rechtfertigt, sie als ‚zu stark‘ im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV einzustufen. [...]

In die wertende Gesamtbetrachtung ist ferner mit einzubeziehen, ob die Sendung bzw. der mit ihr abgebildete Wirklichkeitsausschnitt ohnehin bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt sind. Ist dies - wie vielfach bei Übertragungen im Bereich des Profisports - der Fall, liegt eine Dominanz des Sendungsgeschehens speziell durch die mit einer Produktplatzierung verfolgten werblichen Belange ferner als bei Sendungen bzw. Wirklichkeitsausschnitten, die typischerweise keine oder nur geringe Werbebezüge aufweisen. Die Anhäufung von Werbung insbesondere bei Fußballübertragungen (Bandenwerbung, Trikotwerbung, Markenlogos auf Kleidung, Stellwänden und im Rahmen von Interviewzonen etc.) lässt den Zuschauer werbebestimmte Sendungselemente regelmäßig mit geringerer Intensität wahrnehmen als die redaktionellen Inhalte.

Erscheint ein bestimmter Handlungsstrang in die Sendung aufgenommen, um Gelegenheit für eine Produktplatzierung zu schaffen, müssen zusätzliche Anforderungen gelten. Es kommt hier auch darauf an, inwieweit der aufgenommene Handlungsstrang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweist und sich so im Ganzen betrachtet - trotz der werblichen Motivlage - noch in das übrige Sendungsgeschehen inhaltlich einpasst. Ist dies nicht der Fall, wirkt also der aufgenommene Handlungsstrang innerhalb der Sendung konzeptionell als Fremdkörper, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV auch dann vor, wenn sich die Produktdarstellung speziell in ihn unauffällig einfügt. Rundfunkveranstalter und werbetreibende Unternehmen haben es insofern nicht beliebig in der Hand, eine die Produktplatzierung rechtfertigende Szenerie selbst zu erschaffen.“

b) Ausgehend von diesem Maßstab war die Herausstellung des Produktes „G. I. J.“ in der Sendung „D.“ vom 8. August 2014 zu stark im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV. Der Werbezweck hat das Geschehen dominiert, so dass der natürliche Handlungsverlauf in den Hintergrund gerückt ist.

Im Hinblick auf die Bewertung der quantitativen Aspekte - die Darstellung des Produktes nach Zahl und Länge - erachtet die Kammer die Sendungssequenz von ungefähr 19:10:01 bis 19:13:18 Uhr als maßgeblich. Es handelt sich dabei um die nach redaktionellen Parametern abgegrenzte Sendungssequenz, in welche die Produktdarstellung eingefügt ist. Etwa bis um 19:10:00 Uhr ist das „F. Sport und Wellness-Center“ das Zentrum der Handlung der Serie; dieser Handlungsstrang betrifft das Auffinden einer Leiche im Betonfundament des Centers im Rahmen von Bauarbeiten. Die für die Produktplatzierung maßgebliche Sequenz beginnt mit dem Anschalten eines Schweinwerfers, sodann wird das Bildschirmbild in neun Teile aufgeteilt. Gleichzeitig wird ein Musikstück im Hintergrund eingeblendet. Auf diese Weise wird deutlich, dass der bisherige Handlungsverlauf der Episode - der Leichenfund im „F. Sport und Wellness-Center“ - abgeschlossen ist und ein neuer Handlungsstrang beginnt. Auch die beiden Hauptdarsteller der maßgeblichen Sequenz - Ben und Julia - haben ihre Kostüme gewechselt, außerdem spielt die Szene nicht in dem Sport und Wellness-Center, sondern im „A40“, dem Club der Figur Ben. Die Sequenz ist insbesondere durch das Musikstück, das ungefähr um 19:10:01 Uhr beginnt und etwa um 19:13:18 Uhr ausgeblendet wird, die schnellen Schnitte sowie die Häufung der in den Produktfarben rosa oder pink gehaltenen Requisiten (Handtücher, Tischdecken, Teppich, Werbewände, das Kleid der Figur Bea) deutlich abgrenzbar von weiteren Handlungssträngen der Episode.

Im Rahmen dieser Sendungssequenz mit einer Dauer von ungefähr drei Minuten nehmen die Darstellungen des Produktes „G. I. J.“ jedenfalls nach deren Anzahl derart überhand, dass der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt. Dabei vernachlässigt die Kammer bereits die Aufschrift „I love my hair“ auf der Vorderseite der T-Shirts der Statistinnen, die „G. -Goodie-Bags“ und die Aufsteller mit der Aufschrift „G. Hair Lounge“, da der angegriffene Bescheid ausweislich seines Tenors allein die Produktplatzierung des Produktes „G. I. J.“ beanstandet hat. Der Klägerin ist ebenfalls zuzugeben, dass der Name des Produktes textlich von den Darstellern nicht erwähnt wird. Das Produkt selbst und sein Name werden allerdings über ein Dutzend Mal aus verschiedenen Blinkwinkeln und mit Lichteffekten in dem Bildausschnitt platziert (so ungefähr bei 19:10:04, 19:10:12, 19:10:15, 19:10:27; 19:10:33; 19:10:44, 19:10:49, 19:11:04, 19:11:09, 19:11:20, 19:11:25, 19:11:39, 19:11:41, 19:11:47, 19:11:56 und 19:13:03 Uhr). Bereits zu Beginn der Sequenz wird auf einem der neun Bildschirmausschnitte für kurze Zeit der Name des Produktes „J.“ (auf der Rückseite eines T-Shirts einer Darstellerin) erkennbar. Sodann wird der zentrale Ausschnitt der neun Miniaturbildschirme - ein überlebensgroßer Aufsteller des Produktes „G. I. J.“ - herangezoomt, bis der ganze Bildschirm ausgefüllt ist. Das Produkt und sein Name werden aber nicht allein gezeigt, sie werden durch die Verwendung eines Lichteffektes auf eine besondere Art und Weise hervorgehoben: Etwa um 19:11:09 Uhr wird ein Banner, auf dem die Figur der Julia als Werbegesicht für das Produkt sowie der Name des Produktes abgebildet sind, angestrahlt. Es mag ferner zutreffen, dass die Abbildung der musikuntermalten Vorbereitungshandlungen ein klassisches Gestaltungselement ist. Auch ist der Klägerin zuzugestehen, dass das redaktionelle Gestaltungselement der Bildschirmteilung im Rahmen der Serie „D.“ wiederkehrend - auch in der streitbefangenen Episode in einem anderen Zusammenhang - genutzt wird. Beide Elemente verstärken jedoch in dem konkreten Zusammenhang wie auch der bereits erwähnte Lichteffekt die wegen der hohen Anzahl der Produktdarstellungen bereits zu starke Herausstellung nur noch. Auch die Vereinbarung über das Product Placement vom 7. Mai 2014 bestätigt das gefundene Ergebnis, denn danach solle das Produkt die Hauptrolle spielen und zum Aufhänger des Handlungsablaufes werden. Schließlich ist anzumerken, dass in dieser Sequenz nur wenig Handlung im Hinblick auf die Versöhnung der Figuren Ben und Julia stattfindet, so dass diese kaum geeignet ist, ein echtes Gegengewicht zu dem Ausmaß der Produktdarstellung zu bilden.

In die wertende Gesamtbetrachtung bezieht die Kammer überdies mit ein, dass die Übertragung der Serie „D.“ - anders als eine Sendung im Bereich des Profisports - nicht in größerem Umfang durch Werbung geprägt ist. Es ist zwar zutreffend, dass ein Ereignis wie eine Party, auf der ein neues Produkt präsentiert wird, in der Realität typischerweise große oder gar ausschließliche Werbebezüge aufweist. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Serie „D.“ in größerem Umfang durch Werbung geprägt ist. Denn nur dann, darauf weist das Bundesverwaltungsgericht in den zuvor zitierten Maßgaben zu Recht hin, wenn eine besondere Anhäufung von Werbung im Rahmen der Sendung sowieso vorliegt, wird der Zuschauer werbebestimmte Sendungselemente regelmäßig mit geringerer Intensität wahrnehmen. Obwohl die Klägerin vorgetragen hat, dass der Handlungsverlauf um die Werbekampagne der Firma „H. /G.“ über einen längeren Zeitraum in der Serie aufgebaut worden sei, führt dies nicht dazu, dass der Zuschauer eine derartige Verdichtung von der Produktplatzierung in einer Sendung erwarten durfte, die normalerweise gerade nicht durch werbende Elemente, sondern solche der Unterhaltung geprägt ist.

Die Herausstellung des Produktes stellt sich nach Auffassung der Kammer ergänzend deshalb als zu dominant dar, weil der Zuschauer mitunter nicht in der Lage ist, ihre Grenzen zu bestimmen. Es kann nicht hinreichend klar unterschieden werden, welche Elemente des Sendungsgeschehens werbebestimmt sind und welche nicht. Dies geschieht durch die Vermengung der Handlung der Serie mit der Produktplatzierung. Die Fiktion des Seriengeschehens wird dadurch aufgehoben, dass die Schauspielerin, die die Figur der Julia spielt, nicht allein in der streitbefangenen Episode das Werbegesicht für das Produkt „G. I. J.“, sondern - dies ergibt sich aus dem Werbefilm in der Unterbrechung (bei ca. 19:27:55 Uhr) - auch in der Realität das Testimonial des Produktes ist. Durch diese Personenidentität in Realität und Fiktion kommt es zu einer weiteren Verstärkung der bereits zu starken Herausstellung.

Selbst wenn man - wie von der Klägerin angenommen - zusätzlich die Szenen von ungefähr 19:08:03 bis 19:08:56 Uhr, in denen der Veranstalter mit seinen Mitarbeitern den Club besichtigt und es zu einem ersten Aufeinandertreffen von Ben und Julia kommt, und den gesamten Handlungsstrang der Versöhnung der Figuren Ben und Julia in dem Zeitraum von jeweils ungefähr 19:16:09 bis 19:17:00 Uhr, 19:19:45 bis 19:21:53 Uhr und 19:32:34 bis 19:35:29 Uhr als maßgebliche Sequenz erachtet, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Auch in diesem Fall ist die streitbefangene Produktdarstellung als zu stark zu bewerten. Zwar wäre die Länge der Sequenz dann eine andere, die Klägerin nennt eine Dauer von 614 Sekunden, das Produkt wäre in diesem Fall aber auch öfter gezeigt worden. Es tritt hinzu, dass die Produktplatzierung in der Zeit von ungefähr 19:10:01 bis 19:13:18 Uhr durch die hohe Anzahl der Darstellungen, die durch die verwendeten Lichteffekte, die musikalische Untermalung, das Element der Bildschirmteilung, die in rosa oder pink gehaltenen Requisiten und die Personenidentität des Werbegesichts in Fiktion und Realität verstärkt wird, derart intensiv ist, dass sie sich nach der Auffassung der Kammer auch bei der von der Klägerin als maßgeblich erachteten Sequenz als zu stark im Sinne der zuvor dargestellten Maßgaben darstellt.

4. Eine etwaige Vorwirkung der von den Mitgliedstaaten bis zum 19. September 2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/1808 im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Nach Artikel 11 Abs. 2 dieser Richtlinie sind Produktplatzierungen zwar in allen audiovisuellen Mediendiensten weitgehend gestattet. Diese stehen allerdings ausweislich Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 lit. a) und c) Richtlinie (EU) 2018/1808 weiterhin unter den § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 3 RStV entsprechenden Voraussetzungen.

5. Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit die zu starke Herausstellung des Produktes betroffen ist, rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Im Rahmen des § 38 Abs. 2 RStV steht der Beklagten ein Auswahlermessen zu (vgl. Stettner, in: Harstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner (Hrsg.), RStV Kommentar, Stand: Dezember 2016, § 38 RStV Rn. 8). Die Beanstandung ist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV die insoweit mildeste Aufsichtsmaßnahme und bereits deshalb ermessensgerecht (VG Hannover, Urteil vom 17. November 2016 - 7 A 280/15 -, juris, Rn. 48).

6. Die Klägerin wehrt sich schließlich teilweise erfolgreich gegen die in dem angegriffenen Bescheid getroffene Kostenentscheidung. Soweit die angegriffene Maßnahme in dem tenorierten Umfang rechtswidrig ist, gilt dies auch für die Kostenentscheidung. Da die Kammer einer der beiden Feststellungen und Beanstandungen für rechtswidrig erachtet, ist auch die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Hälfte der festgesetzten Kosten rechtswidrig. Gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro im Übrigen bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 35 Abs. 11 RStV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Kostensatzung und Nr. I.7 des Kostentarifs beträgt der Gebührenrahmen für die angefochtene Aufsichtsmaßnahme 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro beträgt nur ein Fünftel der zulässigen Höchstgebühr und ist bereits im Hinblick auf den Wert und den Aufwand der Sache für die Beklagte nicht zu hoch gegriffen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 709 ZPO.

V. Die Berufung wird zugelassen, weil die Kammer der Frage, welche Kriterien für den Vorwurf erfüllt sein müssen, eine Produktplatzierung beeinträchtige die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).