Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 7 KS 156/12
Kostenentscheidung i.R.d. Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Klage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.10.2013
- Aktenzeichen
- 7 KS 156/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 48590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1022.7KS156.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 155 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DÖV 2014, 132
- NVwZ-RR 2014, 119
- NordÖR 2014, 98
[Gründe]
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 zurückgenommen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Entgegen einer in Literatur (z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 160 VwGO Rn. 7, m.w.N.) und Rechtsprechung (z.B. Bay. VGH, Beschl. v. 4. 11. 1985 - 12 B 82 A.1482 -, BayVBl. 1986, 507) verbreiteten Auffassung hat das Gericht im Falle der Zurücknahme der Klage auch dann allein den Klägern gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn diese Zurücknahme auf einem außergerichtlichen Vergleich beruht, in dem eine Aufteilung der Kosten vereinbart worden ist, und sich die Kläger auf diese Aufteilung berufen (Nds. OVG, Beschl. v. 24. 4. 2013 - 7 KS 178/11 -, OVG NW, Beschl. v. 14. 5. 1981 - 2 B 785/81 -, DÖV 1981, 975 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 160, Rn. 23). Denn für eine analoge Anwendung des § 160 VwGO ist kein Raum, weil nicht der außergerichtliche Vergleich, sondern erst die Klagerücknahme, deren Kostenfolge durch § 155 Abs. 2 VwGO zwingend vorgegeben ist, unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits geführt hat. Sofern den Beteiligten an einer gerichtlichen Kostenentscheidung gelegen ist, die der außergerichtlich vereinbarten Kostenaufteilung folgt, können sie dies erreichen, indem sie den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs zum Anlass nehmen, den Rechtsstreit unter Mitteilung des Inhalts ihrer Einigung über die Kostentragung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt zu erklären (vgl. Nr. 4 der Nr. 5113 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]). Regelmäßig wird dann das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die von den Beteiligten selbst als billig empfundene außergerichtliche Kostenregelung übernehmen (Neumann, a.a.O., § 160 Rn. 24). Im Hinblick auf diese anderweitige prozessuale Möglichkeit, das etwa gewünschte Ergebnis zu erreichen, ist auch kein praktisches Bedürfnis dafür anzuerkennen, von einer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO auf die hier in Rede stehenden Fälle abzusehen.
Die Beteiligten des vorliegenden Falles sind daher darauf verwiesen, die außergerichtlich vereinbarte Kostenaufhebung durch einen außergerichtlichen Kostenausgleich umzusetzen.