Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 7 MS 52/14

Analoge Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO im einstweiligen Rechtschutz zu einer Untätigkeitsklage; Bestehen von mit den Interessen eines Energieversorgungsunternehmens gleichgerichteten öffentlichen Interessen an der Wahrnehmung der Versorgungsaufgabe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.10.2014
Aktenzeichen
7 MS 52/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1008.7MS52.14.0A

Fundstelle

  • DÖV 2015, 76-77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO aufgrund einer Gesetzesanalogie in jenen Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen zur Hauptsache eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsste, fehlt es sowohl an der erforderlichen Regelungslücke als auch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Fallgestaltungen.

  2. 2.

    Bei der Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es grundsätzlich auf denjenigen Sach und Streitstand an, der unmittelbar vor dem Ereignis bestanden hat, das die Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigend gehalten haben.

  3. 3.

    Überwiegendes spricht dafür, dass sich ein Anordnungsgrund ausnahmsweise auch aus mit den Interessen eines Energieversorgungsunternehmens gleichgerichteten öffentlichen Interessen an der Wahrnehmung der Versorgungsaufgabe (§ 2 Abs. 1 EnWG) ergeben kann. Denn eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann zulässig, wenn sie "aus anderen Gründen nötig erscheint". Letzteres wäre möglicherweise der Fall, wenn ohne eine gebotene Zustimmung zu dem Wiederanfahren eines Kernkraftwerks Anpassungen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG erforderlich wären.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hatte am 20. Juni 2014, 17.25 Uhr, per Fax eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beantragt, die ihr eine vorläufige Zustimmung zum Wiederanfahren des von ihr betriebenen Kernkraftwerks B. (C.) in D. verschaffen sollte. Sie ist der Auffassung, die Erteilung dieser Zustimmung sei aus "politischer Willkür" rechtswidrig verzögert worden, und zwar über den am 19. Juni 2014 nochmals nachdrücklich erbetenen Erteilungszeitpunkt, den 19. Juni 2014, 17.30 Uhr, hinaus. Diese Verzögerung habe sich nicht nur als ein für sie unzumutbarer Nachteil, sondern auch als eine Gefährdung der Systemstabilität des Übertragungsnetzes in Norddeutschland dargestellt. Der Antragsgegner hat die begehrte Zustimmung am Abend des 20. Juni 2014 um 21.36 Uhr oder 21.40 Uhr - der genaue Zeitpunkt ist streitig - erteilt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist unter ihnen weiter die Frage umstritten, wer die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens zu tragen hat.

Grundlage des in Rede stehenden Zustimmungserfordernisses ist die Auflage 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986:

"Das Wiederanfahren nach einem Brennelementwechsel bedarf hinsichtlich der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit eines Folgekerns mit der hier genehmigten geänderten Brennstoffzusammensetzung der vorherigen Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Hierfür ist nachzuweisen, daß die in der Spezifikation 'C. -Sicherheitstechnische Rahmenbedingungen für die Auslegung und den Betrieb des Reaktorkerns' vom 14.05.1986 (Unterlage 2.2) und in den auf den Kern bezogenen Nebenbestimmungen in der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13.12.1985 und dieses Bescheides gestellten Anforderungen eingehalten worden sind."

Die Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 enthält unter der Überschrift "I.3.7 Auflagen zum Brennelement-Wechsel" unter anderem die Auflage 43:

"Vor dem Wiederanfahren der Anlage nach jedem Brennelementwechsel ist der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nachzuweisen, daß die jeweils festgelegten Voraussetzungen und Maßnahmen erfüllt sind und sich aus den bei dem Brennelementwechsel durchgeführten Prüfungen keine sicherheitstechnisch bedeutsamen Abweichungen von dem mit diesem Bescheid genehmigten Zustand ergeben."

Am 19. Juni 2014, 08.47 Uhr, ging bei dem Ministerbüro des Antragsgegners und einigen Medienvertretern eine E-Mail des Herrn E. F. ein, in welcher der Absender auch seine Anschrift und Telefonnummer mitteilte. In der E-Mail heißt es unter anderem:

"Ich habe gestern von einer Begebenheit im Atomkraftwerk B. erfahren, die mich mehr als beunruhigt!

Diese Begebenheit muss sich in den letzten Tagen konkret in dieser Woche abgespielt haben und hat offensichtlich jemanden intern involviertes (in der Revision im AKW) derart beunruhigt haben, dass mir diese Information anonym gestern zugespielt wurde.

WICHTIG: Es geht um einen Vorfall, der offensichtlich belegbar (in jedem Fall Unterlagen aus der Prüfung des TÜV) und definitiv das Wiederanfahren des AKW B. gestoppt hätte, wäre der Schaden nicht kurzfr. in dieser Woche behoben worden!

...

Insbesondere muss die Lage so gewesen sein, dass entsprechender Druck durch G. zur schnellen Schadensbeseitigung auf den Verantwortlichen und wohl auch auf den handelnden Mitarbeitern/Dienstleistungsunternehmen lag, weil G. um jeden Preis am 20. 6. wieder ans Netz gehen will. Offensichtlich handelt G. rein wirtschaftlich und nicht auf die gebotene Sicherheit hin.

Vorfall, den ich wie folgt beschreibe, habe ich gestern erfahren und konnte einen Beleg mit technischen Details einsehen, wo unter anderem die ausführende Firma namentlich genannt wird.

Es geht um einen Riss an einer Sitzpanzerung an einer Armatur / Schieber. Das Teil ist 30 Jahre alt und war brüchig/rissig und konnte nicht in der verbliebenen Zeit bis zum 19.6.2014 14.00 Uhr ausgetauscht werden. Eine fachgerechte Instandhaltung war nicht möglich. ...

Durch den Druck, das Wiederanfahren des AKW am Freitag zwingend einzuhalten, musste schnell entschieden werden. Eine beauftragte Firma wurde unter Druck gesetzt und hat sich so für das 'Reparieren' durch Schweißarbeiten entschieden. Das war sehr kompliziert und hat scheinbar mehr als 2 Tage Zeit in Anspruch genommen. Das Schweißen eines solchen Schadens gab es bisher weltweit noch nicht ! ! Was bei einigen eingebundenen Leuten Unwohlsein ausgelöst haben muss. Immerhin geht es hier um eine nukleare Anlage, die im Schadensfall unermesslichen Schaden anzurichten vermag.

Es geht nach meiner Information um eine wesentliche Armatur. Das Teil ist recht groß. Die eingesetzte Firma ist ein Spezialbetrieb für solche Sachen, die sich in Kühlung und Leitung von Heißdampf durch Rohre und Pumpen auszeichnet. Der Schaden ist an einem Teil mit der Sicherheitsklasse K2.

...

Es ist offensichtlich ein wesentliches Teil im AKW B. bei der Steuerung von Wasser oder Dampf in dem Rohrleitungssystem.

Das Teil unterliegt der einer Sicherheitsklasse K2 - für insbesondere Wert auf Korrosionsschutz. ... Offensichtlich war es in der wenigen Zeit auch für den TÜV nicht einfach, eine Abnahme der Arbeit zu erteilen, die für den Betrieb des AKW notwendig war...

Da bei der Information explizit auch von Spezialisten aus dem nuklearen Bereich gesprochen wurde, gehe ich von einem Schaden in dem nuklearen Teil aus.

...

Die Quelle kommt scheinbar aus dem Umfeld des TÜV und will zwingend anonym bleiben. Es gibt Beweise für den Vorgang, die mir aber nicht ausgehändigt wurden, ich habe dies aber einsehen können (ein Ausdruck mit Informationen über diese Gegebenheit mit einigen technischen Details). Ich habe mir dazu Notizen gemacht, die auf der Unterlage beruhen.

Als Zeugen für die Atomaufsicht wären der TÜV, die Prüfunterlagen des TÜV, die Schweißer und die Projektbeauftragte Firma hinzuzuziehen.

...

Ich zeige Ihnen offiziell mit dieser Mail einen für mich ungeheuerlichen Vorgang an, und bitte um Verständnis, dass ich den Tipp-Geber nicht nennen darf, da dieser große Angst hat und ggf. damit rechnen muss, dass seine berufliche Karriere bendet sei. Mit diesen Informationen sollten Sie aber eine entsprechende Recherche durchführen können und die Öffentlichkeit über den Vorfall umfänglich informieren, wie Sie es mit den Drosselkörpern getan haben. ..."

In einer Besprechung in der Atomabteilung des Antragsgegners am 19. Juni 2014, 13.00 Uhr, gelangte man zu der Feststellung, dass es sich bei Armaturen der Klasse K 2 um solche Armaturen handele, die in Systemen eingesetzt würden, die nuklearspezifischen Schutzzielen wie der Kontrolle der Reaktivität, der Kühlung der Brennelemente und dem Einschluss radioaktiver Stoffe dienten. Der Vorwurf - wenn er zutreffend sei - sei mithin sicherheitsrelevant, ihm müsse daher vor Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren nachgegangen werden. Daraufhin wurde der Leiter der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks) der Antragstellerin, Herr H., am 19. Juni 2014, 13.13 Uhr, per E-Mail von der E-Mail des Herrn F. in Kenntnis gesetzt, und zwar mit dem Hinweis, dass das weitere Vorgehen geprüft werde. Parallel dazu wurde der TÜV über die Vorwürfe des Herrn F. informiert.

Am 19. Juni 2014, 15.00 Uhr, sandte der Antragsgegner die E-Mail des Herrn F. wegen des seines Erachtens gegebenen Verdachts einer Straftat nach § 312 StGB per Fax an die Staatsanwaltschaft Hannover. In dem Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft hieß es unter anderem:

"Zu Ihrer Information teile ich mit, dass das Kernkraftwerk B. seine zweimonatige Revision gerade abgeschlossen hat und zum Wochenende wieder ans Netz gehen will. Ich werde meine Zustimmung zum Wiederanfahren jetzt zurückstellen, bis ich mich auch unter Berücksichtigung Ihrer Ermittlungsergebnisse überzeugt habe, dass Sicherheitsbedenken nicht bestehen." [Hervorhebung durch den Berichterstatter]

Gleichzeitig erarbeitete der Antragsgegner ein Prüfkonzept, um den Vorwürfen mit Mitteln der Atomaufsicht nachzugehen.

Am 19. Juni 2014, 15.05 Uhr bzw. 15.30 Uhr, antworteten der Leiter der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks) der Antragstellerin, Herr H., sowie der Leiter der Maschinentechnik, Herr I., jeweils mit einer E-Mail auf die Mitteilung des Antragsgegners über die Vorwürfe des Herrn F.. In den Mails erklärten sie unter Beifügung von Belegen, dass am 30. April 2014 an der Armatur RL91 S001 ein Riss in der Panzerung des Gehäusesitzes festgestellt und im Zeitraum vom 15. bis zum 22. Mai 2014 unter ständiger Begleitung und Aufsicht durch den atomrechtlichen Sachverständigen inklusive Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung repariert worden sei. Die Reparatur am Sitz des Keilplattenschiebers sei nach dem gängigen Reparaturverfahren der Firma J. erfolgt. Die Durchführung der Schweißarbeiten sei unter Teilnahme des Sachverständigen vorgenommen worden. Es habe sich um einen Standardvorgang gehandelt. Die E-Mail des Herrn I. enthielt außerdem die Information, dass es sich um die einzige im C. in der Revision durchgeführte Dichtflächensanierung einer Armatur mittels Schweißverfahren gehandelt habe.

Am 19. Juni 2014, 16.00 Uhr, fand die Revisionsabschlussbesprechung in D. statt, die ergab, dass, wenn man die Mitteilungen des Herrn F. und die daran anknüpfenden Ermittlungen hinwegdachte, die Voraussetzungen für die Erteilung der atomrechtlichen Zustimmung zum Wiederanfahren vorlagen. Damit war sichergestellt, dass die Zustimmung zum Wiederanfahren unmittelbar nach einer von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärung der Vorwürfe des Herrn F. erteilt werden konnte.

Am 19. Juni 2014, 16.10 Uhr, erhielt die Antragstellerin per Fax ein an sie gerichtetes Schreiben des Antragsgegners, in dem es unter anderem hieß, Herr F. schildere einen Vorgang, der den Verdacht einer Straftat gemäß § 312 StGB nahelege. Die darin die erhobenen Vorwürfe könnten mit den der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Mitteln allein nicht aufgeklärt werden. Deshalb sei der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben worden. Weiter lautete das Schreiben:

"Wir haben der Staatsanwaltschaft die Dringlichkeit der Angelegenheit durch mit Mitteilung verdeutlicht, dass das Kernkraftwerk B. seine zweimonatige Revision gerade abgeschlossen hat und zum Wochenende wieder ans Netz gehen will, und dass ich meine Zustimmung zum Wiederanfahren jetzt zurückstellen werde, bis ich mich unter Berücksichtigung ihrer Ermittlungsergebnisse überzeugt habe, dass Sicherheitsbedenken nicht bestehen". [Hervorhebung durch den Berichterstatter]

Das Zurückstellen der Zustimmung zum Wiederanfahren sei erforderlich, da eine Sicherheitsrelevanz der Vorhaltungen ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne. Für die näheren Prüfungen der Sicherheitsrelevanz der Vorhaltungen werde die Antragstellerin kurzfristig um Auskünfte gebeten werden.

Am 19. Juni 2014, 17.07 Uhr, traf per Fax bei der Antragstellerin das angekündigte an sie gerichtete Auskunftsersuchen des Antragsgegners ein. In diesem hieß es unter anderem:

"Wir haben der Staatsanwaltschaft die Dringlichkeit der Angelegenheit durch mit Mitteilung verdeutlicht, dass das Kernkraftwerk B. seine zweimonatige Revision gera-de abgeschlossen hat und zum Wochenende wieder ans Netz gehen will, und dass ich meine Zustimmung zum Wiederanfahren jetzt zurückstellen werde, bis ich mich unter Berücksichtigung Ihrer Ermittlungsergebnisse überzeugt habe, dass Sicherheitsbedenken nicht bestehen." [Hervorhebung durch den Berichterstatter]

Des Weiteren bat der Antragsgegner kurzfristig um folgende Auskünfte:

1. Welche Armaturen / Schieber der Einstufung K 2 gibt es im C.?

2.

3. Welche dieser Armaturen / Schieber wurden in der Revision mit welchen Ergebnissen aufgenommen? Welche Maßnahmen wurden daran ausgeführt? Welche ausführenden Firmen und Prüfer waren daran beteiligt? ... [Es wurde sodann um die Beifügung der entsprechenden Dokumentationen gebeten]

4.

5. An welchen der vorgenannten Armaturen / Schieber wurde ein Riss an einer Sitzpanzerung festgestellt? Soweit zutreffend bitte ich um nähere Angaben:

- zum Befund

- zur Bewertung des Befundes

- zu den Anforderungen an die Armatur / den Schieber

- zur Festlegung der Instandhaltung

- zu den tatsächlichen Ausführungen der Instandhaltung und Bewertung etwaiger Abweichungen gegenüber der Festlegung zur Instandhaltung

- zu den ausführenden Unternehmen

- zu den Qualitätssicherungen und Abnahmen

- zur Dokumentation des Vorgangs

In diesem Rahmen bitte ich auch zu den Vorhaltungen der anliegenden E-Mail Stellung zu nehmen.

6. An welchen der K2 Armaturen / Schieber wurden in der Revision Schweißarbeiten durchgeführt? Soweit zutreffend bitte ich um nähere Angaben: ... [Es folgen dieselben Unterpunkte und eine Aufforderung zur Stellungnahme wie unter 3.]

7.

8. Auf welche Art und mit welchem Aufwand wäre es möglich, sich unabhängig von der vorliegenden Dokumentation von dem Zustand der Armaturen / Schieber nach o.a. Ziffer 3. und 4. zu überzeugen.

9.

10. Mit welchen Aufzeichnungen können Erkenntnisse darüber gewonnen werden, dass nicht an weiteren als zu 3. und 4. angegebenen Armaturen / Schieber Instandhaltungsmaßnahmen und insbesondere Heißarbeiten durchgeführt wurden.

Das Auskunftsersuchen wurde zugleich dem TÜV zugeleitet, und zwar mit folgendem Zusatz:

"Ich bitte um Prüfung und Stellungnahme zu den Angaben, die der Betreiber zu den o. a. Punkten 1 bis 6 macht, und um Erläuterung Ihrer etwaigen Beteiligung zu den Vorgängen gemäß o. a Ziffern 2, 3 und 4 einschließlich der aus Ihrer Sicht dabei erzielten Ergebnisse. In diesem Rahmen bitte ich die Vorhaltungen in der anliegenden E-Mail Stellung zu berücksichtigen, soweit sie den TÜV betreffen und um ggf. zur Aufhellung der Vorhaltungen vorliegende sachdienliche Hinweise."

Am 19. Juni 2014, 20.27 Uhr, reagierte die Antragstellerin auf das Fax-Schreiben des Antragsgegners vom 19. Juni 2014, 17.07 Uhr, ihrerseits mit einem Fax, in welchem sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe bereits mit der E-Mail vom 19. Juni 2014, 15.05 Uhr, dargelegt, dass die Behauptungen des Herrn F. völlig unsubstantiiert und haltlos seien. Es sei grob rechtswidrig, dass der Antragsgegner mitgeteilt habe, er werde seine Zustimmung zu dem Wiederanfahren zurückstellen, bis er sich unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft davon überzeugt habe, dass Sicherheitsbedenken nicht bestünden. Die mit Fax vom 19. Juni 2014, 17.07 Uhr, eingegangene Fragenliste rechtfertige es vor diesem Hintergrund nicht, die Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren zu verzögern. Dessen ungeachtet werde sie, die Antragstellerin, die Fragen schnellstmöglich beantworten.

Am 20. Juni 2014, 12.00 Uhr, fand in den Räumen des Antragsgegners eine Besprechung mit der Staatsanwaltschaft statt, in der diese mitteilte, mangels Anfangsverdacht keine Ermittlungen aufzunehmen, da die von Herrn F. behaupteten Vorgänge keinem Straftatbestand unterfielen.

Am 20. Juni 2014, 16.20 Uhr, ging bei dem Antragsgegner die Antwort der Antragstellerin auf seine sechs Fragen vom Vortage ein, die unmittelbar an den TÜV weitergeleitet wurde.

Die Prüfung der Antworten der Antragstellerin ist im Hause des Antragsgegners um 20.00 Uhr vorläufig abgeschlossen und dabei vorläufig festgestellt worden, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Durchführung unzulässiger Arbeiten an sicherheitsrelevanten Armaturen bestünden. Die TÜV-Stellungnahme sei jedoch noch abzuwarten. Diese ist um 21.08 Uhr eingegangen. Darin hat der TÜV den Vortrag der Antragstellerin bestätigt, sodass die Zustimmung erteilt worden ist. Die Antragstellerin hat in dem gerichtlichen Eilverfahren eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks), Herrn H., vom 20. Juni 2014 vorgelegt. Darin heißt es unter anderem:

"Auf Basis der Ausführungen des Herrn F. kommt aus meiner Überzeugung nur der folgende Vorgang als der in Rede stehende Schweißvorgang an einer Armatur während der zurückliegenden Revision als Sachverhaltsgrundlage für die erhobenen Anschuldigungen in Betracht:" ... [Es folgen Ausführungen zur Reparatur der Armatur RL91 S001.] "Entgegen den Behauptungen des Herrn F. wurden in der 25. Kalenderwoche keinerlei Schweißarbeiten an sicherheitstechnisch wichtigen Armaturen durchgeführt."

Die Antragstellerin hat ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diverse Anlagen beigefügt, von denen jedoch nicht sämtliche vorab per Telefax bei dem Gericht eingetroffen sind, sondern nur die Anlagen ASt 1 bis 6 und Teile der Anlage ASt 7. Insbesondere sind per Telefax weder die Antwort der Antragstellerin vom 20. Juni 2014, 16.20 Uhr, auf die sechs Fragen des Antragsgegners vom Vortage (Anlage Ast 15) noch die eidesstattliche Versicherung des Leiters der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks), Herrn H., vom 20. Juni 2014 (Anlage ASt 9) eingegangen. Der Inhalt dieser Dokumente ist auch nicht bereits in seinem genauen Wortlaut in der Antragsschrift vorgetragen worden. Die Antragsschrift und ihre Anlagen haben allerdings noch am 20. Juni 2014 im Original das Gericht erreicht. Den genauen Zeitpunkt ihres Einwurfs in den Nachtbriefkasten hat die Antragstellerin jedoch nicht mitgeteilt.

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und durch Beschluss über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dem Antragsgegner nicht in analoger Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Norm greift nämlich nur dann ein, wenn ein Fall des § 75 VwGO vorliegt. Dem Verfahren muss demnach eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zugrunde gelegen haben, oder es muss sich um eine sonstige Klage gehandelt haben, deren Erhebung ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 161 Rn. 39).

Für die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO aufgrund einer Gesetzesanalogie in jenen Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen zur Hauptsache eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsste, fehlt es dagegen sowohl an der erforderlichen Regelungslücke als auch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Fallgestaltungen.

Denn § 161 Abs. 3 VwGO enthält eine Sonderregelung, die speziell auf den Fall der Untätigkeitsklage zugeschnitten ist, indem sie an die Säumigkeit als das Moment anknüpft, das den Kostenaufwand der Beteiligten veranlasst hat. Sie greift damit den Grund auf, der dem § 75 VwGO und der Anerkennung der Untätigkeitsklage zugrunde liegt (Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 201). Dieser Grund ist aber nicht derselbe, der die Anrufung des Gerichts zum Zwecke der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Denn diese Anrufung wird nicht bereits hinreichend durch die Annahme einer "schlichten" Säumnis der Behörde legitimiert, sondern erfordert einen Anordnungsgrund.

Durch § 161 Abs. 3 VwGO soll zudem der Rechtsbehelfsführer lediglich von dem Kostenrisiko freigestellt werden, das er mit einer Untätigkeitsklage deshalb eingehen muss, weil er in Fällen fehlender Zwischennachricht zum einen nicht beurteilen kann, ob zureichende behördeninterne Gründe entgegenstehen, über seinen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, und er zum anderen die Erfolgsaussichten in der Sache nur eingeschränkt einzuschätzen vermag, solange er keinen Bescheid erhält und folglich um die Erwägungen nicht weiß, aus denen die Behörde diesen Antrag (möglicherweise) für unbegründet erachtet (Neumann, a. a. O., § 161 Rnrn. 199 und 200). Mit einer analogen Anwendung der Vorschrift auf Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes würde der Rechtsbehelfsführer dagegen im Ergebnis auch von demjenigen Kostenrisiko freigestellt, das sich aus seiner etwa unrichtigen Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ergibt. Das ist nicht angezeigt. Außerdem kannte die Antragstellerin hier aufgrund der Revisionsabschlussbesprechung am 19. Juni 2014, 16.00 Uhr, und der Zwischennachricht vom 19. Juni 2014, 16.10 Uhr, sehr wohl die Gründe, aus denen der Antragsgegner ein Zurückstellen seiner Zustimmung zu dem Wiederanfahren für erforderlich hielt.

2. Mangels einer Anwendbarkeit des spezielleren § 161 Abs. 3 VwGO ist also gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. "Bisheriger" Sach- und Streitstand ist dabei grundsätzlich derjenige Sach- und Streitstand, der unmittelbar vor dem Ereignis bestanden hat, das die Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigend gehalten haben (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 29. 3. 1993 - 5 UE 512/92 -, NVwZ-RR 1994, 125 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 6).

An dem durch § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgegebenen Maßstab orientiert sich die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Kostenverteilung. Denn der Antragsgegner hat mit der Erteilung seiner Zustimmung zu dem Wiederanfahren nicht zu erkennen gegeben, dass er einem bereits vor dem Erteilungszeitpunkt bestehenden Anordnungsanspruch der Antragstellerin Rechnung tragen wollte (womit er sich selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hätte), und es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hatte. Allerdings hängt die Verneinung eines Anordnungsanspruchs unter anderem von der nicht ganz einfachen Frage der Auslegung der Auflage 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 in Verbindung mit der Auflage 43 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 ab und erscheint auch in Bezug auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes die Einnahme von Rechtsstandpunkten, die der Antragstellerin günstiger wären, als vertretbar. Vor dem Hintergrund, dass diese Problemkreise im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr abschließend zu klären sind, entspricht es daher billigem Ermessen, keine einseitige Kostenlastentscheidung zu treffen, sondern die ausgeworfene Kostenquote zu bilden.

a) Der Antragstellerin ist nicht darin zu folgen, dass es gleichsam auf der Hand liege, anzunehmen, sie habe bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses einen auf die Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks B. gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

aa) Denn es dürfte ihr nicht darin zu folgen sein, die von Herrn F. behaupteten Vorgänge seien schon deshalb für die Entscheidung über die Erteilung dieser Zustimmung unerheblich, weil die Erfüllung der Nachweispflichten nach der Auflage 43 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 keine Voraussetzung dieser Zustimmung sei.

Die Frage, ob die Zustimmung im Sinne der Auflage 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 eine Erfüllung der Nachweispflichten nach Auflage 43 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 voraussetzte, dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht davon abhängen, ob sich die von Herrn F. behaupteten Vorgänge auf "kernrelevante Fragen", im Sinne etwa einer fachwissenschaftlichen Einschätzung dieser Relevanz beziehen. Es dürfte aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners für eine Verweigerung der Zustimmung auf der Grundlage des Satzes 1 der Auflage 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 auch nicht "jedwede Abweichung von dem ursprünglich genehmigten Anlagenzustand" ausreichen, "die sicherheitsrelevant ist".

Auszugehen ist vielmehr davon, dass die Mitteilung des Herrn F. die Versagung der Zustimmung im Sinne der Auflage 1 Satz 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 rechtfertigte, wenn und solange die Mitteilung die Schlussfolgerung erlaubte, dass der erforderliche Nachweis im Sinne der Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 noch nicht erbracht war. Dieser Nachweis schließt die Einhaltung der Anforderungen in den auf den Kern bezogenen Nebenbestimmungen in der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 ein. Die Auflage 43 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 dürfte zu den auf den Kern bezogenen Nebenbestimmungen zählen. Denn sie findet sich nicht nur unter den Auflagen, die in der Dauerbetriebsgenehmigung unter "I.3.7 Auflagen zum Brennelement-Wechsel" aufgeführt werden, sondern sie betrifft unter anderem ausdrücklich die bei dem Brennelement-Wechsel durchgeführten Prüfungen.

Zu den bei dem Brennelement-Wechsel durchgeführten Prüfungen dürften alle Prüfungen zählen, die in das Rahmenprogramm für den Brennelement-Wechsel (vgl. Auflage 39 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985) Aufnahme gefunden haben, und nicht nur diejenigen Inspektionen (vgl. Auflage 40 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985), die an den Kernbauteilen vorgenommen werden sollen. Denn auch der letzte Satz der (ebenfalls zu den auf den Kern bezogenen Nebenbestimmungen zählenden) Auflage 37 der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 spricht dafür, dass - vereinfacht ausgedrückt - die Erteilung der Zustimmung im Sinne der Auflage 1 Satz 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 davon abhängig ist, dass das Rahmenprogramm der Revision insoweit ordnungsgemäß durchgeführt wurde, dass sich nicht gerade aus seiner Abarbeitung ein sicherheitstechnisch bedenklicher Zustand ergibt.

Es dürften dagegen keine Verzögerung oder Versagung der Zustimmung zum Wiederanfahren im Rahmen der nach Auflage 1 Satz 1 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 zu treffenden Entscheidung rechtfertigen, dass irgendwelche Sicherheitsbedenken bestehen, die nur zufällig zeitgleich mit einer Revision erhoben werden. Ob derartige Sicherheitsbedenken auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG (und zwar als ein Weniger zu einer Anordnung der einstweiligen Einstellung des Betriebes und vor dem Hintergrund eines denkbaren Arglisteinwandes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") zu einer einstweiligen Verweigerung der Zustimmung zu einem Wiederanfahren führen könnten, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Denn eine solche Verweigerung hätte jedenfalls eine entsprechende ausdrückliche Anordnung erfordert - wobei sich eine rechtswidrige Versagung der Zustimmung mit der Begründung, dass der Nachweis gemäß Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 nicht erbracht sei, im Hinblick auf § 47 Abs. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) in eine solche Anordnung nicht umdeuten ließe.

Solange dagegen Umstände vorlagen, welche die Schlussfolgerung rechtfertigten, es sei noch nicht nachgewiesen, dass die jeweils festgelegten Voraussetzungen und Maßnahmen erfüllt seien und sich aus den bei dem Brennelementwechsel durchgeführten Prüfungen keine sicherheitstechnisch bedeutsamen Abweichungen von dem mit der Dauerbetriebsgenehmigung vom 13. Dezember 1985 genehmigten Zustand ergäben (Anforderungen der Auflage 43), dürfte also die Zustimmung zu einem Wiederanfahren nicht zu erteilen gewesen sein. Eine solche Schlussfolgerung wäre indessen wohl gerechtfertigt gewesen, wenn statt eines gebotenen Austauschs an sicherheitsrelevanten Armaturen der Klasse K 2, die im Rahmen der Revision inspiziert wurden, tatsächlich unsachgemäße oder fragwürdige Reparaturen durchgeführt worden wären. Unterstellte man die seitens des Herrn F. behaupteten Vorgänge als wahr, liefen sie jedoch auf ein solches Geschehen hinaus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es darauf ankam, ob und zu welchem Zeitpunkt unter Würdigung auch der Mitteilung des Herrn F. der Nachweis im Sinne der Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 erbracht wurde.

bb) Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner insoweit vorzunehmenden Beurteilung Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft berücksichtigen wollte, deren Eintreffen nach der Strafrechtslage objektiv nicht zu erwarten stand, oder er von der Antragstellerin eine Antwort auch auf solche Fragen forderte, deren Beantwortung zur Beurteilung des Vorliegens des Nachweises etwa objektiv nicht oder nicht mehr erforderlich war, hat dies unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs nur zur Folge, dass dieser Anspruch unabhängig von solchen Ermittlungsergebnissen und der Beantwortung derartiger Fragen zu Entstehung gelangen konnte. Unerheblich für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist ferner, ob der Antragsgegner das Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG), das auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung gerichtet war, entsprechend den Vorgaben des § 10 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) durchgängig zweckmäßig geführt hat. Seinen Auffassungen, er dürfe vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Risikos bei der Beurteilung von Hinweisen keine Schlussfolgerungen aus der Person des Hinweisgebers und dessen möglicher Motivation ziehen und Angaben des Leiters der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks) oder des Leiters der Maschinentechnik seien "reine Parteiaussagen", ist allerdings entgegenzutreten, soweit sie etwa darauf hinauslaufen, dass die Frage der Glaubwürdigkeit eines Hinweisgebers nicht aufzuwerfen sei und jede nicht völlig abwegige Behauptung betriebsinterner Ereignisse, für deren Richtigkeit nichts anderes als die Angabe eines externen "Informanten" spricht, dem Betreiber eines Kernkraftwerkes die Möglichkeit verschließe, den Beweis, dass die behaupteten Ereignisse gar nicht stattgefunden haben, allein durch die Aussagen präsenter Zeugen aus dem Kreise seiner Beschäftigten zu führen. Die Atomaufsicht darf nicht ohne weiteres darauf beharren, dass sich der Betreiber eines Kernkraftwerks zeitraubend daran "abarbeitet", den Nachweis negativer Tatsachen (wie das Nichtgeschehen eines vom Hörensagen behaupteten Vorgangs) im Wesentlichen im Wege eines Urkundenbeweises, nämlich durch die Vorlage innerbetrieblichen Aufzeichnungen, zu führen. Sie muss vielmehr bereit und in der Lage sein, auch sicherheitsrelevante Fragen unter maßgeblicher Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit aller darin verwickelten Personen, insbesondere des ihr vertrauten leitenden technischen Personals eines Kernkraftwerks, zu beurteilen. Denn es kann durchaus zu Situationen kommen, in denen sich ohnehin nur unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen schnell genug entscheiden ließe, ob oder welche (etwa von mehreren einander widerstreitenden) Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu ergreifen sind. Auf das Erfordernis einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung muss der Antragsgegner also vorbereitet sein. Gemäß den §§ 19 Abs. 1 Satz 3 AtG, 139b Abs. 1 Satz 2 GewO, 12 Abs. 1 Nds. SOG gehört zu den Mitteln der Atomaufsicht auch die Befragung eines Hinweisgebers (wobei sich allerdings die umstrittene Reichweite der gesetzlichen Auskunftspflicht des § 12 Abs. 3 Nds. SOG als defizitär erweisen könnte - vgl. Saipa, Nds. SOG, Stand: Dez. 2013, § 16 Rn. 2; Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2000, Rn. 541). Durch eine solche Befragung lässt sich ggf. nicht nur eine breitere Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Hinweises schaffen, sie kann auch zu ergänzenden Sachinformationen führen, die weitere Ermittlungen erübrigen oder diese stärker zu konzentrieren ermöglichen (wie dies im vorliegenden Falle wohl hätte erfolgen können, wenn Herr F. auf umgehende Rückfrage die "ausführende Firma" bezeichnet hätte, die auf einem Beleg genannt gewesen sein soll, den er eingesehen haben will). Inwieweit sich solche Befragungen auch telefonisch oder im Wege einer kurzfristigen, z. B. polizeilichen, Amtshilfe (vgl. §§ 51 Abs. 3 Nds. SOG, 1 Abs. 1 NVwVfG, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG) durchführen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

cc) Folgt man der oben unter II. 2. a) aa) dargestellten Auslegung der Auflagen, so hat die Antragstellerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO), dass der Nachweis im Sinne der Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 geführt war.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der atomrechtlichen Zustimmung zu dem Wiederanfahren vorlagen, wenn man die Mitteilung des Herrn F. hinwegdachte. Zog man Letztere aber - wie geboten - mit in Betracht, so war sie auf der Ebene der Überzeugungsbildung von Bedeutung für diesen Nachweis. Denn sie warf mit hinreichenden Berechtigung die Frage auf, ob den üblichen Testaten der Ordnungsmäßigkeit der bei der Revision durchgeführten Arbeiten der ihnen bislang beigelegte Beweiswert ausnahmslos zukam, oder es den behaupteten Vorgang gegeben hatte, der sich dann in diesen Testaten möglicherweise nur in einer "geschönten" Darstellung widerspiegelte, die seine sicherheitstechnische Bedenklichkeit nicht ohne weiteres offenbarte. Viel spricht allerdings dafür, dass hiernach lediglich Veranlassung bestand zu klären, ob sich ein Geschehen zugetragen hatte, das auch die Zeitkomponente und den Motivationszusammenhang beinhaltete, der die Schilderungen des Herrn F. kennzeichnete. Denn dieser hatte ja behauptet, dass eine unsachgemäße Reparatur durch Schweißarbeiten an einer Armatur der Klasse K 2 gerade wegen des Zeitdrucks in der Woche eines für den 20. Juni 2014 vorgesehen Wiederanfahrens stattgefunden habe. Es dürfte also nicht erforderlich gewesen sein, dass die Antragstellerin im Zuge des von ihr zu erbringenden Nachweises im Sinne der Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 auch etwaige Vermutungen widerlegte, die angebliche unsachgemäße Reparatur könnte in früheren Zeiträumen oder aus anderen Gründen stattgefunden haben; denn einen beachtlichen Hinweis auf derartige Geschehensabläufe stellte die Mitteilung des Herrn F. nicht dar.

Dem Antragsgegner dürfte indessen im Ergebnis darin zuzustimmen sein, dass die E-Mail des Herrn H. vom 19. Juni 2014, 15.05 Uhr, - und damit auch die in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dieser E-Mail - nicht ausreichte, die Behauptungen des Herrn F. hinreichend zu widerlegen. Denn sie enthielt keine Bestätigung der von der Antragstellerin aufgestellten These, aus den geschilderten Sachverhaltsumständen sei erkennbar, dass sich die von Herrn F. geschilderten Vorgänge lediglich auf eine bestimmte Armatur beziehen könnten. Vielmehr verhielt sich die E-Mail des Herrn H. vom 19. Juni 2014, 15.05 Uhr, ohne nähere Begründung gerade nicht zu dem Zeitraum, der nach der Mitteilung des Herrn F. für den behaupteten Vorgang in Betracht zu ziehen war. Die Existenz und den über die E-Mail des Herrn H. hinausgehenden Inhalt der E-Mail des Herrn I. vom 19. Juni 2014, 15.30 Uhr, hat die Antragstellerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht vorgetragen, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 13. August 2014. Außerdem ist der Beweiswert einer E-Mail als gering einzuschätzen, solange nicht feststeht, dass das elektronische Dokument der elektronischen Form genügte oder in einer Weise übermittelt wurde, die geeignet war, die Schriftform zu ersetzen (vgl. §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 3a Abs. 2 VwVfG). Da weder die Antwort der Antragstellerin vom 20. Juni 2014, 16.20 Uhr, auf die sechs Fragen des Antragsgegners vom Vortage noch die eidesstattliche Versicherung des Leiters der Anlage (d. h. des Kernkraftwerks), Herrn H., vom 20. Juni 2014, vorab per Fax bei dem Gericht eingetroffen sind, und auch weder gerichtsbekannt ist noch von der insoweit materiell beweisbelasteten Antragstellerin mitgeteilt worden ist, wann genau am Abend oder in der Nacht des 20. Juni 2014 die Originale der Anlagen der Antragsschrift bei dem Oberverwaltungsgericht eingingen, kann für die Zeit unmittelbar vor den Zeitraum, in den das erledigenden Ereignis fällt, nämlich den 20. Juni 2014 zwischen 21.36 Uhr und 21.40 Uhr, nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch bereits glaubhaft gemacht hatte. Zwar können im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und nachgereichte Unterlagen berücksichtigt werden (Neumann, a. a. O., § 161 Rn. 85). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Erfolg des Rechtsbehelfs in besonderem Maße von der Mitwirkung des Rechtsbehelfsführers abhängt, dem eine Glaubhaftmachung obliegt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO), darf dies aber grundsätzlich nicht zu einer maßgeblichen Veränderung gegenüber dem Sach- und Streitstand führen, der im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bestand. Denn diese Verfahren sind darauf angelegt, dass aufgrund der präsenten Beweismittel entschieden wird (vgl. § 294 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hätte deshalb zwar eine nachträgliche glaubhafte Mitteilung der Antragstellerin darüber berücksichtigt, dass die Anlagen der Antragsschrift noch vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses in den gerichtlichen Nachtbriefkasten eingeworfen worden seien. Es erscheint aber nicht angezeigt, die Antragstellerin für die Kostenentscheidung nachträglich so zu stellen, als stünde fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Glaubhaftmachung bereits vorgenommen worden war. Eine weitere gerichtliche Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Originale der Anlagen der Antragsschrift bei dem Oberverwaltungsgericht eintrafen, findet zum Zwecke der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Kostenverteilung nicht statt (vgl. Bader, in: Bader VwGO, 5. Aufl. 2014, § 161 Rn. 17). Die folglich zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestehende ungünstige Beweislage geht zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Bader, a. a. O., § 161 Rn. 19).

b) Unabhängig davon dürfte die Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.

aa) Es ist zu bezweifeln, dass sich ein Anordnungsgrund bereits aus den finanziellen Einbußen ergab, welche die Antragstellerin durch eine allenfalls zu befürchtende, eher kurzfristige weitere Verzögerung der Zustimmung zu einem Wiederanfahren zu erleiden drohte. Denn in diesen Einbußen dürfte kein der Antragstellerin unzumutbarer Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen. Die Antragstellerin hat nämlich nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie durch derartige Einbußen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen wäre. Demgegenüber strebte sie mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache an, welche die Allgemeinheit für den Fall, dass der Nachweis im Sinne der Auflage 1 Satz 2 der ersten Änderungsgenehmigung vom 13. August 1986 objektiv nicht geführt war, den Risiken eines sicherheitstechnisch nicht unbedenklichen Wiederanfahrens des Kernkraftwerks B. ausgesetzt hätte. Außerdem ist bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht glaubhaft gemacht worden, dass seit dem Eingang der Mitteilung des Herrn F. bei dem Antragsgegner bis zum Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes oder zumindest bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses gerade durch die Mitteilung des Herrn F. bereits eine Verlängerung der Verfahrensdauer eingetreten war, die der Antragstellerin deshalb nicht zugemutet werden konnte, weil diese Verlängerung dem durch die Mitteilung objektiv veranlassten Ermittlungs- und Prüfungsaufwand schlechthin nicht mehr angemessen war.

bb) Die Antragstellerin hat sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes auch darauf berufen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu dem Wiederanfahren des Kernkraftwerks eine Gefährdung der Systemstabilität des Übertragungsnetzes in Norddeutschland dargestellt habe. Zwar dürfte es entgegen ihrer Auffassung für die Annahme eines Anordnungsgrundes unter diesem Blickwinkel nicht ausreichen, dass infolge der Verweigerung der Zustimmung zu einem Wiederanfahren ihr gegenüber nach § 13a Abs. 1a Satz 2 EnWG die Anweisung erging, den Revisionsbeginn der Kernkraftwerks K. auf den 21. Juni 2014 zu verschieben. Es dürfte allerdings dem Antragsgegner ebenfalls nicht zu folgen sein, der meint, die Antragstellerin könne sich zur Begründung eines Anordnungsanspruchs generell nicht auf öffentliche Interessen an der Versorgungssicherheit berufen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sich ein Anordnungsgrund ausnahmsweise auch aus mit den Interessen der Antragstellerin gleichgerichteten öffentlichen Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 26) an der Wahrnehmung ihrer Versorgungsaufgabe (§ 2 Abs. 1 EnWG) ergeben kann. Denn eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann zulässig, wenn sie "aus anderen Gründen nötig erscheint". Letzteres wäre möglicherweise der Fall, wenn ohne eine gebotene Zustimmung zu dem Wiederanfahren eines Kernkraftwerks Anpassungen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG erforderlich wären. Dies hat die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem (im Übrigen erst mit dem Original der Antragsschrift eingegangenen) Schreiben der L. M. GmbH vom 4. Juni 2014 sogar, dass die Revision des Kernkraftwerks K., das die Versorgungssicherheit während der Revision des Kernkraftwerks B. gewährleistete, noch bis zum 28. Juni 2014 hätte hinausgeschoben werden können. Welche Maßnahmen drohten, falls der Antragsgegner auch bis dahin seine Zustimmung zu einem Wiederanfahren des Kernkraftwerks B. nicht erteilt hätte, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Vorschlägen unter Nrn. 1.5 Satz 1 und 6.1.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Hiernach ist der Streitwert in Höhe der Hälfte des zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages (§ 40 GKG) zu befürchtenden künftigen wirtschaftlichen Verlustes der Antragstellerin infolge einer etwa fortdauernden Verzögerung der Zustimmung des Antragsgegners zu dem Wiederanfahren zu bemessen. Die Höhe eines der Antragstellerin bis dahin etwa bereits entstandenen Verzögerungsschadens ist dagegen für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens nicht Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens gewesen ist.

a) Es erscheint angemessen, die hier zu befürchtende Dauer der weiteren Verzögerung pauschalierend mit einem Tag anzusetzen. Denn nach den Ergebnissen der Revisionsabschlussbesprechung am 19. Juni 2014, 16.00 Uhr, waren zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages weitere wesentlich längere Verzögerungen nicht zu befürchten. Die Antragstellerin hatte den Fragenkatalog des Antragsgegners bereits beantwortet, eine ihr ungünstige Stellungnahme des TÜV hierzu stand nicht zu erwarten und damit, dass staatsanwaltliche Ermittlungen dem Antragsgegner längerfristig eine Begründung dafür bieten könnten, seine Zustimmung zu dem Wiederanfahren hinauszuschieben, war vor dem Hintergrund der objektiven Strafrechtslage nicht zu rechnen.

b) Die Antragstellerin hat durch eine eidesstattliche Versicherung des Leiters ihrer Energiewirtschaft vom 20. Juni 2014 belegt, dass durch den Betrieb des Kernkraftwerks B. etwas über eine Million Euro pro Tag erlöst werden und diesem Erlös erst bei längeren Stillständen Einsparungen an Kernbrennstoff und Kernbrennstoffsteuer gegenüberstehen. Sie hat hieraus abgeleitet, dass der Deckungsbeitrag, also derjenige Betrag, der die Differenz zwischen den erzielten Erlösen (Umsatz) und den variablen Kosten darstellt und zur Deckung der Fixkosten zu Verfügung steht (vgl. etwa: Wikipedia, Stichwort: "Deckungsbeitrag"; Der Große Brockhaus, Kompaktausgabe, Bd. 5, 18. Aufl. 1983, Stichwort: "Deckungsbeitragsrechnung"), im Wesentlichen diesen Erlösen entspricht. Sie hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass die Fixkosten, wie z. B. die Personalkosten, auch bei kurzfristigen Stillständen weiter anfielen. Hiernach erscheint es angemessen, ihren zu befürchtenden weiteren Verlust an einem Tag in Höhe eines entgangenen Deckungsbeitrags von einer Million EUR anzusetzen. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 nachträglich eine Streitwertbemessung vorgeschlagen, die von einem in der Zeit vom 19. Juni 2014, 17.30 Uhr, bis zum 20. Juni 2014, 21.40 Uhr, eingetretenen Erlösausfall von nur 800.000,-- EUR ausgeht, welchen sie aus den EEX-Spotpreisen je Stunde multipliziert mit der Mindererzeugung pro Stunden während dieser Zeit errechnet hat. Diesem Bemessungsansatz ist aber schon deshalb nicht zu folgen, weil sich der Streitwert hier nicht nach einem Schaden bestimmt, der im Wesentlichen vor der Anhängigkeit des Eilantrages entstanden sein soll, sondern nach einem Verlust, der aus der Perspektive des Zeitpunkts der Antragstellung für die Zukunft zu prognostizieren war. Auch im Hinblick darauf, dass solche Prognosen mit Unsicherheiten belastet sind, verzichtet das Gericht allerdings darauf, den Streitwert unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsache und entsprechend dem Vorschlag unter Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs über die Hälfte des zu befürchtenden Verlustes hinaus anzuheben.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).