Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2014, Az.: 5 LA 106/14

Hinreichende Plausibilität einer Kostenermittlung über zurückgeforderte Ausbildungskosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.2014
Aktenzeichen
5 LA 106/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1027.5LA106.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 13.05.2014 - AZ: 2 A 3836/12

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2015, 188-191

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 13. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 54.046,68 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 14. Dezember 20 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 20 über die Rückforderung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr in Höhe von 54.046,68 EUR aufgehoben hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan.

a) Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Kostenermittlung der zurückgeforderten Ausbildungskosten sei nicht hinreichend plausibel.

Sie trägt hierzu erfolglos vor, die Anforderung des Verwaltungsgerichts, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur ins Einzelne gehenden Aufschlüsselung der durch die jeweiligen Fachausbildungen entstandenen Kosten bestehe, überspanne die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen an deren Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht und verkenne die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung.

Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Es obliegt deshalb grundsätzlich der Beklagten, ihren Anspruch zu begründen und die von ihr zurückgeforderten Ausbildungskosten darzulegen. Hierzu hat sie dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 20 eine Berechnung der geltend gemachten Ausbildungskosten beigefügt, in der die Summen der Selbstkosten aller im Jahr 20 durchgeführten Lehrgänge ELI T-Maat, MilFachl Meisterlehrgang Marine und ELI T-BTSM sowie die hieraus errechneten Kosten je Lehrgangsteilnehmer und schließlich jeweils ein Durchschnittswert je Lehrgangsteilnehmer aufgeführt sind.

Der Kläger hat die Höhe der in der Kostenermittlung aufgeführten Lehrgangskosten jedoch bestritten und um Aufschlüsselung der der Berechnung zugrunde gelegten Lehrgangskosten gebeten. Zwar ist dieses Bestreiten des Klägers nur pauschal. Angesichts dessen, dass der Kläger über die entstandenen Lehrgangskosten keine genauen Kenntnisse haben kann und die Beklagte von dem Kläger einen nicht nur geringen Betrag in Höhe von 54.046,68 EUR gefordert hat, erscheint dieses pauschale Bestreiten aber nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist in dem Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 31. März 1987 geregelt, worauf die Berechnung der Erstattungsbeträge grundsätzlich basiert. Wie sich konkret die in der hier streitigen Kostenermittlung aufgelisteten Selbstkostenbeträge der Lehrgänge zusammensetzen, lässt sich jedoch dem Erlass - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht entnehmen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht von der Beklagten dargelegt, dass ihr eine Erläuterung der Zusammensetzung der in dem Bescheid vom 14. Dezember 20 beigefügten Selbstkosten nicht möglich oder unzumutbar wäre, zumal das Rechenwerk - wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat - offensichtlich für die Vorbereitung des Erstattungsverlangens aufgestellt worden sein muss. Die Beklagte hat auch im Zulassungsverfahren die Summe der Selbstkosten nicht weiter aufgeschlüsselt.

Soweit der Kläger auch einen Nachweis der einzelnen Selbstkostenbeträge verlangt, würde es nach Ansicht des Senats hier die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beklagten allerdings überspannen, wenn sie allein aufgrund des lediglich pauschalen Bestreitens des Klägers die Kosten der Lehrgänge im Einzelnen z.B. durch die Vorlage von Honorarvereinbarungen mit den Dozenten und von Verträgen über die Anschaffung von Lehrgangsmaterialien nachweisen müsste. Dies hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht verlangt, sondern es hat eine Aufschlüsselung der Lehrgangskosten vermisst.

Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Einzelfall zudem eine Plausibilisierung der Kostenermittlung auch deswegen gefordert, weil es Unstimmigkeiten in dem Rechenwerk der Beklagten in der Verhältnismäßigkeit zwischen der Teilnehmerzahl, Lehrgangsdauer und Kosten festgestellt hat, die die Beklagte nicht zu klären vermocht hat (S. 9, 2. Absatz UA). Soweit die Beklagte hiergegen in ihrer Zulassungsbegründung vorträgt, auch ohne Darlegung einer Vielzahl von Einzelpositionen sei offensichtlich, dass die Kosten eines Lehrgangs von verschiedenen Faktoren abhängen würden, insbesondere von den entstehenden Sach- und Personalkosten, die bereits auf Grund unterschiedlicher Dozentenhonorare und Vorgehensweise bei der Stoffvermittlung divergieren könnten, mögen diese pauschalen Argumente der Beklagten zwar zutreffen, sie sind aber nicht geeignet, die konkreten, in der Kostenaufstellung genannten Beträge zu erklären. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, die in dem angegriffenen Urteil vermuteten Divergenzen stellten die Plausibilität der entstandenen Kosten nicht in Frage, zumal sie offensichtlich in keiner Weise überhöht seien, lässt sich dies wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Kosten nicht ohne weiteres erkennen. Im Übrigen stellen die von der Beklagten geforderten Erstattungsbeträge in Höhe von 54.046,68 EUR eine nicht unerhebliche Summe dar.

b) Das Verwaltungsgericht hat außerdem im Ergebnis zutreffend entschieden, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund eines Ermessensfehlers aufzuheben, weil die Beklagte der Frage der zivilberuflichen Nutzungsmöglichkeit der Ausbildung im Ermessensbereich keinerlei Bedeutung habe zukommen lassen.

Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. "Besondere Härte" ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (BVerwG, Urteil vom 29.3.1979 - BVerwG 2 C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52). Durch diese Bestimmung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können (BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG 6 C 105.74 -, [...] Rn. 28). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Härte" ist von der gesetzgeberischen Intention des § 56 Abs. 4 SG auszugehen. Die Erstattungspflicht für Soldaten auf Zeit hat die Funktion eines Ausgleichs desjenigen Vorteils, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten hat. Die Vorschrift sieht es dabei als Regelfall an, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er nicht die Zeit, für die er sich verpflichtet hat, in der Bundeswehr verbleibt. Eine "besondere Härte" setzt demgemäß eine besondere Fallkonstellation voraus (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 183/12 -, n. v.).

Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann dann vorliegen, wenn der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - 6 C 105.74 -, [...] Rn. 32).

Dies bedeutet allerdings nicht - insofern ist dem Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen, falls es eine gegenteilige Auffassung vertreten sollte -, dass der Erstattungsbetrag auf den durch die Fachausbildung erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken wäre, sobald die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten höher sind als der durch die Spezialausbildung erlangte Vorteil für das spätere Berufsleben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a.a.O., S. 15 UA). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 19.05 -, [...] Rnrn. 15 ff. und Beschluss vom 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, [...] Rn. 7) müssen lediglich anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ausgelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, befinde sich in einer Zwangslage. Einerseits könne er der Erstattungsverpflichtung entgehen, indem er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stelle und damit im Wehrdienstverhältnis verbleibe. Andererseits müsse er in diesem Fall seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der er sich nicht entziehen könne, stelle eine besondere Härte dar (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a.a.O., S. 15 UA).

In einer vergleichbaren Zwangslage hat sich der Kläger aber nicht befunden. Vielmehr hat ihm die Beklagte eine Fachausbildung ermöglicht und hierbei erhebliche Kosten aufgewendet. Die von dem Kläger im Gegenzug eingegangene Verpflichtungszeit stellt ein angemessenes Äquivalent dar. Sein Ausscheiden aus der Bundeswehr beruhte nicht auf einer Gewissensentscheidung, sondern auf einem Fehlverhalten des Klägers. Demnach musste die Beklagte die Erstattungspflicht hier nicht auf solche Kosten begrenzen, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen.

Dies heißt aber nicht, dass die Frage der zivilberuflichen Nutzbarkeit in den Fällen der ausgeschiedenen Zeitsoldaten, die nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gänzlich unbeachtlich bliebe. Vielmehr ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Zwangslage wie bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern nicht gegeben ist, eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn die in Rechnung gestellten Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr unverhältnismäßig höher wären als die Kosten, die an einer deutschen Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr hätten aufgewendet werden müssen. Bei der Ermittlung des durch die Spezialausbildung erlangten Vorteils für das spätere Berufsleben ist zudem der erhebliche Wert zu berücksichtigen, den die durch die Ausbildung erworbenen privatwirtschaftlich nutzbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten für den ehemaligen Soldaten darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, [...] Rn. 52; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a.a.O., S. 16 UA).

Dies hat auch Berücksichtigung gefunden in den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze, siehe Ziffern 3.3 und 3.4) und vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/ Bemessungsgrundsätze, siehe ebenfalls Ziffern 3.3 und 3.4).

Die angefochtenen Bescheide enthalten keine hinreichenden Ermessenserwägungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Wertes der durch die Ausbildung erworbenen privatwirtschaftlich nutzbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten für den Kläger.

Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. April 20 erkannt, dass eine besondere Härte vorliegen kann, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer deutschen Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr ganz erheblich billiger gewesen wäre. Sie hat in dem Widerspruchsbescheid weiter ausgeführt, es hätte ein Kostenvergleich vorgenommen werden können, wenn der Kläger hierzu etwas vorgetragen hätte. Es trifft zu, dass sich der Kläger bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens nicht auf diesen Umstand berufen hat. Erstmals im Klageverfahren hat er einen Kostenvoranschlag über die Kosten einer zweijährigen Fortbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker in Höhe von 8.140,-- EUR vorgelegt. Diesen Umstand konnte die Beklagte im Widerspruchsbescheid deshalb nicht berücksichtigen.

Die Ermessenserwägung in dem Widerspruchsbescheid hält der Senat in dem vorliegenden Fall jedoch gleichwohl nicht für ausreichend. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Beklagte Umstände zu ermitteln und der Kläger Umstände darzulegen hat, die eine besondere Härte bedeuten könnten (insoweit haben beide Beteiligte keine sonderlichen Anstrengungen vorgenommen), fehlt es hier jedenfalls an einer Ermessenserwägung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Frage, ob die tatsächlich entstandenen Kosten in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Vorteil für das spätere Berufsleben des Klägers stehen. Solche Erwägungen sehen auch die Ziffern 3.4 der genannten Erlasse vor. Die Ziffern 3.4 der genannten Erlasse geben vor, was die Beklagte zu beachten hat, wenn der Erstattungspflichtige vorträgt, die geltend gemachten Kosten seien im Vergleich zu den in einem Zivilberuf verwertbaren Kenntnissen unverhältnismäßig hoch. Nach diesen Erlassen ist dieser Einwand für alle Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen zurückzuweisen. Kosten eines Studienganges sind hier aber nicht im Streit. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass es sich um bundeswehrinterne Laufbahnlehrgänge gehandelt habe, die im Zivilberuf keinerlei Nutzen für ihn hätten, und hat gebeten zu prüfen, ob aufgrund des fehlenden Nutzens für den Zivilberuf nicht von einem Härtefall ausgegangen werden könne. Deshalb hätte es der Beklagten oblegen, den Vorteil einer etwaigen zivilen Nutzbarkeit der Ausbildung bei der Bundeswehr zu prüfen und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen, auch wenn der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen hat, dass eine zivile Ausbildung deutlich billiger gewesen wäre. Da die hier geforderte Erstattungssumme von 54.046,68 EUR nicht nur gering ist, dürfte die Annahme eines Missverhältnisses zwischen dem durch die Spezialausbildung erlangten Vorteil für das spätere Berufsleben für den Kläger und den tatsächlich entstandenen Kosten auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sein.

Soweit das Verwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung der zivilberuflichen Nutzbarkeit nicht festzustellen vermochte (S. 13 UA), ist dem die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung nicht entgegen getreten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschlusse vom 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -).

Dem Zulassungsantrag der Beklagten fehlt es bereits an der Herausarbeitung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage.

Soweit sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe "hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der entstandenen Ausbildungskosten einen neuen Maßstab begründet, der in der bisherigen Rechtsprechung so bislang keinen Niederschlage gefunden" habe, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.a) verwiesen. Nach diesen Ausführungen stellt sich hier - abgesehen davon, dass es an einer Darlegung der "bisherigen Rechtsprechung" fehlt - eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht.

Soweit die Beklagte vorträgt, es werde "mit der angenommenen Relevanz der zivilberuflichen Verwertbarkeit in den Entlassungsfällen - über die Fälle der Kriegsdienstverweigerung hinaus - eine grundsätzliche Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen", wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.b) verwiesen. Es trifft allerdings zu, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils zu erstatten haben, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann aber für ausgeschiedene Soldaten, die nicht den Kriegsdienst verweigert haben, dann vorliegen, wenn der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - 6 C 105.74 -, [...] Rn. 32). Eine besondere Härte ist in diesen Fällen dann anzunehmen, wenn die in Rechnung gestellten Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr unverhältnismäßig höher wären als die Kosten, die an einer deutschen Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr hätten aufgewendet werden müssen. Bei der Ermittlung des durch die Spezialausbildung erlangten Vorteils für das spätere Berufsleben ist zudem der erhebliche Wert zu berücksichtigen, den die durch die Ausbildung erworbenen privatwirtschaftlich nutzbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten für den ehemaligen Soldaten darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG 6 C 135.74 -, [...] Rn. 52; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a.a.O.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).