Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: 7 LA 70/13

Passivlegitimation für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.2014
Aktenzeichen
7 LA 70/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1009.7LA70.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 20.06.2013 - AZ: 6 A 222/11

Fundstelle

  • NordÖR 2015, 44

Amtlicher Leitsatz

Passivlegitimiert für den öffentlich rechtlichen Störungsabwehranspruch (Folgenbeseitigungsanspruch) ist derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 20. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage, den Beklagten zur Herstellung von Maßnahmen zum Überflutungsschutz seines Grundstücks auf öffentlichem oder eigenem privaten Grund, hilfsweise auch Geldzahlung, zu verurteilen, abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

In der Sache macht der Kläger - nach einem Schadensereignis im Zuge des Sturmtiefs "Kyrill" am 18.01.2007, bei dem der Keller seines Wohnhauses mit Wasser volllief - einen präventiven Störungsabwehranspruch gegenüber weiteren Beeinträchtigungen durch Oberflächenwasser von der Herforder Straße (L 91) geltend. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der danach einschlägige allgemeine öffentlich-rechtliche Störungsabwehr- und -beseitigungsanspruch (auch: Folgenbeseitigungsanspruch) Grundlage für das Abwehrrecht eines privaten Eigentümers gegenüber einem hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln sein kann. Hierbei handelt es sich um einen im öffentlichen Recht nicht ausdrücklich geregelten, insbesondere durch Richterrecht geprägten Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91- BVerwGE 94, 100, 103 m.w.N.), der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie den Grundrechten, namentlich Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG, hergeleitet wird und den privatrechtlichen Bestimmungen in §§ 1004, 862 und 12 BGB vergleichbar ist. Passivlegitimiert für den öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt (BVerwG, Urt. v. 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, [...] Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 06.02.2013 - 1 A 360/11 -, [...] Rn. 14). Da zur Abwehr der Beeinträchtigung vom Kläger ein hoheitliches Handeln gefordert wird, kann von Rechts wegen nur der Hoheitsträger verpflichtet werden, dem dies rechtlich möglich ist, d.h. der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vornahme der entsprechenden Maßnahmen befugt ist. Zutreffend greift das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Passivlegitimierten auf die Regelungen der Straßenbaulast im Niedersächsischen Straßengesetz (§§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 35 Abs. 1 NStrG) zurück, die die Zuständigkeit der - beigeladenen - Landesstraßenbauverwaltung für die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch in ihrer Trägerschaft stehende Anlagen auf die Rechtsgüter privater Dritter begründen. Der Senat verweist insoweit auf die entsprechenden - im Einzelnen nicht angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Die gegen dieses Auslegungsergebnis erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht:

Aus der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen vom 26.07. / 23.01.2000 über den Umbau des Knotenpunktes L 91 / K 208 ergibt sich keine fortdauernde Passivlegitimation des Beklagten für spätere Störungen. Der Kläger legt bereits nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag zu einem Übergang der Straßenbaulast geführt hätte (dies wird im Übrigen auch von der Beigeladenen nicht behauptet). Ebenso wenig legt der Kläger dar, dass der Vertrag zweier Hoheitsträger untereinander ihn berechtigende subjektiv-öffentliche Rechte begründet hätte, sei es auch nur in Form eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Vielmehr beschränken seine Ausführungen sich insoweit auf eine bloße Urteilskritik. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, es bestünden (vertragliche) Gewährleistungs- bzw. Rückgriffsansprüche der Beigeladenen gegen den Beklagten, führt ebenfalls nicht weiter, da die Frage, wer letztlich die Kosten für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands trägt, von der Verpflichtung zur (Wieder)-Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unabhängig ist (vgl. SächsOVG, a.a.O., Rn. 14; BVerwG, a.a.O., Rn. 15).

Dass der Beklagte die ursprüngliche Durchführung der Baumaßnahme, die im Juli 2001 fertig gestellt wurde, vertraglich übernommen hatte, genügt für die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit für die späteren Folgen dieser Maßnahme im Verhältnis zu Dritten nicht. Denn dies allein führt nicht - abseits der gesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 4, 7, 43 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, 45 NStrG) - zu einem Übergang der Straßenbaulast. Die - nicht näher begründete - Rechtsbehauptung des Klägers, "... gestützt auf die Vereinbarung ... (seien) die eigentlich geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft gesetzt, dahin, dass insgesamt einheitlich eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründet (worden sei)", entbehrt der Grundlage. Entscheidend ist insoweit nicht, wen der Kläger als den (ursprünglichen) "... Verursacher der Eigentumsverletzung" ansieht, sondern wem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit für die Beseitigung des störenden Zustandes auf dem Straßengrundstück von Gesetzes wegen zugewiesen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.). Die vom Kläger begehrte Schutzmaßnahme ist als (Verkehrs-) Einrichtung bzw. -anlage anzusehen, die dem Schutz der Anlieger dienen soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 NStrG; vgl. auch Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, § 2 Rn. 10). Solche Vorkehrungen sind sog. "Zubehör", das nach der genannten Vorschrift zur öffentlichen Straße gehört und vom Straßenbaulastträger zu schaffen und zu unterhalten ist (§§ 2, 9 Abs. 1 Satz 1 NStrG; Wendrich, a.a.O., § 9 Rn. 2). Jedenfalls nach Abschluss der Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich ist daher nicht der Beklagte, sondern - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - die Landesstraßenbauverwaltung als Straßenbaulastträger für die vom Kläger begehrte Maßnahme zuständig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie den Standpunkt des unterlegenen Klägers unterstützt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Bezifferung im Klageantrag des Klägers.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).