Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.07.2015, Az.: 5 A 2763/12

Ausstattung; Baukosten; Eigenleistungen; Ganztagsschule; Ganztagsspezifische zuwendungsfährige Ausgaben; Jahresfrist; Mehrwertsteuersatz; Verwendungszweck; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.07.2015
Aktenzeichen
5 A 2763/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Widerruf einer Zuwendung im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung wegen nicht zweckgerechter Mittelverwendung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung einer ihm von der Beklagten im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007 gewährten Zuwendung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 6. Januar 2004 mit Bescheid vom 31. Juli 2007 auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Kultusministerium - Nds. MK - erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007 - IZBB - (Nds. MBl. 2003, 730, später geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juli 2008, Nds. MBl. 2008, 809) - Förderrichtlinie - eine Zuwendung in Höhe von zunächst bis zu 1.582.000,00 EURO für Neubaumaßnahmen für den Ganztagsbetrieb der Hauptschule K... in B.. Der Bescheid enthält auch folgende Bestimmungen:

"Zuwendungszweck:

Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung des Auf- und Ausbaues von Ganztagsschulen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm 'Zukunft Bildung und Betreuung' 2003 - 2007. … Die im Rahmen dieses Zuwendungsbescheides bewilligten Mittel sind für die im Förderzeitraum Haushaltsjahre 2007 und 2008 nachstehend von mir anerkannten Ausgaben zu verwenden. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Die gewährten Mittel sind zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der im Folgenden angegebenen förderfähigen Ausgaben des o.a. Vorhabens zu verwenden. …

Bewilligungszeitraum und Auszahlung:

Das von mir geförderte Vorhaben ist bis zum 31.12.2008 durchzuführen. Der Zuschuss steht Ihnen für diejenigen Ausgaben zur Verfügung, die im Rahmen dieses Vorhabens bis zum 31.12.2008 (Bewilligungszeitraum) fällig werden. Die Bezeichnung des Bewilligungszeitraumes für diese Zuwendung bedeutet, dass der geförderte Zweck innerhalb dieses Zeitraums zu erfüllen ist. Es ist zugleich der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen und in dem das geförderte Vorhaben durchgeführt werden muss. …"

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts wurden zum Bestandteil des Bescheides gemacht.

In der Folgezeit änderte der Kläger seine Planung (Neubau an einem anderen Standort, Umnutzung eines anderen Schulgebäudes) und sein Finanzierungskonzept. Das u.a. beteiligte Nds. MK erklärte mit Schreiben vom 10. September 2007, dass dem Antrag zur Förderung auch in der modifizierten Form grundsätzlich entsprochen werden könne, ein detailliert vorzulegender Änderungsantrag aber noch der fachlichen, zuwendungsrechtlichen und bautechnischen Prüfung durch die Landesschulbehörde und die Oberfinanzdirektion - OFD - bedürfe.

Am 3. März 2009 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und begann mit der Umsetzung des Vorhabens. Über die Vollständigkeit der Unterlagen für eine baufachliche Prüfung der OFD besteht Streit. Am 25. August 2009 beantragte der Kläger die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 28. Februar 2010.

Die Beklagte verlängerte mit Änderungsbescheid vom 20. November 2009, dem Kläger zugegangen am 24. November 2009, den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 (für eine Zuwendung in Höhe von nunmehr bis zu 1.473.000,00 EURO) und stellte fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtungen eingegangen worden sein müssten. Die Fördermittel müssten spätestens zum 25. November 2009 abgerufen worden sein. Leistungserbringung und Abrechnung könnten noch bis Ende Februar 2010 erfolgen. Der Verwendungsnachweis müsse spätestens am 28. Februar 2010 vorliegen.

Die Beklagte zahlte Mitte Dezember 2009 auf die Anforderung des Klägers die gewährte Zuwendung in Höhe 1.473.000,00 EURO unter Vorbehalt der Rückforderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises aus. Der Kläger wies fernmündlich und per E-Mail auf verschiedene tatsächliche Schwierigkeiten (etwa Lieferengpässe; witterungsbedingte Verzögerungen) hin, das Vorhaben innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu realisieren und bat um Mithilfe bei der Suche nach einer Lösung.

Unter dem 3. Februar 2010 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung des Bewilligungszeitraums, möglichst bis zum Abschluss der Maßnahme frühestens im Oktober 2010, was die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 - nach fernmündlicher Korrespondenz und Weiterleitung des Antrags an das Nds. MK und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - versagte.

Bereits unter dem 30. November 2009 legte der Kläger der Beklagten einen Verwendungsnachweis vor (vgl. unpaginierte BA B und Auszug Bl. 182 f. BA A). Im Schreiben vom 10. Februar 2011 - auf die Anhörung zu einem beabsichtigten Teilwiderruf der Zuwendung hin - bezifferte er einen Gesamtbetrag von 2.328.439,76 EURO (inklusive 19 % Mehrwertsteuer und Honorarkosten) für die bis zum 28. Februar 2010 abgerechneten Investitionen (vgl. Bl. 176, 178 BA A), der sich aus Ausgaben für bauliche Maßnahmen (1.683.492,09 EURO) und Ausgaben für den Außenbereich (126.111,88 EURO) i.H.v. 1.809.603,97 EURO zuzüglich Honorarkosten i.H.v. 518.835,79 EURO zusammensetzte.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf der Grundlage des § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG ihre Zuwendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.104.452,66 EURO bezogen auf die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben und forderte von dem Kläger eine zu Unrecht gezahlte Zuwendung in Höhe von 993.390,80 EURO zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass nach der Förderrichtlinie und ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur die bis zum 28. Februar 2010 abgerechneten Kosten zuwendungsfähig seien. Nach diesem Zeitraum ausgegebene Fördermittel seien zweckwidrig verwendet worden. Bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2009 sei der Kläger entsprechend informiert und zur unverzüglichen Vorlage baufachlicher Unterlagen an die OFD aufgefordert worden. In Gesprächen über die Problematik der Fristsetzung habe sie stets auf die nicht veränderbare Erlasslage hingewiesen. Sonderregelungen seien zu keiner Zeit in Aussicht gestellt worden. Dem Antrag auf nochmalige Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum Abschluss der Baumaßnahme habe nach Vorlage an das Nds. MK nicht entsprochen werden können. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden, da die Bagatellgrenze gem. VV-Gk Nr. 8.7 S. 1 zu § 44 LHO überschritten sei. Die oben genannten Beträge stellte sie in der folgenden Übersicht da:

Ganztagsspezifische
zuwendungsfähige Ausgaben

Höhe der Zuwendung

gem. Bewilligungsbescheid v.
31.07.2007 i.d.F.v. 22.11.2009

1.637.648,00 EURO

1.473.000,00 EURO

Nach Prüfung des
Verwendungsnachweises

533.195,34 EURO

479.609,20 EURO


Differenz


1.104.452,66 EURO


993.390,80 EURO

Zur Erläuterung führte sie aus: Mit dem auf der Grundlage des Prüfvermerks der OFD vom 30. September 2009 erteilten Änderungsbescheid seien Kosten für den Neubau (ohne Abbruchkosten und Kosten für eigene Planer) zu 25 %, Aufwendungen für Gestaltung des Außenbereichs “Ganztagsbetrieb“ zu 100 % und die Investitionen für Einrichtung und Ausstattung entsprechend ihrer ganztagsspezifische Bedeutung jeweils zu 25 % bzw. 100 % als zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt. Insgesamt seien von den Gesamtkosten (nach Rückrechnung auf einen Mehrwertsteuersatz von 16 %) der Anteil der ganztagsspezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben auf 1.637.648 EURO festgesetzt worden. Für diese Ausgaben sei eine Zuwendung von bis zu 1.473.000 EURO bewilligt und der Fördersatz sei auf 89,95 % festgesetzt worden. Das staatliche Baumanagement habe den vorgelegten Verwendungsnachweis für förderwirksame Ausgaben bis Ende Februar 2010 geprüft. Es habe nach erfolgter Umrechnung (Mehrwertsteuersatz 16 %) und bei Berücksichtigung unterschiedlicher Ganztagsspezifik der Teilmaßnahmen zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 424.690,30 EURO festgestellt. Entsprechend der Förderquote von 89,95 % habe sich ein Landesanteil von 382.008,92 EURO ergeben. Gemessen am ausgezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von 1.473.000 EURO liege eine Überzahlung von 1.090.991,08 EURO vor, die Grundlage der Anhörung gewesen sei. Die vom Kläger daraufhin angeführten (höheren) Zahlungen bis zum Stichtag 28. Februar 2010 würden grundsätzlich als förderungsfähig anerkannt. Der Gesamtbetrag von 1.809.603,97 EURO (inklusive 19 % Mehrwertsteuer) setze sich aus 1.683.492,09 EURO für den Neubau des Schulgebäudes zuzüglich 126.111,88 EURO für die Außenanlage Ganztagsbereich zusammen. Diese Ausgaben seien aber nicht in voller Höhe zu förderungsfähig. Vielmehr seien diese Teilbeträge auf einen Mehrwertsteuersatz von 16 % und die im Bewilligungsbescheid festgestellte ganztagsspezifische Förderfähigkeit (Neubau Schulgebäude 25 %) zu reduzieren, so dass sich ein förderfähiges Investitionsvolumen von 533.195,34 EURO ergebe. Entsprechend der Förderquote von 89,95 % betrage der Landesanteil 479.609,20 EURO. Die angeführten Honorarkosten von 518.835,79 EURO seien nicht zuwendungsfähig, da es sich um Eigenleistungen handelt, die nicht förderungsfähig seien. Lediglich die Kosten für die Fachplaner seien berücksichtigungsfähig. Der Betrag von 1.473.000,00 EURO betreffe nicht ganztagsspezifischen Ausgaben, sondern stelle den Höchstbetrag der Zuwendung dar.

Der Kläger hat am 15. Februar 2012 Klage erhoben und später die Rückzahlung unter Vorbehalt geleistet. Er trägt im Wesentlichen vor, der Widerruf sei nicht binnen Jahresfrist nach Kenntnis aller Umstände bereits am 30. Dezember 2010 erfolgt. Er - der Kläger - habe die Mittel zweckentsprechend verwendet. Wegen der Besonderheiten des Falles könne deren teilweise Verwendung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht entgegengehalten werden oder sei zumindest auf Ermessensebene zu berücksichtigen. Die Förderrichtlinie schließe eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums nicht aus. Die Beklagte habe bereits einmal eine Verlängerung genehmigt. Es bestehe Vertrauensschutz in die damit begründete Verwaltungspraxis. Sein Antrag vom 3. Februar 2010 sei erst nach etwa neun Monaten abgelehnt worden. Dessen aufwendige Behandlung mit Ministeriumsbeteiligung habe seinen Vertrauensschutz ebenso verstärkt wie Äußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten gegenüber seinem Mitarbeiter H.. Die Beklagte berufe sich rechtsmissbräuchlich bzw. treuewidrig auf die Fristüberschreitung, obwohl sie Kenntnis von der objektiven Unmöglichkeit einer Projektverwirklichung im Bewilligungszeitraum gehabt habe. Dies ergebe sich etwa aus deren Schreiben vom 15. Mai 2009. Jedenfalls seien die genannten Umstände Anlass für eine ausführliche Ermessensentscheidung, die hier vollständig fehle. Selbst bei Annahme eines - dogmatisch fragwürdigen - intendierten Ermessens ergebe sich ein atypischer Fall. Die Höhe der Rückforderung sei in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet. Bedeutsame Anschaffungen für Küchenausstattung und sonstige Ausstattung (etwa Tische, Stühle, Schränke, Beamer, Tageslichtprojektor etc.) i.H.v. 231.020,25 EURO (Gesamtausstattung inklusive 19 % Mehrwertsteuer) hätte er zwar vor dem 28. Februar 2010 anschaffen können, bei Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aber nicht anschaffen dürfen. Es müsse ein einheitlicher Fördersatz von 89,95 % zu Grunde gelegt werden, ohne dass niedrigere Förderquoten für bestimmte Baumaßnahmen angesetzt würden. Auf allenfalls intern erkennbare Berechnungsansätze zur teilweisen Förderfähigkeit (nur 25 % bestimmter Baukosten) dürfe nicht abgestellt werden. Zu Unrecht seien die zuwendungsfähigen Aufwendungen auf einen Mehrwertsteuersatz von 16 % zurückgerechnet worden. Auch die Honorarkosten für Eigenleistungen (518.835,79 EURO) seien zuwendungsfähig, was die Rückforderung um 116.673,20 EURO vermindere. Teilwiderruf und Rückforderung bedrohten angesichts seiner seit längerem defizitären Haushaltslage seine wirtschaftliche Existenz.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert ergänzend, ihr Teilwiderruf und die Rückforderung seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, der einschlägigen Förderrichtlinie, den Verwaltungsvorschriften sowie der geübten Verwaltungspraxis erfolgt. Beim Teilwiderruf könnten die vom Kläger benannten Besonderheiten und Einwendungen weder auf Tatbestands- noch auf Ermessensebene zu einer Änderung führen. Bei der eingeschränkten Anerkennung ganztagsspezifischer zuwendungsfähiger Ausgaben seien hinreichend klare und für den Kläger deutlich erkennbare Maßstäbe zugrunde gelegt worden. Im Rahmen des hier intendierten Widerrufsermessens sei u.a. bedeutsam, dass sowohl die Verzögerungen durch Umplanung des Vorhabens als auch dessen Durchführung in einem erkennbar kurzen verbleibenden Förderungszeitraum ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

Die Jahresfrist für den Teilwiderruf nach § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist entgegen der Auffassung des Klägers gewahrt. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbehörde alle für ihre Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies ist nicht schon Ende Dezember 2010 - etwa wegen des zweiten Antrags auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums vom 3. Februar 2010 - der Fall, sondern erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens zum beabsichtigten Teilwiderruf und Erlass des Rückforderungsbescheides. Das Anhörungsverfahren gem. § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 28 VwVfG gehört regelmäßig zur Herstellung der Entscheidungsreife, auch um eine sachgerechte Ermessensausübung zu ermöglich. Die besondere Bedeutung der Anhörung zeigt sich hier auch etwa daran, dass im Rahmen des Anhörungsverfahrens aufgrund der Einlassungen des Klägers mit Schreiben vom 10. Februar 2011 (Bl. 176 BA A) weitere Kosten als zuwendungsfähig anerkannt und sich der Rückforderungsbetrag dadurch merklich verringert hat. Da dieses Antwortschreiben der Beklagten erst am 11. Februar 2011 vorlag, wurde der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 dem Kläger am 18. Januar 2012 fristgerecht zugestellt.

Die Tatbestandvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG sind gegeben. Der Kläger hat die Zuwendung in Höhe des widerrufenen Anteils nicht in zweckentsprechender Weise verwendet. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. November 2009 lässt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20) eindeutig entnehmen, dass die Zuwendung nur nach Maßgabe der Förderrichtlinie erfolgt, und dass die Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum von der Beklagten als Teil des Zuwendungszwecks bestimmt worden ist. Wie sich bereits aus der Formulierung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG („in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“) ergibt, ist es Sache des Zuwendungsgebers, den Zuwendungszweck im Bewilligungsbescheid festzulegen (OVG NW, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 4 A 325/00 -, juris Rn. 12).

Für den Kläger war im Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2007 - wegen der Zwischenüberschrift "Zuwendungszweck" - ohne weiteres erkennbar, dass ihm die Beklagte für "Um- und Neubaumaßnahmen für den Ganztagsbetrieb Hauptschule K... in B." einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung in Höhe von zunächst bis zu 1.582.000,00 EUR (und später bis zu 1.473.000,00 EURO) im Wege der Anteilsfinanzierung gewährte. Die Beklagte erstrebte eine Förderung des Auf- und Ausbaues von Ganztagsschulen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007. Der Kläger war verpflichtet, die zugewendeten Mittel zur anteiligen Finanzierung der konkret benannten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens zu verwenden. Den so beschriebenen Zweck stellt auch der Kläger nicht grundsätzlich in Abrede, sondern bestandet insoweit nur teilweise die unzureichende Höhe der anteilig anerkannten Erstattung (dazu unten).

Ebenso war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass die Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum als Teil des Zuwendungszwecks festgelegt wurde. Sowohl die in dem Abschnitt „Zuwendungszweck“ des Bewilligungsbescheides vom 31. Juli 2007 getroffene Regelung, dass Mittel im Förderzeitraum zu verwenden sind, als auch die im Abschnitt „Bewilligungszeitraum und Auszahlung“ enthaltene Bestimmung, dass der Bewilligungszeitraum der Zeitraum ist, „für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen“, lassen deutlich erkennen, dass der Bewilligungszeitraum mit dem Zuwendungszweck in der Weise verknüpft sein soll, dass nur eine Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum eine zweckentsprechende Verwendung darstellt (so in einem parallel gelegenen Fall VG Osnabrück, Urteil vom 4. März 2014 - 1 A 41/13 -, bestätigt durch das Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20). Den so verstandenen Zuwendungszweck änderte die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 20. November 2009 ab. Zum einen verlängerte sie hiermit den Bewilligungs- und förderzeitraum auf den 31. Dezember 2009. Zum anderen bestimmte sie, dass die Verpflichtungen bis dahin eingegangen worden sein müssen. Die Leistungserbringung und Abrechnung könnten hingegen noch bis Ende Februar 2010 erfolgen.

Dieses Begriffsverständnis ist nach dem Vorbringen des Klägers ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt, insbesondere bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die hiermit verbundene Verpflichtung objektiv nicht zu erfüllen sein könnte. Von dem zulässigen Vorhabenbeginn mit Stellen des Änderungsantrags vom 3. März 2009 bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums zum 31. Dezember 2009 verblieben dem Kläger immerhin rund zehn Monate, bis Ende Februar 2010 sogar 12 Monate. Die nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2007 begonnene Umplanung und das späte Stellen des Änderungsantrags (rund 18 Monate nach positiver Grundsatzentscheidung des Nds. MK im Schreiben vom 10. September 2007) fallen ohnehin allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Unerheblich für den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG ist nämlich, auf welchen Gründen die verspätete Leistungsvergabe, Leistungserbringung oder Abrechnung beruht. Denn der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG setzt auf der Tatbestandsebene kein Verschulden voraus (Sächs. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 1 A 733/11 -, juris Rn. 6; Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 49 Rn. 99).

Danach hat die Beklage zu Recht angenommen, dass eine zweckgerechte Verwendung der am 14. Dezember 2009 ausgezahlten Zuwendung i.H.v. 1.473.000,00 EURO nur hinsichtlich der bis zum 28. Februar 2010 abgerechneten Kosten sowie in Höhe der anteiligen Förderfähigkeit vorliegt und im Übrigen der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. VwVfG erfüllt ist.

Die danach zuwendungsfähigen Ausgaben i.H.v. 533.195,34 EURO hat die Beklagte in der Übersicht zum Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 nachvollziehbar dargelegt und ergänzend im gerichtlichen Verfahren erläutert. Unter Anwendung der festgesetzten Förderquote von 89,95 % ergibt sich daraus ein endgültiger Zuwendungsbetrag von 479.609,20 EURO, so dass sich die nicht zweckentsprechend verwendeten Ausgaben auf 993.390,80 EURO der ursprünglich bewilligten 1.473.000,00 EURO belaufen.

Zutreffend unterscheidet die Beklagte zwischen von dem Kläger geleisteten Ausgaben und förderfähigen Kosten (ganztagsspezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben). Diesen Unterschied hat sie auch dem Kläger gegenüber hinreichend transparent gemacht. Sowohl im Erstbescheid vom 31. Juli 2007 als auch im Änderungsbescheid vom 20. November 2009 unterscheidet sie zwischen (prognostizierten) Gesamtkosten und ganztagsspezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuvor hatte sie bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2006 (Bl. 36 BA A) dem Kläger mitgeteilt, dass einzelne Teilmaßnahmen innerhalb des Vorhabens in einem unterschiedlichen Maß ganztagsspezifisch und somit förderfähig sind. Die dort aufgeführten unterschiedlichen Prozentsätze finden sich im Übrigen auch im vom Kläger übersandten Kosten- und Finanzierungsplan wieder. Er hätte also unschwer erkennen können, dass sich der Fördersatz von 89,95 % und somit auch die gewährte Zuwendung nicht auf die Gesamtkosten, sondern auf die Summe der als förderfähig anerkannten Kosten bezieht. Auch der für den Mittelabruf vorgesehene und vom Kläger verwendete Vordruck (Bl. 157 BA A) stellte für die Höhe der angeforderten Zuwendung ausdrücklich auf die Basis der förderfähigen Kosten ab.

Ebenso zutreffend hat die Beklagte die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 533.195,34 EURO aus den vom Kläger im Verwendungsnachweis dokumentierten Ausgaben und den im Anhörungsverfahren ergänzten Angaben gemäß Schreiben vom 10. Februar 2011 (Bl. 176 ff. BA A) abgeleitet. Danach betrug der Ausgabenstand am 28. Februar 2010 1.809.603,97 EURO (inklusive 19 % Mehrwertsteuer). Dieser Gesamtbetrag setzte sich aus 1.683.492,09 EURO für den Neubau des Schulgebäudes (davon 1.418.433,50 EURO für bauliche Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 und weitere 265.058,59 EURO für Baumaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2009 in Auftrag gegeben und bis zum 28. Februar 2010 abgewickelt wurden) zuzüglich 126.111,88 EURO für die Außenanlage Ganztagsbereich (bis zum 31. Dezember 2009) zusammen. Diesen Gesamtbetrag ermittelte die Beklagte anhand der Stellungnahme des Klägers vom 10. Februar 2011 im Anhörungsverfahren (Bl. 176 ff. BA A) und der anliegenden Ausgabenübersicht zum Verwendungsnachweis (Bl. 183 BA A sowie unpaginierte BA B). Kosten für die Ausstattung machte der Kläger in seiner Stellungnahme nicht geltend. Die ganztagsspezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelte die Beklagte daraus nach Rückrechnung auf einen Mehrwertsteuersatz von 16 % und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Förderfähigkeit der Teilmaßnahmen (Neubau Schulgebäude zu 25 %, Außenanlage Ganztagsbetrieb zu 100 %).

Die in den vom Kläger (weitergehend) genannten Gesamtausgaben von 2.328.439,76 EURO enthaltenen, bis zum 28. Februar 2010 entstandenen Honorarkosten in Höhe von 518.835,79 EURO ließ sie ebenfalls außer Betracht (dazu im Einzelnen unten). Soweit der Kläger im Klageverfahren (Schriftsatz vom 15. Januar 2015, Bl. 87 ff., 95 GA) die Nichtberücksichtigung von später tatsächlich angeschafften Ausstattungsgegenständen i.H.v. 231.020,25 EURO (Küchenausstattung in Höhe von 32.758,69 EURO [inklusive 19 % Mehrwertsteuer] mit einer Förderquote von 100 % und restliche Ausstattung wie etwa Tische, Stühle, Schränke, Tageslichtprojektor, Beamer etc. in Höhe von 198.261,56 EURO [inklusive 19 % Mehrwertsteuer] und einer Förderquote von 25 %) beanstandet, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anschaffungen ausweislich der Ausgabenübersicht erst am 15. März 2010 („VS, Tische, Stühle (Lehrerzimmer) - 11.745,97“) oder noch später - mithin außerhalb der Zweckbestimmung der Zuwendung - gezahlt wurden. Die auch vom Kläger nicht bestrittene verspätete Verpflichtung und Abrechnung lässt sich auch nicht mit Hinweis auf die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung rechtfertigen. Der anders bestimmte - konkrete - Zuwendungszweck auch in zeitlicher Hinsicht war - wie oben bereits ausgeführt - hinreichen deutlich und transparent festgelegt.

Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte die vom Kläger im Schreiben zur Anhörung angeführten Honorarkosten von 518.835,79 EURO nicht als zuwendungsfähig angesehen, da es sich um Eigenleistungen handelt, die gemäß den Festlegungen im Bewilligungsbescheid nicht förderfähig sind. Zwar verweist der Kläger darauf, dass die Eigenleistungen laut Prüfvermerk der OFD Hannover vom 30. September 2009 (Reiter „Erläuterungsbericht“ in der nicht paginierten BA B, S. 7 der Anlage zum Prüfvermerk, Nr. 5.3 zu KG 700 Baunebenkosten) einzurechnen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OFD lediglich die baufachlich angemessenen Kosten feststellt, während die Ermittlung der förderfähigen Kosten regelmäßig der Beklagten als Bewilligungsbehörde obliegt. Auch die OFD weist in der Anlage zum Prüfvermerk darauf hin. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf einen Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18. Oktober 2004, wonach Eigenleistungen bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten einer Maßnahme vollständig mit einzurechnen waren. Denn der Landesrechnungshof führte im Jahr 2006 bei den Abteilungen der Landesschulbehörde eine Prüfung des Investitionsprogramms IZBB durch und stellte in seiner Prüfungsmittelung vom 10. Januar 2007 unter Nr. 4.6.3 (Bl. 106 f. GA) fest, dass die Förderung von Eigenleistungen der Kommunen unzulässig ist. Gleichzeitig mahnte der Rechnungshof an, die künftige Förderpraxis entsprechend zu ändern. Demgemäß wies das Nds. MK die Bewilligungsbehörden entsprechend mit der Folge an, dass ab Februar 2007 die Eigenleistungen aller Zuwendungsempfänger nicht mehr den förderungsfähigen Kosten zugerechnet wurden. Die Beklagte teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (Bl. 40 BA A) noch weit vor der Erstbewilligung mit. Die vom Kläger mit dessen Schreiben vom 23. Juli 2007 (Bl. 47 BA A) mit 9.000,00 EURO bezifferten Eigenleistungen wurden im Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2007 (Bl. 79 BA A) als nicht förderfähig deklariert. Dementsprechend erklärte der Kläger im Vorfeld des Änderungsbescheides vom 20. November 2009, dass die „Planung und Überwachung des Hochbaues der Maßnahme vom Betreiber übernommen wird. Die Kosten hierfür sind nicht in die Kostenschätzung eingearbeitet, da diese nicht mehr zuwendungsfähig sind“ (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2009, Bl. 132 BA A). Lediglich die Kosten für die freiberuflich tätigen Fachplaner (Mitteilung des Klägers an die OFD vom 17. Juli 2009, Bl. 134 BA A) waren förderfähig, und auch in seinem Schreiben vom 18. November 2009 (Bl. 141 BA A) bestätigte der Kläger, dass die in Eigenleistung erbrachten Baunebenkosten nicht in den Finanzierungsplan eingeflossen seien. Mithin war dem Kläger seit Anfang 2007 bekannt, dass die in Eigenleistung erbrachten Planungskosten nicht zuwendungsfähig sind und er ging im Antragsverfahren auch selbst davon aus. Aufgrund der o.g. Weisung des Niedersächsischen Kultusministeriums gab es für die Beklagte diesbezüglich auch keinerlei Handlungsspielraum.

Trotz der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zum 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % rechnete die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ausgaben auf einen Mehrwertsteuersatz von 16 % zurück. Hintergrund hierfür war die Entwicklung der seit 2003 gewährten Zuwendungen und eine Vereinbarung mit dem Nds. MK. Da bereits mit den für das Förderjahr 2005 gestellten Anträgen die nach der Förderrichtlinie (IZBB) bis 2007 zur Verfügung stehenden Fördermittel vollständig gebunden wurden (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2015, Seite 2, Bl. 102 ff., 103 GA), erfolgte die Gewährung sämtlicher Zuwendungen auf der Basis von Kostenermittlungen, die vor der Erhöhung der Mehrwertsteuer erstellt wurden. Das Nds. MK vereinbarte deshalb mit allen Abteilungen der Landesschulbehörde, auch bei nachfolgenden Bewilligungen ab dem 1. Januar 2007 einheitlich einen Mehrwertsteuersatz von 16 % zugrunde zu legen. Entsprechend der landesweit vereinbarten und nach glaubhafter Darstellung der Beklagten einheitlich angewendeten Verwaltungspraxis wurde in allen Antragsverfahren bei der Festsetzung der Zuwendungshöhe ein Mehrwertsteuersatz von 16 % berücksichtigt. Dies war für den Kläger auch eindeutig erkennbar. Die Beklagte bewilligte ihm auf seinen Antrag vom 6. Januar 2004 mit Bescheid vom 31. Juli 2007 - mithin nach Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes - eine Zuwendung, deren Höhe anhand einer 16 %igen Mehrwertsteuer festgelegt wurde. Im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag in 2009 wies sie den Kläger mit Schreiben vom 6. November 2009 (Bl. 137 BA A) nochmals ausdrücklich auf diese unveränderte Regelung hin. Auch im bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid vom 20. November 2009 findet sich auf Seite 2 ein Hinweis auf zuwendungsfähige Ausgaben, die anhand des Mehrwertsteuersatzes von 16 % errechnet wurden.

Ebenso hat die Beklagte hinreichend festgelegt und transparent gemacht, dass sie bei der Anerkennung ganztagsspezifischer zuwendungsfähiger Ausgaben ein unterschiedliches Maß (d.h. einen unterschiedlichen Prozentsatz der Förderfähigkeit) zugrunde legt. Hintergrund dieser Differenzierung ist das aus der Förderungsrichtlinie ersichtliche Ziel, ausschließlich Maßnahmen für den Ausbau einer Ganztagsbeschulung zu fördern. Dies rechtfertigt es, für Maßnahmen, die auch dem bisherigen Vormittagsschulbetrieb zugutekommen, nur anteilig anzuerkennen. Die Beklagte informierte den Kläger bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2006 (Bl. 36 ff. BA A) über die unterschiedlich weitreichende Förderung verschiedener Maßnahmen. Sowohl textlich als auch in einer Kostenaufstellung für die Planung des Klägers differenzierte sie zwischen einer Förderquote von 0 %, 25 % und 100 %. Die dort aufgeführten unterschiedlichen Prozentsätze finden sich ebenso im vom Kläger übersandten Kosten- und Finanzierungsplan wieder. Auch in der Kostenaufstellung des bestandskräftigen Änderungsbescheides vom 20. November 2009 finden sich - zumindest rechnerisch - die unterschiedlichen Prozent-sätze wieder. Etwa sind die für den Anbau (Neubau) des Schulgebäudes angemeldeten Gesamtkosten von 5.702.521,00 EURO nur zu 25 % in Höhe von 1.425.630,00 EURO als zuwendungsfähige Ausgabe ausgewiesen. Mithin hätte der Kläger erkennen müssen, dass sich der an anderer Stelle genannte Fördersatz von 89,95 % - und daher auch die gewährte Zuwendung - nicht auf die Gesamtkosten, sondern auf die Summe der als förderfähig anerkannten Kosten bezieht.

Die Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid vom 13. Januar 2012 lassen jedenfalls mit den im gerichtlichen Verfahren nachgetragenen Ergänzungen keine Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Im Falle des Zuwendungswiderrufs wegen Zweckverfehlung handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, weil den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 2 LHO) eine ermessenslenkende Funktion zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, a.a.O., juris Rn. 7; VG Osnabrück, a.a.O.). Das bedeutet, dass die Zuwendung im Regelfall zu widerrufen ist (vgl. Nr. 8.2.3. VV zu § 44 LHO), ohne dass es eingehender Ermessenserwägungen bedarf. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise atypische Umstände vorliegen. Die dogmatischen Bedenken des Klägers gegen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Kategorie des „intendierten Ermessens“ teilt die Kammer nicht. Im Rahmen der verbleibenden Prüfung einer Atypik kann etwa die Frage des Verschuldens bezüglich der Zweckverfehlung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein (vgl. Sächs. OVG, a.a.O., juris Rn. 6; Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 49 Rn. 99). Dabei kann die Behörde ihre Ermessensentscheidung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO und BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19).

Danach ist hier aber auch unter Berücksichtigung von Verschuldensgesichtspunkten und sonstiger vom Kläger vorgetragener Umstände kein atypischer Fall gegeben. Die Beklagte hat sich sowohl im Bescheid vom 13. Januar 2012 (auf Seite 3 Mitte in zwei Absätzen) mit den vom Kläger benannten Ermessensbelangen und zu weiteren Erwägungen im Klageverfahren auseinandergesetzt und in nicht zu beanstandender Weise verneint, dass hier aufgrund atypischer Besonderheiten ganz oder teilweise von einem Widerruf abzusehen ist. Die im genannten Bescheid vorangestellte Formulierung „Der Bewilligungsbescheid … ist damit … zu widerrufen“ stellt sich als Ergebnis der dort nachfolgend erläuterten Erwägungen („damit“) dar. Diese Ermessenserwägungen dürften im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden.

So verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass die zeitlichen Verzögerungen während der Umplanungsphase und ihm Rahmen des Vorlaufs zum Änderungsbescheid allein vom Kläger zu vertreten sind. Wie von jedem Bauherrn waren auch von ihm mögliche Verzögerungen in der Bauausführung aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder witterungsbedingten Umständen bei seinen Planungen mit zu bedenken. Sein Hinweis auf einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag vom 14. Juni 2005 zur Verlängerung und Verfestigung des Investitionsprogramms IZBB belegt, dass er solche Verzögerungsfaktoren selbst auch von Beginn an (jedenfalls seit 2005) im Blick gehabt hat. Vor diesem Hintergrund musste ihm der zeitliche Rahmenplan für den Schulneu- bzw. Umbau aufgrund der Standortverlegung und des dadurch bedingten späten Baubeginns in Bezug auf den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 selber sehr ambitioniert vorgekommen sein. Sehendes Auges ging er mithin das Risiko ein, dass nicht sämtliche Ausgaben im Bewilligungszeitraum erfolgen würden. Immerhin durfte er mit Eingang des Änderungsantrags vom 2. März 2009 mit dem Vorhaben förderungsunschädlich beginnen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gem. Nr. 7.5. Förderrichtlinie). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise beruft sich die Beklagte darauf, dass sie im Schriftverkehr und auch in Gesprächen stets auf die von ihr nicht veränderbare Erlasslage hingewiesen und zu keiner Zeit Sonderregelungen in Aussicht gestellt hat. So verweist sie etwa auf ihr Schreiben vom 15. Mai 2009 (Bl. 126 BA), in dem sie u.a. auf den Abschluss des Bewilligungszeitraums für Fördermaßnahmen bis (seinerzeit) zum 31. Oktober 2009 hinwies und den Kläger (nochmals) aufforderte, der OFD Hannover unverzüglich die baufachlichen Unterlagen in der erforderlichen Qualität vorzulegen. Der darin enthaltene abschließende Hinweis, „dass die oben dargelegten zwingenden zeitlichen Vorgaben aus meiner Sicht eine geordnete Durchführung des Verfahrens (Erteilung des Bewilligungsbescheides, Realisierung der Maßnahmen, Erstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises) bereits gefährden“, ist bei objektiver Würdigung als ein wohlmeinender Rat zum Überdenken des ambitionierten Vorhabens zu werten, keinesfalls aber Anknüpfungspunkt für berechtigten Vertrauensschutz oder den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit / Treuewidrigkeit eines Widerrufs. Ebenso wenig vermag der Kläger berechtigten Vertrauensschutz - bzw. wohl eher Anknüpfungspunkte für ein Mitverschulden der Beklagten bei der Verfehlung des Zuwendungszwecks - aus dem Stellen des zweiten Änderungsantrags vom 3. Februar 2010 sowie den Umständen und dem Verfahrensablauf seiner Bescheidung (erst durch Bescheid vom 21. Oktober 2010) zu begründen. Vor dem für ihn erkennbar begrenzten Förderzeitraum durfte er keine begründete Erwartung für eine nochmalige Überschreitung der in der Förderrichtlinie genannten - und als abschließend zu wertenden - Fristen hegen. Schon die Erweiterung des Bewilligungszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 und das Ermöglichen der Abrechnung bis zum Ende Februar 2010 stellten wegen der strikten Vorgaben in der Förderrichtlinie eine besondere Ausnahme dar. Was die Verfahrensdauer und die Vorlage an das Nds. MK mit Bericht vom 9. Februar 2010 (Bl. 167 BA) angeht, ergibt sich hieraus ebenso wenig ein atypischer Umstand. Mangels einer eigenen Entscheidungskompetenz musste die Beklagte wegen der strikten Vorgaben der Förderrichtlinie ihre vorgesetzte Behörde beteiligen und hat dabei gleichzeitig ihre eigene ablehnende Haltung zum zweiten Änderungsantrag - auch für den Kläger erkennbar - kundgetan. Im Übrigen wurde der zweite Verlängerungsantrag erst am 3. Februar 2010 und damit nur knapp vier Wochen vor Ende des verlängerten Bewilligungszeitraumes gestellt. Dass es nach Ablauf des größtenteils verstrichenen Bewilligungszeitraumes noch mehrere weitere Monate bis zu einer formellen Bescheidung gedauert hat, spielt daher keine Rolle. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Kläger behaupteten anderslautenden mündlichen Stellungnahmen einzelner Mitarbeiter der Beklagten gegenüber ihrem Sachbearbeiter H. aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar. Vielmehr findet sich eine Aktennotiz von Frau B. vom 1. Februar 2010 (Bl. 160 BA A), wonach sie Herrn M. vom Beklagten informiert habe, dass nur bis zum 28. Februar 2010 erbrachte Leistungen im Verwendungsnachweis Berücksichtigung finden könnten. Im Übrigen wären selbst hiervon abweichende mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten gegenüber dem Sachbearbeiter H. (die der Kammer auch wenig wahrscheinlich erscheinen) rechtlich unbeachtlich, da sie schon mangels Schriftform nicht die Wirkung einer Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entfalten würden.

Hinzu kommt, dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Abwicklung der Zuwendung haben würde, weil sie anderenfalls wegen der Rückzahlungsverpflichtung für nicht innerhalb des Förderzeitraums verbrauchte Mittel an den Bund ein erhebliches eigenes finanzielles Risiko eingehen würde.

Soweit der Kläger geltend macht, anstelle des Widerrufs sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als „milderes Mittel“ die Möglichkeit eines isolierten Zinsanspruches gemäß § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu prüfen gewesen, verweist die Beklagte zutreffend (vgl. VG Osnabrück, a.a.O.) darauf, dass diese Möglichkeit nur dann besteht, wenn der Widerruf nicht wegen alsbaldiger, d.h. nicht fristgerechter Verwendung erfolgt (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. VwVfG), nicht aber bei einem - wie hier - ausgesprochenen Widerruf aufgrund der nicht zweckentsprechenden Verwendung (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. VwVfG). Im Übrigen passt der Einwand nicht zu den Beanstandungen des Klägers, mit denen er sich gegen die richtige Berechnung der Höhe der zugrunde liegenden ganztagsspezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben wendet, die unstreitig innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sind, aber aus anderen Gründen der Zweckverfehlung abgesetzt wurden (Honorarkosten, 3 % Mehrwertsteuer oder 75 % der Kosten für fristgemäß durchgeführten Neubaumaßnahmen).

Soweit sich der Kläger schließlich auf seine defizitäre Haushaltslage in den vergangenen Jahren und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz durch Widerruf und Rückforderung verweist, hält ihm die Beklagte vertretbar entgegen, dass er infolge des unberechtigten Abrufs der vollen Zuwendung seit Dezember 2009 bis zur Rückzahlung unter Vorbehalt (am 13. November 2014) über Mittel in Höhe von 993.390,80 Euro verfügte, die er seitdem zur (vorübergehenden) Finanzierung seines Haushalts einsetzen konnte, indem er eigene Mittel für die vorhabenbezogenen Ausgaben (noch) nicht aufwenden musste. Zutreffend ist auch der weitere Hinweis, dass die Auszahlung der Zuwendung in voller Höhe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgte (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2009, Bl. 159 BA A).

Die auf § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG beruhende Festsetzung des Erstattungsbetrags von 993.390,80 EURO, der sich aus der Differenz zwischen der ausgezahlten Zuwendung (1.473.000,00 EURO) und der anerkannten Zuwendung von (479.609,20 EURO) ergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.