Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.10.2014, Az.: 1 OA 120/14

Ansetzung des Streitwerts bei der Genehmigung der Erzeugung von Energie dienender Anlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.10.2014
Aktenzeichen
1 OA 120/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1028.1OA120.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.07.2014 - AZ: 2 A 1301/12

Fundstelle

  • JurBüro 2015, 86

Amtlicher Leitsatz

In Verfahren über die Genehmigung von Anlagen, die der Erzeugung von Energie dienen, ist der Streitwert mit 10% der Herstellungskosten anzusetzen.

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 14. Juli 2014 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage eine denkmalrechtliche Genehmigung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Scheune. Mit Urteil vom 9. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen. Den Wert des Streitgegenstands hat das Verwaltungsgericht auf 6.500,-- EUR festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 15. Juli 2014 auf 12.437,09 EUR festgesetzt. Dabei hat es sich an die Rechtsprechung des Senats angelehnt, nach der der Streitwert in Verfahren, in denen es um die Genehmigung von Anlagen geht, die der Erzeugung von Energie dienen, nicht die vollständigen Herstellungskosten, sondern ein Betrag von 10% der Herstellungskosten anzusetzen ist (Beschl. d. Sen. v. 17.1.2012 - 1 LA 272/10 - unter Hinweis auf Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Im vorliegenden Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht zunächst auf der Grundlage der Angaben der Klägerin einen Herstellungswert von 65.000,-- EUR angenommen und mit Beschluss vom 22. November 2012 (Bl. 14 d. GA) den Streitwert vorläufig auf 6.500,-- EUR festgesetzt. Auf Hinweis der Klägerin, dass sich die Herstellungskosten auf ca. 130.000,-- EUR beliefen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 den vorläufigen Streitwert auf 130.000,-- EUR festgesetzt. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter begehren mit ihrer Beschwerde nunmehr die Festsetzung des Streitwerts entsprechend dem Beschluss vom 11. Dezember 2012 auf 130.000,-- EUR.

Soweit die Beschwerde im Namen der Klägerin eingelegt ist, ist sie unzulässig. Die Klägerin wird durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert, weil sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Kosten nicht trägt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, dass unter dem 22. Juli 2014 eine Gebührenvereinbarung mit ihm getroffen worden sei, kann die Klägerin sich darauf nicht berufen, denn berücksichtigt werden nur vorherige Honorarvereinbarungen (OLG Celle, Beschl. v. 20.1.1992 - 1 WS 321/91 -, [...]). Die von der Klägerin vorgelegte Honorarvereinbarung ist dagegen erst nach dem hier angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 abgeschlossen worden.

Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist grundsätzlich statthaft. Abgesehen davon, dass diese Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nur für den Fall eingelegt worden ist, dass die Beschwerde der Klägerin unzulässig sei und es sich damit um eine bedingte Beschwerde handelte, ist jedoch die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2014 den Streitwert auf 10% des von der Klägerin angegebenen Herstellungswerts festgesetzt und befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats wie sie dieser in einem Parallelverfahren betreffend die Eigentumsvorgängerin der jetzigen Klägerin dargelegt hat (Beschl. v. 17.1.2012, a.a.O.). Finanzielle Folgen, die bei negativem Ausgang dieses Verfahrens drohen, sind irrelevant, da nicht Streitgegenstand.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.