Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.11.2001, Az.: Not 21/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.11.2001
Aktenzeichen
Not 21/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist gerechtfertigt, wenn mit einer dauernden, zumindest aber zeitlich begrenzten Amtsenthebung zu rechnen ist, weil der begründete Verdacht besteht, dass der Notar in zahlreichen Fällen an Handlungen mitgewirkt hat, die erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken gedient haben (hier: Beurkundungen in einer Reihe von Fällen für ein überregional agierendes Immobilienunternehmen, bei denen - häufig noch am selben Tag - An- und Weiterverkaufsverträge über Eigentumswohnungen mit Preisdifferenzen zwischen An- und Weiterverkaufspreis bis zum Dreifachen, z.T. verbunden mit Barauszahlungen, beurkundet worden sind).

Tenor:

Die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung des Notars durch Verfügung des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2001 bleibt aufrecht erhalten.

Gründe

I. . . . .

II.

Der nicht fristgebundene Antrag des Notars ist nach § 96 BNotO i. V. m. § 95

Abs. 2 NDO zulässig.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, sodass gemäß § 95 Abs. 2

Satz 1 NDO die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnungen auszusprechen war.

Gemäß §§ 54 Abs. 5, 96 BNotO i. V. m. §§ 91, 94 Abs. 1 NDO kann die Einleitungsbehörde einem Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier mit der Einleitungsverfügung des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2001 vor. Welche sachlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung vorliegen müssen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - und 20. Juli 1998 - NotZ 11/98 -) ist die vorläufige Amtsenthebung eines Notars gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Grundsätze erfüllt sind, die das Bundesverfassungsgericht für ein vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts nach § 150 BRAO entwickelt hat. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass mit einer dauernden, zumindest aber zeitlich begrenzten Amtsenthebung des Notars zu rechnen ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und die vorläufige Amtsenthebung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Nach diesen Kriterien lässt die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers mit der Verfügung vom 3. Juli 2001 keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.

Nach dem Ergebnis der bei dem Notar durchgeführten Geschäftsprüfung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller eines schweren Dienstvergehens verdächtigt ist und dass gegen ihn zumindest auf eine Amtsenthebung für bestimmte Zeit erkannt wird.

Insbesondere ist in der Verfügung vom 3. Juli 2001 der Verdacht ausreichend begründet worden, dass der Notar gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 BNotO schuldhaft verstoßen hat, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden und jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt. Für eine derartige Amtspflichtverletzung besteht hier schon jetzt eine hohe Wahrscheinlichkeit. Dem Notar musste sich bei den auf Veranlassung von L. und S. bzw. der von diesem vertretenen Fa. C. beurkundeten zahlreichen Verträgen über den An- und Verkauf von Eigentumswohnungen zumindest die Einsicht geradezu aufdrängen, dass mit den Geschäften unredliche Zwecke verfolgt wurden und dass seine Mitwirkung den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit begründete. Für seine Einschaltung durch auswärtige Beteiligte zur Beurkundung von Grundstücksgeschäften über außerhalb seines Amtsbezirks belegene Immobilien und in der Mehrzahl der Fälle ohne weitere Beteiligte aus oder Umgebung lag schon kein nachvollziehbarer vernünftiger Beweggrund vor, sodass der Notar gehalten war, die Angelegenheit mit besonderer Sorgfalt zu bearbeiten und sich unter Beachtung seiner Belehrungspflichten gegenüber den weiteren Beteiligten zu vergewissern, dass kein Grund für eine Versagung seiner Amtstätigkeit gegeben war. Begründete Zweifel an der Redlichkeit der im Auftrage von L. und S. beurkundeten Kaufverträge über Eigentumswohnungen in V, W, Q, We, K, B, M, Z und N. mussten sich für den Notar vor allem aus den überaus auffälligen Abweichungen der für den Ankauf der Objekte vorgesehen Kaufpreise von denjenigen Beträgen ergeben, die L. und S. für die am gleichen Tag oder wenig später beurkundeten Weiterverkäufe der Objekte als Kaufpreis vereinbart haben. Die Abweichungen waren so exorbitant, dass der Notar entweder in Kauf genommen oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Kaufpreisgestaltung nicht dem Wert des Kaufobjekts entsprach. Der Verweis des Antragstellers in seiner Einlassung im Disziplinarverfahren auf regelmäßig anfallende Vermittlungsprovisionen spricht in Anbetracht der Größenordnung der Abweichungen eher dafür, dass der Notar sich der Unredlichkeit der mit den Geschäften verfolgten Zwecke bewusst war. So hat der Notar am 4. Juli 1998 auf Veranlassung von S. in Bezug auf das Objekt den Ankauf der Eigentumswohnungen Nr. 153, 101, 202, 94 und 50 zu Ankaufspreisen von 85.000 DM (UR), 100.000 DM (UR Nr), 85.000 DM (UR Nr.), 95.000 DM (UR Nr.) und 67.000 DM (UR Nr.) und am selben Tage den Verkauf der nämlichen Eigentumswohnungen zu Preisen von 359.200 DM (UR Nr.), 364.900 DM (UR Nr.) und 247.700 DM (UR Nr.) vereinbart. Zugleich sind bei den beiden letztgenannten Verkäufen Barauszahlungen zu Gunsten von S. in Höhe von 41.336 DM und 157.200 DM ohne die schriftliche Niederlegung eines besonderen Grundes für diese Verfahrensweise vorgenommen worden. Der Weiterverkaufspreis überstieg in den vorgenannten Fällen das dreifache des in den Verkaufsverträgen vom selben Tage vereinbarten Preises. Auf Veranlassung von L. als An- und Verkäufer beurkundete der Notar u. a. den Ankauf der Wohnungen Nr. 8 und 17 des Objektes V. zu Preisen von 105.703 DM und 63.063 DM (UR Nr. und) am 24. Januar 1997 und den Verkauf beider Wohnungen am 31. Januar 1987 zum Preis von insgesamt 519.000 DM ( UR-Nr.). In diesem Fall erfolgte eine Barauszahlung an L. in Höhe von 297.834 DM. Außerdem trat der Beteiligte L. bei dem Weiterverkauf zugleich als Verkäufer und als Vertreter des Käufers auf. In Bezug auf das Objekt W. beurkundete der Notar am 2. April 1997 den Ankauf der Wohnungen Nr. 2 und 4 durch L. zu Preisen von 116.857 DM und 116.922 DM (UR Nr. und) und am selben Tage den Verkauf beider Wohnungen durch L. zum Preis von insgesamt 630.000 DM (UR Nr.). Bei den aufgeführten Fällen handelt es sich nur um Einzelbeispiele für 27 Fälle, in denen der Ankauf zu einem niedrigen Preis und der Weiterverkauf zu einem deutlich höheren Preis am gleichen Tag bzw. innerhalb weniger Tage erfolgt ist und deshalb für den Notar die Bedenken gegen die Beurkundung dieser Geschäfte besonders deutlich zu Tage traten. Zusätzliche Verdachtsmomente ergeben sich daraus, dass von den ohne einen schriftlichen Vermerk über besondere Gründe vorgenommen insgesamt 53 Barauszahlungen über insgesamt 8.969.145,04 DM in den Jahren 1997 bzw. 1999 allein in 23 Fällen L. und in 16 Fällen S. die Empfänger waren. L. ist im Übrigen in 12 Fällen als Verkäufer und zugleich als Vertreter des Käufers (UR Nr.) und in 26 Fällen als Vertreter der Verkäufer und zugleich für sich selbst als Käufer (UR Nr.) aufgetreten, S. als Beteiligter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C. KG (Verkäuferin) und als Vertreter der Käufer in 5 Fällen (UR Nr.).

Der Antragsgegner hat mit Recht angenommen, dass das vorstehend exemplarisch erörterte Verhalten des Notars, Immobiliengeschäfte mit erheblichen, nicht nachvollziehbaren Differenzen zwischen An- und Verkaufspreisen sowie auffälligen Barauszahlungen über Jahre hinweg zu beurkunden, obwohl der Inhalt und die Begleitumstände der Geschäfte insgesamt den Verdacht einer unredlichen Zweckverfolgung begründen, die Besorgnis rechtfertigt, dass der Notar auch künftig in vergleichbaren Fällen erneut der Versuchung erliegen wird, sich um der zu erzielenden Gebühren oder anderer Vorteile Willen über grundlegende notarielle Bestimmungen hinwegzusetzen. Zugleich ist der Antragsgegner aufgrund des in dem Verhalten des Notars zum Ausdruck kommenden Maßes an Pflichtvergessenheit zutreffend von einer Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsbelange im Falle der weiteren Ausübung des Notaramtes ausgegangen. In Folge der Besorgnis einer auch künftigen entsprechenden Sachbehandlung durch den Antragsteller besteht nämlich die Gefahr, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt werden. Dieser Gefahr kann nur durch die vorläufige Maßnahme der Amtsenthebung begegnet werden.

Die Schwere der zahlreichen Verfehlungen, deren der Notar hinreichend verdächtigt ist, bietet eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt zumindest für bestimmte Zeit erkannt werden wird.

Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Amtsenthebung ist auch mit Rücksicht auf ihre bisherige Dauer nicht unverhältnismäßig. Das förmliche Disziplinarverfahren wird fortgeführt, wie die Beweisaufnahme vom 12. September 2001 zeigt. Außerdem dauert das wegen eines Teils der streitbefangenen Vorwürfe gegen den Notar geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren an, das zu tatsächlichen Feststellungen führen kann, die für das Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 NDO bindend sind.