Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2001, Az.: 16 U 187/99

Recht eines Verwalters von Eigentumswohnungen zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten der Wohnungseigentümer; Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Hinreichende Bestimmbarkeit von Abtretungserklärungen; Architektenvertrag als Werkvertrag; Haftung des bauausführenden Architekten für Mängel des Bauwerks; Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung der vom Bauherrn überlassenen Ausführungsplanung auf ihre technische Richtigkeit; Bauplanender Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum bauleitenden Architekten; Anrechnung der Vorteile von Sanierungsmaßnahmen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung; Angemessenheit der Sachhaftpflichtversicherungssumme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.2001
Aktenzeichen
16 U 187/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1120.16U187.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.02.2000 - AZ: 9 O 252/98

Fundstellen

  • BauR 2004, 385 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2004, 26

In dem Rechtsstreit ...
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom
18. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
die Richterin am Amtsgericht .......
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des 16. Zivilsenates vom 10. Februar 2000 wird mit folgender Maßgabe aufgehoben:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juli 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden - neben der Beklagten zu 1 - als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger DM 363.153,39 nebst 4% Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zahlungsantrags wird die Berufung zurückgewiesen und das Versäumnisurteil des Senats aufrechterhalten.

Wegen des Feststellungsantrags ist der Rechtsstreit erledigt erklärt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 in 1. Instanz tragen der Kläger zu 7%, im Übrigen die Beklagten selbst.

Die weitergehende Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil 1. Instanz vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 2 und 3 zu 90%, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumniskosten, die dem Kläger zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2 und 3 wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 430.000 in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000 in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert bis zum 18. Oktober 2001: DM 391.320

Ab dem 18. Oktober 2001 : DM 403.503,77

Beschwer für den Kläger: unter DM 60.000,-

Beschwer für die Beklagten: über DM 60.000,-

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter des aus 34 Eigentumswohnungen bestehenden Gebäudekomplexes in S ......., ....... 2/2 A/4/4 A.

2

Die Beklagte zu 1 hat die Gebäude als Bauträger erstellt; in den über die einzelnen Eigentumswohnungen abgeschlossenen Kaufverträgen hat sie die Gewährleistung im Sinne des Werkvertragsrechts des BGBübernommen.

3

Der Beklagte zu 2 war gemäß Vertrag vom 9. April 1992 (Bl. 193 bis 195) von der Beklagten zu 1 als Architekt mit den Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Nr. 8/9 HOAI (Objektüberwachung; Objektbetreuung und Dokumentation) betraut; die Planung wie die übrigen Leistungsphasen waren zuvor von einem anderen Architekturbüro erbracht worden. Als Netto - Bausumme waren 4,25 Mio. DM vorgesehen (Bl. 408).

4

Die Beklagte zu 3 war gemäß Vertrag vom 27. Mai 1992 (Bl. 393 bis 397) für die Beklagte zu 1 als Bauunternehmerin für den Rohbau einschließlich Putzarbeiten zuständig.

5

Die im Sondereigentum stehenden Wohnungen wurden im September/ Oktober 1993 abgenommen (Übergabeprotokolle mit jeweiliger Mängelliste, Bl. 118 bis 171); bezüglich des Gemeinschaftseigentums liegt eine "Aktennotiz vom 15. November 1993" (Bl. 113 bis 117) vor, nach der an diesem Tage in Anwesenheit des Verwalters und eines Mitarbeiters des Beklagten zu 2 die "Übergabe des Allgemein-Eigentums" unter Auflistung diverser Mängel und Restarbeiten stattgefunden hat.

6

Ende Oktober 1996 leitete der Kläger gegen die Beklagte zu 1, welche der Beklagten zu 3 den Streit verkündet hat, ein selbstständiges Beweisverfahren zu verschiedenen behaupteten Mängeln am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage ein. Insoweit wird auf das Verfahren 9 OH 16/96 LG Lüneburg und das dort von dem Sachverständigen M ....... unter dem 6. Juli 1997 erstattete Gutachten Bezug genommen.

7

Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Kläger im eigenen Namen die Beklagten auf Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz für Mängel in Anspruch genommen.

8

Seine Aktivlegitimation ergebe sich einerseits aus der Tatsache, dass er als Hausverwalter im Sinne des WEG für das Objekt tätig sei und andererseits daraus, dass er durch "Beschluss der Miteigentümerversammlung" ermächtigt worden sei, im eigenen Namen - aber für Rechnung der Miteigentümer - Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen.

9

Die von ihm vertretenen Wohnungseigentümer seien Gläubiger des Beklagten zu 2 bzw. der Beklagten zu 3:

10

Die Beklagte zu 1 habe unter dem 18. Dezember 1997 (Bl. 200 bzw. Bl. 183/268) ihre entsprechenden Ansprüche abgetreten. Der Text der Erklärungen lautet wie folgt:

"Hiermit tritt die P .......&Partner G ....... - und V ....... -GmbH ... ihre Ansprüche aus dem Architektenvertrag vom 09.04.1992 mit Herrn Friedrich Meine ab an die Eigentümergemeinschaft ....... in ....... S ......., vertreten durch die Hausverwaltung W ......., soweit bereits abgetretene Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft zu regulieren sind."

"Hiermit tritt die P .......&Partner G ....... - und V ....... -GmbH ... ihre Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft der VHV vom 28.10.1994 für das Gewerk der W ....... B ....... GmbH ab an die Eigentümergemeinschaft ....... in ....... S ......., vertreten durch die Hausverwaltung W ......., soweit bereits abgetretene Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft zu regulieren sind."

11

Der Kläger hat Aufwendungen gemäß der Kostenschätzung der Architekten S ....... vom Mai 1998 (Bl. 9 bis 10) für die Sanierung der Fassade mit Vollwärmeschutz nebst Nebenarbeiten sowie für die Beseitigung von Mängeln am Carport in Höhe von 403.200 DM geltend gemacht, wobei er sich bezüglich der Carportmängel nur gegen die Beklagten zu 1 und 2 gewendet hat.

12

Die lt. Gutachten M ....... im Fassadenbereich trotz wiederholter Sanierungsversuche aufgetretenen Risse seien darauf zurückzuführen, dass die verarbeiteten Materialien ein unterschiedliches Verhalten bei wechselnden Temperaturen hätten; diese Erscheinung hätte durch eine Kombination verformungsverträglicher Wandbaustoffe vermieden werden können. Im Bereich des Carports lägen lt. Gutachten M ....... gravierende Konstruktions- und Ausführungsmängel vor.

13

Die Beklagte zu 3 hafte für die Mängel im Fassadenbereich , da sie bei den von ihr ausgeführten Maurer- und Stahlbetonarbeiten Materialien verbunden habe, die zwangsläufig zu Rissen hätten führen müssen. Soweit sie sich auf angebliche Planungsvorgaben berufe, sei sie ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen.

14

Der Beklagte zu 2 hafte für beides, da er die Arbeiten der Handwerker nicht ordnungsgemäß überwacht und - soweit ggf. Mängel der Vorplanung vorlägen - diese Fehler nicht korrigiert habe.

15

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 390.320 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagten zu 1 und 2 darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger weitere 12.880 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der sich aus der Mängelbeseitigung der in dem selbständigen Beweisverfahren 9 OH 16/96 ergibt, für die Beklagte zu 3 allerdings mit der Maßgabe, dass sie für Mängel an der Carportanlage nicht verantwortlich ist.

16

Gegen die Beklagte zu 1 ist unter dem 25. Januar 1999 (Bl. 174) ein entsprechendes Teilversäumnisurteil ergangen. Ebenfalls am 25. Januar 1999 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden (Bl. 188 f). Seither ist das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 unterbrochen.

17

Die Beklagten zu 2 und 3 haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte zu 2 hat sich unter Hinweis auf die Regelung zu Ziffer 10 des Architektenvertrages vom 9. April 1992 auf Verjährung berufen. Im Übrigen hat er die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, sowohl bezüglich der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch bezüglich der Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche durch die Beklagte zu 1. Ferner treffe ihn keine Verantwortlichkeit für Planungsfehler, weil er lediglich die Bauausführung zu überwachen gehabt habe. Seine Haftung beschränke sich darüber hinaus nach Ziffer 7.2 des Architektenvertrages (Bl. 407) auf die Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung über 150.000 DM. Ziffer 7.2 lautet:

"Bei einfacher (leichter, gewöhnlicher) Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Architekten dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können."

19

§ 12 des zwischen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages sieht insoweit vor:

"Die Deckungssummen müssen sich mindestens belaufen auf ... 150.000 DM für Sachschäden"

20

In der Fußnote 4 des Vertrages (Bl. 406) heißt es hierzu:

"Bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten bis zu 1,5 Mio. DM ist eine Haftpflichtversicherung mit ...150.000 DM für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden), bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten über 1,5 Mio. DM ist eine Haftpflichtversicherung mit ...300.000,- DM für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden) im allgemeinen ausreichend."

21

Die Beklagte zu 3 hat ebenfalls die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und im Übrigen die Auffassung vertreten, für Planungsfehler nicht verantwortlich zu sein; Ausführungsfehler lägen lediglich in ganz geringem Umfang in bestimmten Teilbereichen vor.

22

Beide Beklagte haben ferner das Gutachten M ....... angegriffen; bei der beabsichtigten Sanierung der Fassade mit Vollwärmeschutz handele es sich nicht um eine Mängelbeseitigung, sondern um ein "aliud". Im Übrigen seien auch insoweit die Kosten erheblich übersetzt.

23

Durch das dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Teilurteil vom 6. Juli 1999 (Bl. 270 bis 275), auf das zur näheren Darstellung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Ermächtigung zur Prozessführung nicht ausreichend dargetan und die Wohnungseigentümergemeinschaft sei durch die vorgelegten Abtretungserklärungen nicht Inhaberin der geltend gemachten Gewährleistungsrechte geworden.

24

Hiergegen richtet sich die am 28. Juli 1999 eingelegte und mittels eines am 30. August 1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers.

25

Er legt nun diversen Schriftverkehr zwischen seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H ....... und der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 vor (Bl. 306 bis 314; 334 bis 337) und vertritt insoweit die Auffassung, aus dem Inhalt dieses Schriftwechsel in Verbindung mit den vorgelegten Erklärungen der Beklagten zu 1 (Bl. 183/200) ergebe sich zumindest im Wege der Auslegung, dass die Beklagte zu 1 ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 bzw. der Beklagten zu 3 an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten habe.

26

Bezüglich der Beklagten zu 3 mache der Schriftwechsel deutlich, dass es nicht nur um die Abtretung der Gewährleistungsbürgschaft gegangen sei, zumal - angesichts der Akzessorität - die Sicherheit ohne das zugrundeliegende Recht gar nicht übertragen werden könne.

27

Hinsichtlich seiner Klagebefugnis trägt er vor, die Miteigentümer seien am 28. November 1997 im Rahmen einer Versammlung in Soltau der einhelligen Meinung gewesen, dass die Verwaltung im eigenen Namen klagen solle und legt eine entsprechende nachträgliche schriftliche Beschlussfassung vom 6. April 2000 vor (Bl. 368 bis 370).

28

Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger den Antrag angekündigt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagten zu 2 und 3 - neben der Beklagten zu 1 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger DM 390.320 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der sich aus der Mängelbeseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren 9 OH 16/96 ergibt; für die Beklagte zu 3 allerdings mit der Maßgabe, dass sie für Mängel an der Carportanlage nicht verantwortlich ist.

29

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2000 ist gegen den nicht verhandelnden Kläger ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil (Bl. 345, 346) ergangen, welches dem Kläger am 15. Februar 2000 zugestellt wurde worden ist. Hiergegen hat er mit am 29. Februar 2000 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und unter Aufrechterhaltung der zunächst gestellten Anträge begründet.

30

Nachdem die Sanierungsarbeiten an dem Objekt nunmehr zu einem Gesamtpreis von DM 403.503,77 (Aufstellung und Einzelnachweise auf Bl. 429 bis 464), wovon auf Architektenleistungen DM 43.722,49 entfallen (Bl. 454 bis 456), abgeschlossen sind, hat der Kläger die Klage sodann hinsichtlich der Position Carport in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und den Feststellungsantrag zu 2 für erledigt erklärt.

31

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. 1.

    das Versäumnisurteil des 16. Zivilsenates vom 10. Februar 2000 aufzuheben;

  2. 2.

    das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Juli 1999 teilweise abzuändern;

  3. 3.

    die Beklagten zu 2 und 3 - neben der Beklagten zu 1 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger DM 403.503,77 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

32

Die Beklagten haben der teilweisen Klagrücknahme zugestimmt, sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen,

  1. 1.

    den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 10. Februar 2000 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,

  2. 2.

    für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung den Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

33

Sie bestreiten weiterhin die Aktivlegitimation des Klägers einschließlich seines Vortrages zum Inhalt der Eigentümerversammlung am 28. November 1997; im Übrigen sind sie weiterhin der Meinung, dass die vorgelegten Abtretungserklärungen nicht ausreichend bestimmt seien und sich - bezüglich der Beklagten zu 3 - nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche bezögen.

34

Der Beklagte zu 2 ist ferner der Auffassung, die Architektenkosten der Sanierung seien nicht in die Schadensberechnung mit einzubeziehen, da der Kläger entgegen Ziffer 7.3 des Architektenvertrages ihn nicht selbst zur Nachbesserung aufgefordert habe; die Sanierungskosten dürften auch nicht zu seinen Lasten gehen soweit es um Mängel an den Rollladenkästen gehe, die reine Ausführungsmängel der Beklagten zu 3 darstellten.

35

Hinsichtlich der Sanierungsarbeiten ist die Beklagte zu 3 der Auffassung, die Renovierung der Treppenhäuser sei reiner Unterhaltungsaufwand; es sei auch nicht gerechtfertigt, das gesamte Haus von außen zu sanieren.

36

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

37

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 29. August 2000 (Bl. 418 bis 421) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M ....... vom 19. Juni 2001 (zu Bl. 480) sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 9. Oktober 2001 (zu Bl. 512) nebst Nachtrag vom 11. Oktober 2001 (Bl. 518, 519) und auf die Niederschrift der Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2001 und die von ihm zu Protokoll überreichten Unterlagen verwiesen (Bl. 537 bis 547).

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Klägers war daher das Versäumnisurteil des Senats im erkannten Umfang aufzuheben.

39

I.

1.

Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6. April 2000 (Bl. 368 bis 370) zur Klage befugt.

40

Als Verwalter ist er nicht allein kraft seines Amtes - und der ihm insoweit nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEGübertragenen Aufgabe, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen - befugt, entsprechende Rechte der Wohnungseigentümer (sei es aus eigenem, sei es aus abgetretenem Recht) gerichtlich geltend zu machen. Dies folgt unmittelbar aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, wonach es für die gerichtliche wie außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen einer Ermächtigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer bedarf.

41

Insoweit entspricht es h. M. (vgl. nur BGH Rpfleger 1981, 346; Bärmann/Pick, 14. Aufl., § 27 WEG, Rdn. 38), dass die Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss den Verwalter zur Geltendmachung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gegen den Verkäufer (Bauträger) ermächtigen können; wobei es von dem Inhalt des Beschlusses abhängt, ob der Verwalter Zahlung an die Gemeinschaft oder Zahlung an sich für Rechnung der Gemeinschaft verlangen kann (vgl. Bärmann/Pick a.a.O.). Ein derartiger zur Zahlung an den Kläger für Rechnung der Eigentümergemeinschaft ermächtigender Beschluss, der zudem in Kenntnis der Kosten der durchgeführten Sanierungsarbeiten und der konkret in Anspruch genommenen Beklagten gefasst worden ist, liegt nunmehr vor.

42

2.

Die Wohnungseigentümer sind durch die vorgelegten Abtretungserklärungen Inhaber der vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte geworden. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht.

43

Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots (wie hier einer Abtretung) ist es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1999 zu XI ZR 24/99) nach § 151 Satz 1 BGB ausreichend, dass das Angebot zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird.

44

Die vorgelegten Abtretungserklärungen sind auch im Hinblick auf den Zusatz "soweit bereits abgetretene Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft zu regulieren sind" ausreichend "bestimmbar". Bei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz vorgelegten Schriftwechsels, der im Zusammenhang mit der Abfassung der Abtretungserklärungen erfolgt ist, wird erkennbar, dass die Beklagte zu 1 ihre Rechte aus dem Architektenvertrag und dem Bauvertrag aufgrund der damals - im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens, das gerade gegen die Beklagte zu 1 geführt worden war - aktuellen Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche an die Wohnungseigentümer abtreten wollte.

45

Bezüglich der Beklagten zu 3 ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass die vorgelegte Abtretungserklärung sich auf die Gewährleistungsbürgschaft der VHV und nicht unmittelbar auf die durch diese zu sichernden Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu 1 bezieht (Bl. 183/268).

46

Diese Erklärung ist vor dem Hintergrund, dass eine isolierte Abtretung nicht möglich ist und der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger ein und dieselbe Person sein müssen (vgl. nur BGHZ 95, 88 [93]; 115, 177 [180]), auszulegen. Insoweit ist es kein Wirksamkeitserfordernis der Abtretung, dass der Klausel für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Fälle sie sich erstreckt; es genügt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (BGHZ 7, 369 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52]; 26, 183 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 402/56]; std. Rspr.). Die Bestimmung ist entsprechend §§ 157, 133 BGB im Hinblick auf den hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. Danach ist diese Abtretungserklärung jedenfalls unter Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz vorgelegten Schriftwechsels, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt anstelle der Beklagten zu 1 Inhaber der Gewährleistungsansprüche gegen die beteiligten Handwerker werden sollte, dahingehend auszulegen, dass auch das zugrunde liegende Hauptrecht mit übergehen sollte. Allein das ist die gebotene interessengerechte Auslegung, die eine Unwirksamkeit der Abtretung verhindert (BGH NJW 2000, 2099 [BGH 03.04.2000 - II ZR 194/98] und NJW 71, 1035), zumal die Wirksamkeit der Abtretung auch im Interesse der Beklagten zu 1 lag, möglichst nicht in Anspruch genommen zu werden.

47

Entsprechend dem Wortlaut der Abtretungserklärungen vom 18. Dezember 1997 (Bl. 183/200) an die "Eigentümergemeinschaft ....... " ist Inhaberin des abgetretenen Anspruchs die Eigentümergemeinschaft als solche, unabhängig von ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung. Auf die Identität der jetzigen, den Beschluss vom 6. April 2000 fassenden, Eigentümer mit den Ersterwerbern kommt es daher nicht an.

48

3.

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gründet im Verhältnis zum Beklagten zu 2 auf § 635 BGB, im Verhältnis zur Beklagten zu 3, mit der im Bauvertrag vom 27. Mai 1992 zu Ziffer 1.5 (Bl. 394) die Geltung der VOB/B vereinbart war, auf § 13 Nr. 5 VOB/B.

49

Im Einzelnen:

50

a) Zur Haftung des Beklagten zu 2:

51

Der Architektenvertrag, der nur die Bauausführung umfasst, unterfällt dem Werkvertragsrecht (BGHZ 82, 100). Als bauausführender Architekt hat der Beklagte zu 2 für Mängel des Bauwerks einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben verursacht sind. Hierzu gehört die Verpflichtung, die ihm vom Bauherrn überlassene Ausführungsplanung auf ihre technische Richtigkeit zu überprüfen (OLG Köln, NJW - RR 1997, 597 [OLG Köln 12.09.1996 - 18 U 171/95]). Hiergegen hat der Beklagte zu 2 verstoßen:

52

Der Sachverständige M ....... hat in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend und sachkundig dargelegt, dass die Risse in der Fassade auf verschiedenen Fehlern basierten, nämlich dem Fehlen einer Sperrbahn zwischen Stahlbetondecke und dem einschaligen Mauerwerk, dem Fehlen einer Dämmung um die oberhalb der Dachsparren liegenden Stahlbetonringanker, dem Fehlen einer Putzbewehrung im Bereich der Rollladenkästen sowie dem starren Einbau der Aluminiumfensterbänke. Diese Mängel als solche werden von den Beklagten zu 2 und 3 nicht mehr in Abrede genommen.

53

Der Sachverständige hat weiter anhand der Detailskizzen der Ausführungspläne anschaulich aufgezeigt, dass die Pläne keine Trennlage zwischen Wand und Decke vorsahen und im Bereich der Stahlbetonringanker widersprüchliche Vorgaben aufzufinden waren, nämlich teilweise Dämmungen, teilweise keine Dämmungen geplant waren. Auch diese Fehler in der Bauplanung werden von den Parteien nicht bestritten.

54

Die Erkennbarkeit derartiger Fehlplanungen hat der Sachverständige überzeugend begründet und ausgeführt, dass solche Konstruktionsfehler aufgrund des verschiedenen Verformungsverhaltens der unterschiedlichen Materialien zwangsläufig zu Rissbildungen führen.

55

Der Beklagte zu 2 durfte sich - wie oben dargestellt - nicht auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne verlassen, sondern musste die groben Fehler in der Ausführungsplanung erkennen und durfte sie nicht ungeprüft an die ausführenden Firmen weitergeben.

56

Die Mängel an der Planung können vom Beklagten zu 2 als bauüberwachendem Architekten auch nicht nach den §§ 254, 278 BGB dem Beklagten zu 1 als Bauherrn - und damit über die erfolgte Abtretung nach § 398 BGB - dem Kläger zugerechnet werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (NJW - RR 1997, 597 [OLG Köln 12.09.1996 - 18 U 171/95]), Düsseldorf ( BauR 1998, 582ff) und Bamberg (NJW-RR 1992, 91) an (so auch: Löffelmann/ Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 396; a. A. Werner/Pastor, 9. Aufl., Rn. 1975), wonach der bauleitende Architekt im Verhältnis zum Bauherrn, für den er ja gerade eine risikoentlastende Funktion ausübt, nicht darauf vertrauen darf, dass die ihm zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen. Insoweit kann der bauplanende Architekt, der für die mangelhaften Pläne primär verantwortlich ist, im Verhältnis zum bauleitenden Architekten auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn angesehen werden.

57

Der Beklagte zu 2 ist auch für die Putzrisse im Bereich der Fenster verantwortlich und muss für diese Mängel nach § 635 BGB eintreten. Im Rahmen der Leistungsphase Objektüberwachung, die zwischen ihm und der Beklagten zu 1 vertraglich vereinbart war, gehört es zu den Aufgaben des Architekten, darauf hinzuwirken, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht (BGH NJW 1999, 1705). Der die Bauaufsicht führende Architekt hat die wichtigen Bauabschnitte persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen zu überwachen und sich nach Erledigung von ihrer Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen (BGH NJW 1977, 898).

58

Der Sachverständige M ....... hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, es gehöre zum Basiswissen eines Architekten, dass Aluminiumfensterbänke nicht starr eingebaut werden dürfen und bei dem Einbau von Rollladenkästen eine Putzbewehrung erforderlich ist.

59

Der Beklagte zu 2 war daher unter Zugrundelegung dieser zu fordernden Basiskenntnisse in der Lage, diesen mangelhaften Einbau an einer Vielzahl von Fenstern zu erkennen, zu überprüfen und zu monieren.

60

b) Zur Haftung der Beklagten zu 3:

61

Gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 haftet die Beklagte zu 3 für die fehlerhafte und nicht korrigierte Ausführungsplanung hinsichtlich der nicht eingeplanten Sperrbahn und der fehlenden Ringbalkendämmung sowie für die Ausführungsfehler im Bereich der Fensterbänke und Rollladenkästen.

62

Der Sachverständige M ....... hat im Rahmen seiner schriftlichen Gutachten und seiner Anhörung vor dem Senat erläutert, dass es zum Grundwissen eines Bauunternehmers gehört, eine gemauerte Steinschicht mittels einer Sperrschicht abzudecken, bevor hierauf eine Stahlbetondecke aufgebracht werden kann. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass anderenfalls der flüssige Beton in die Hohlräume der Steine läuft und anschließend die ohnehin bestehende Gefahr des Schwindens und Kriechens des Betons enorm erhöht ist und hierdurch horizontale Risse im Außenmauerwerk entstehen. Diese Erkenntnis sei allgemein bekannt und in allgemeinen Verarbeitungshandbüchern niedergeschrieben, was er durch den überreichten Auszug aus dem "Poroton-Handbuch" belegt hat.

63

Den Fehler in der ihr überreichten Ausführungsplanung hätte die Beklagte zu 3 daher aufgrund der von ihr als Bauunternehmen allgemein zu fordernden Kenntnisse erkennen können und müssen und hierauf den Beklagten zu 2 hinweisen müssen. Ohne kritische Prüfung durfte sie die mangelhafte Planung nicht umsetzen, § 4 Nr. 3 VOB/B.

64

Dies gilt ebenso für die von ihr nicht eingebrachte Dämmung der Stahlbetonringanker und Stahlbetongurte. Insoweit hat der Sachverständige M ....... ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Dämmung zum handwerklichen Grundwissen gehöre, weil es zum allgemeinen Wissenstand eines Bauunternehmers zu zählen sei, dass sich unterschiedliche Materialien bei Erwärmung unterschiedlich verhalten und dass demzufolge Ringanker nicht ungedämmt im Mauerwerk sein dürften. Aufgrund dieser Kenntnisse müssten bei dem Bauunternehmer "die Alarmglocken klingeln", zumal hier in den Plänen teilweise Dämmungen eingezeichnet waren, teilweise nicht. Die Beklagte zu 3 hätte daher auch auf diesen für sie ohne Weiteres erkennbaren Planungsmangel hinweisen und eine Änderung der Planung verlangen müssen.

65

Unabhängig von der Planung ist die Beklagte zu 3 verantwortlich für den fehlerhaften Einbau der Fensterbänke und der Rollladenkästen, den sie entgegen der Ausführungsvorschriften starr und ohne Putzbewehrung vorgenommen hat, sodass hierdurch die gravierenden Risse und Putzabplatzungen im Bereich der Fenster entstanden, die auf den Fotos des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren deutlich zu erkennen sind.

66

4. Zur Schadenshöhe:

67

Zur Schadensbeseitigung sind nach den Ausführungen des Sachverständigen M ....... sämtliche Aufwendungen notwendig und erforderlich gewesen. Eine Teilerneuerung einzelner Giebelseiten wäre nach seiner überzeugenden Darlegung nicht in Betracht gekommen, da die Schäden - wie auf den Fotos seines Gutachtens erkennbar ist - auch an den Längsseiten vorhanden waren. Er hat erklärt, dass eine Dämmung in der gewählten Dicke und Ausführungsart die einzig geeignete Sanierungsmaßnahme gewesen sei, da nur so von außen eine nachträgliche Dämmung der Ringbalken habe erfolgen können und auch nur bei dieser Ausführung sichergestellt sei, dass der Taupunkt nicht innerhalb der Wärmedämmung liege. Dies wird von den Beklagten nicht mit Substanz angegriffen und auch die vorgelegten Rechnungen über die Durchführung der Sanierungsarbeiten werden nicht bestritten.

68

Der Kläger muss sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Vorteile der Sanierungsmaßnahmen anrechnen lassen, die den Wohnungseigentümern im adäquaten Zusammenhang mit dem Schaden zugeflossen sind (BGH in NJW 1984, 2457 f. mit zahlreichen Nachweisen). Dieser Rechtsgedanke folgt aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (BGHZ 60, 353, 358) [BGH 16.04.1973 - VII ZR 140/71].

69

Nach Auffassung des Senats ist es hier gerechtfertigt, für die allgemeine Wertverbesserung des Objekts und die mit der besseren Wärmedämmung verbundenen ersparten Heizkosten von - nach den Ausführungen des Sachverständigen M ....... voraussichtlich 2.065,10 DM jährlich - dem Kläger bzw. der WEG einen vermögenswerten Vorteil anzurechnen.

70

Hierbei orientiert sich der Senat in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte neben obigen Umständen an den Gesamtschadensbeseitigungskosten und erachtet unter Abwägung dieser Umstände einen Abzug von 10% dieser Kosten, mithin DM 40.350,38 für angemessen, § 287 ZPO.

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Weitere Abzüge sind nicht zu machen.

72

Anhaltspunkte dafür, dass das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre und diese Kosten - sog. "Sowieso"-Kosten (BGH in NJW

73

1984, 2457 f.) - durch die Nachbesserung erspart worden sind, bestehen nicht.

74

Zwar hat die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Fassadensanierung eine Dämmung des Objektes erhalten, welche der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, also einen K-Wert erfüllt, der nach der Wärmeschutzverordnung von 1992, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Objektes Gültigkeit hatte, noch nicht gefordert war. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Mangel in der Werkleistung nicht darin liegt, dass die Wärmeschutzverordnung von 1992 nicht erfüllt wurde, sondern dass die Außenfassade zahlreiche Risse aufwies, die nur mit diesem speziellen Fassadenschutz haben beseitigt werden können.

75

Zur Bezifferung der "Sowieso-Kosten" wären aber nur Positionen heranzuziehen, die von vornherein erforderlich gewesen wären, um die Fassade rissefrei zu erstellen. Hierfür sind jedoch keine Positionen ersichtlich, zumal augenscheinlich der rissefreie Einbau der Fenster und die Einbringung der Sperrbahn sowie die Dämmung der Balken nicht mit eklatant höheren Kosten verbunden gewesen wären. Hierzu wird auch von Seiten der Beklagten nichts vorgetragen.

76

Ein weiterer Abzug für die mit der Fassadenerneuerung bewirkte längere Lebensdauer des Wohnobjektes sowie für ersparte Renovierungsaufwendungen im Treppenhaus ist nicht gerechtfertigt. Zwar können grundsätzlich derartige Vorteile der Ausgleichspflicht unterliegen, eine Anrechnung kommt aber nicht in Betracht, wenn diese Vorteile wie hier ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis würde dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht widersprechen. Deren vorrangiges Ziel besteht darin, dem Besteller zumindest nachträglich zu einem vertragsgemäßen Werk zu verhelfen, und zwar ohne zusätzliche Kosten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die inzwischen ohne sein Zutun vergangene Zeit (BGH in NJW 1984, 2457 f.)

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5.

Zum Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 363.153,39 sind die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch im vollen Umfang neben der Beklagten zu 1 verantwortlich.

78

Wie bereits dargestellt (s. oben), kann der Beklagte zu 2 dem Kläger ein Planungsverschulden des von der Beklagten zu 1 beauftragten planenden Architekten nicht über §§ 254, 278 BGB entgegenhalten.

79

Diese Erwägung gilt grundsätzlich nicht für die Beklagte zu 3, die als ausführendes Unternehmen im allgemeinen auf die Richtigkeit der ihr vom Bauherrn, hier der Beklagten zu 1, übergebenen Pläne vertrauen darf. Im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmen Abwägung der Verschuldensanteile ist aber festzustellen, dass die Ausführungsfehler der Beklagten zu 3 im Bereich des Fensterbank- und Rollladeneinbaus zu extremen Abplatzungen und Rissen und Schäden am Außenmauerwerk bis hin zur Durchfeuchtungen im Treppenhaus geführt haben. Diese reinen Ausführungsfehler wiegen von ihrer Bewertung nach Auffassung des Sachverständigen M ....... und nach dem Eindruck des Senats anhand der Lichtbilder ebenso schwer wie die Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der fehlenden Sperrschicht und der Dämmung, wobei der Senat insbesondere hinsichtlich der Aufbringung der Sperrschicht der Ansicht ist, dass diese simple Maßnahme, die keiner Planungsänderung bedurft hätte, von der Beklagten zu 3 als Fachunternehmen ohne Weiteres zu fordern gewesen wäre. In Anbetracht dieser eklatanten Verstöße auf Seiten der Beklagten zu 3 ist daher eine abgestufte Haftung weder im Verhältnis zur Beklagten zu 1 noch zum Beklagten zu 2 geboten oder gerechtfertigt. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Beseitigung sämtlicher vier Hauptmängel des Bauvorhabens durch eine einheitliche Maßnahme erfolgt ist und auch nur so erfolgen konnte: im Rahmen der Fassadensanierung durch den Vollwärmeschutz wurden zugleich die Aluminiumfensterbänke ausgetauscht, da nunmehr Bänke mit größerer Tiefe erforderlich wurden und Einbaufehler der Rollladenkästen wurden hierdurch verdeckt.

80

6.

In die Schadensberechnung sind auch die Architektenkosten mit einzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 war der Kläger nicht verpflichtet, ihn zunächst selbst zur Durchführung der Architektenarbeiten der Nachbesserung aufzufordern. Ziffer 7.3 AVA (Bl. 505) sieht gerade keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufforderung des Architekten vor, sondern nur dessen Recht, zu verlangen, dass zunächst ihm die Nachbesserung übertragen werde. Dass der Beklagte zu 2 dieses Recht geltend gemacht hat, trägt er selbst jedoch nicht vor.

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7. Zur Haftungsbegrenzung:

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Der Beklagte zu 2 kann sich auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach Ziffer 7.2 AVA berufen.

83

Die von ihm über DM 150.000 nachgewiesene Berufshaftpflicht ist nicht ausreichend und nicht objektangemessen bei einem Bauvorhaben, dessen voraussichtliche Nettobausumme 4,25 Mio. DM beträgt.

84

Die Fußnote 4 zu § 12 des Architektenvertrages enthält insoweit eine Richtschnur zur Beurteilung der Angemessenheit der Sachhaftpflichtversicherungssumme. Unter deren Zugrundelegung ist nach Auffassung des Senats im konkreten Fall eine Versicherungssumme für Sachschäden über mindestens DM 425.000 als unterste Grenze im Hinblick auf die Objektangemessenheit zu fordern. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der in der Fußnote 4 genannten Regel, die bei voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten von bis zu 1,5 Mio. DM eine Versicherungssumme von DM 150.000 als angemessen konstatiert und bei Herstellungskosten von über DM 1,5 Mio. eine nachgewiesene Deckung von DM 300.000 als im allgemeinen ausreichend erachtet. Diese Klausel ist nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass eine Deckungssumme von DM 300.000 nicht für Herstellungskosten in beliebiger Höhe ausreichend sein kann, sondern dass eine Orientierung im allgemeinen in einem prozentualen Bereich zu erfolgen hat. Diesen sieht der Senat in Anlehnung an die in Fußnote 4 vereinbarte Versicherungssumme von DM 150.000 bei Herstellungskosten von bis zu 1,5 Mill. DM in Höhe von 10% der voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten als im untersten Bereich objektangemessen an. Da eine Versicherung in Höhe von DM 425.000 von dem Beklagten zu 2 jedoch nicht abgeschlossen worden ist, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von ihm geltend gemachten Haftungsbegrenzung.

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8. Zur Verjährung:

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Die Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 ist auch nicht verjährt.

87

Nach § 13 des zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Architektenvertrages (Bl. 403ff) beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, wobei für den Fristbeginn auf Ziffer 10 der anliegenden AVA (Bl. 407) verwiesen wird. Maßgeblich ist insoweit Ziffer 10.3 AVA, da dem Beklagten zu 2 mit dem Architektenvertrag nur einige Grundleistungen übertragen worden sind, nämlich die Ziffern 8 und 9 des § 15 HOAI. Bei diesen Grundleistungen, bei denen nach ihrer Beschaffenheit eine Abnahme ausgeschlossen ist, ist anstelle der Abnahme auf die Vollendung der Leistung abzustellen. Insoweit gehört zur Vollendung der Leistungsphase 8 u.a. auch die Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Wann die gemäß den Übergabeprotokollen (Bl. 113 ff) dokumentierten Restarbeiten und Mängel beseitigt worden sind, trägt der Beklagte zu 2 aber nicht vor. Da zudem bereits im Rahmen der Abnahme der einzelnen Wohnungen erhebliche Mängel durch Durchfeuchtungen (z.B. Wohnung Nr. 19, Bl. 146 und Wohnung Nr. 29, Bl. 161) festgestellt wurden, die letztendlich erst im Rahmen der grundlegenden Sanierung behoben worden sind, ist kein Anhalt für den Verjährungsbeginn gegeben.

88

II.

Der Zinsanspruch basiert auf §§ 291, 288 a.F.BGB.

89

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 a,92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO.

90

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten zu 2 und 3 aufzuerlegen, da dieser Antrag, wie sich aus vorstehendem ergibt, zunächst zulässig und begründet war und sich lediglich durch die zwischenzeitlich erfolgte Sanierung und die dadurch mögliche gewordene Erhöhung des Zahlungsantrags auf den konkret zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Betrag erledigt hat.

91

Soweit der Kläger hinsichtlich der Position Carport die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, hat dies keine besonderen Kosten verursacht, da er diese Position von vornherein mit der Berufung nicht weiter verfolgt, sondern sich insoweit nur eine Berufungserweiterung vorbehalten hatte.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 3 ZPO und die Wertfestsetzung für die Beschwer auf § 546 ZPO.