Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.11.2001, Az.: 13 U 78/01
Anspruch auf Kostenvorschuss bei mangelhafter Parkettverlegung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.11.2001
- Aktenzeichen
- 13 U 78/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1129.13U78.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.02.2001 - AZ: 17 O 4227/99 - 232
Rechtsgrundlage
- § 13 Nr. 5 VOB/B
Fundstelle
- BauR 2003, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom
13. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .....,
den Richter am Oberlandesgericht ..... und
den Richter am Landgericht .....
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer: 12.005,07 DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der geItend gemachte Anspruch auf Kostenvorschuss aus § 13 Nr. 5 VOB/B zu. Soweit auch die Ehefrau des Klägers Vertragspartei ist, hat sie ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.
1.
Der Beklagte hat das Parkett im Wohnzimmer und im Flur der Wohnung des Klägers mangelhaft verlegt. Das Werk entspricht nicht der einschlägigen DIN-Norm und damit nicht den anerkannten Regeln der Technik (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich, zumal unstreitig ist, dass das Parkett vielfach Senkungen und Aufwölbungen aufweist und sich einzelne Stäbe lösen, was eine vollständige Neuverlegung erforderlich macht. Darüber hinaus hat der Beklagte die Verantwortlichkeit für den Mangel mit Schreiben vom 7. Juli 1999 anerkannt (Bl. 18 d.A.). Hierfür genügt jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt (BGH, WM 1987, 1200 [BGH 08.07.1987 - VIlI ZR 274/86]). Nicht anders ist es nicht zu verstehen, wenn sich der Beklagte "verpflichtet", den Parkettfußboden aufzunehmen und neu zu verlegen. Dass der Kläger dieses "Angebot" nicht angenommen hat, ist für das Anerkenntnis ohne Bedeutung. Dem Schreiben des Beklagten ist gerade nicht zu entnehmen, dass er etwa aus Kulanz tätig werden wollte.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Verlegung jedenfalls angesichts des unebenen Untergrundes fachgerecht sei und er auf diese Problematik schon vor Abgabe des nicht angenommen Angebots vom 14. August 1997 - mündlich - hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis wäre durch das Angebot vom 13. Oktober 1997, das der Kläger und seine Ehefrau angenommen haben, überholt.
Denn darin hat der Beklagte zu verstehen gegeben, dass er - trotz des Untergrundes - in der Lage sei, das Parkett ordnungsgemäß zu verlegen. Auf S. 3 des Angebotes hat er ausdrücklich erklärt, die Arbeiten nach DIN 18356 auszuführen, also nach den anerkannten Regeln der Technik. Den Ausgleich des unebenen Untergrundes hat er ausdrücklich angeboten. Damit war für den Kläger klargestellt, dass eine fachgerechte Verlegung des Parketts in der vom Beklagten vorgeschlagenen Weise möglich war.
Der Kläger hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 1998 eine angemessene Frist zum Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzt und diese Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden.
2.
Der Beklagte hat die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten in Höhe von 12.005,07 DM zu tragen. Diese Summe entspricht den vom Kläger vorgelegten Angeboten der Firmen ..... und ..... vom 25. August bzw. 16. September 1999 (abzüglich der 3.062,40 DM brutto für die erforderliche Verlegung des Estrichs als "Sowieso-Kosten").
Zur Mängelbeseitigung gehören neben den Arbeits- und Materialkosten auch die Kosten für die Unterbringung der Möbel. Deren Einlagerung während der Mangelbeseitigungsarbeiten ist erforderlich. Denn die Möbel in Wohnzimmer und Flur - wo das Parkett auszutauschen ist - sind sperrig und zum Teil nicht zu zerlegen. Sie können in der kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung des Klägers nicht untergebracht werden, wie sich aus dem vorgelegten Grundriss ergibt. Bei der Verlegung des Parketts haben der Kläger und seine Ehefrau nicht in der Wohnung gelebt, sodass sich dieses Problem nicht stellte.
Eine Minderung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens des Klägers analog § 254 BGB kommt nicht in Betracht, auch wenn der Kläger Ingenieur ist. Fachmann für die Verlegung von Parkett ist allein der Beklagte.
3.
Der Zinsanspruch ist aus § 291 ZPO gerechtfertigt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.