Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.11.2001, Az.: Not 19/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.2001
Aktenzeichen
Not 19/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bedeutung des Vorschaltverfahrens im Verfahren zur endgültigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 BNotO Mitwirkungspflichten des Notars bei der Ermittlung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren.

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

.....

III.

Gegen die ihm am 6. März 2001 zugestellte Verfügung, mit dem die endgültige Amtsenthebung in Aussicht gestellt worden war, unternahm der Notar keine gerichtlichen Schritte, zeigte sich aber im weiteren Schriftwechsel mit dem Antragsgegner bemüht, "in seinem Vermögen kurzfristig Ordnung zu schaffen" und insbesondere das Mehrfamilienhaus  ... zu verkaufen (Schreiben vom 2. April 2001), ohne dass ihm dies innerhalb der bis zum 20. Mai 2001 durch den Antragsgegner eingeräumten Frist gelang. Daraufhin hat der Antragsgegner den Notar nunmehr mit Verfügung vom 25. Mai 2001 - diese ihm zugestellt am 31. Mai 2001 - endgültig seines Notaramtes enthoben und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 wiederholt.

Hiergegen wendet sich der Notar nunmehr mit seinem am 2. Juli 2001 ( montags ) bei dem Oberlandesgericht  ...  Senat für Notarsachen - eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend,... (wird ausgeführt)

IV.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zum Teil statthaft, hat im Übrigen in der Sache auch keinen Erfolg.

1. Bei der hier im vorliegenden Fall durch die zuständige Aufsichtsbehörde (jetzt: § 29 Abs. 2 f AVNot 2001) im Notaraufsichtsverfahren nach § 50 BNotO ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des Notars handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Bundesnotarordnung, der unter den besonderen Verfahrensvoraussetzungen nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für das weitere Ziel, mit dem der Notar die Beseitigung der vorläufigen Amtsenthebung vom 7. August 2000 anstrebt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt, mit dem der Antragsgegner gegenüber dem Notar von einer nach § 54 BNotO erteilten Befugnis Gebrauch gemacht hat.

Indessen fehlt es für eine gerichtliche Rechtsverfolgung durch den Notar derzeit an der notwendigen Antragsbefugnis (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Denn aufgrund seiner Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Februar 2001 ist die Verfügung des Antragsgegners vom 7. August 2000 in Bestandskraft erwachsen. Wird zugunsten des Antragstellers sein Begehren dahin verstanden, dass er mit seiner Rechtsverfolgung nunmehr die Aufhebung dieser Maßnahme unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Sach und Rechtslage für geboten hält, muss er sich vorrangig an den Antragsgegner mit dem Ziel der Beseitigung dieser Maßnahme wenden. Erst gegen eine abschlägige Bescheidung könnte der Notar im gerichtlichen Verfahren hier nach § 111 BNotO vorgehen. Soweit nach alledem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist und die notwendige Antragsbefugnis besteht, trägt das Begehren des Notars auch den weiteren Form und Fristerfordernissen Rechnung (§ 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. §§ 37, 39 Abs. 1 und 2 BRAO).

2. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings keinen Erfolg. Ein Notar ist zwingend gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, worauf der Antragsgegner hier abstellt, seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Unter beiden alternativ die Amtsenthebung rechtfertigenden Gesichtspunkten ( BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - NotZ 17/00 , BGHR, BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1, Zwangsvollstreckung) hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 25. Mai 2001 ausgesprochene Amtsenthebung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO) zu recht bejaht.

a. Soweit der Notar demgegenüber weiter daran fest hält, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien zumindest jetzt geordnet und auch von der Art seiner Wirtschaftsführung gingen keine Gefahren für die Interessen Rechtsuchender aus, ist er an und für sich mit seinem Vorbringen, soweit dies bereits Gegenstand der unangefochten gebliebenen Entscheidung des Antragsgegners vom 26. Februar 2001 war, im vorliegenden Verfahren der endgültigen Amtsenthebung ausgeschlossen. Dies folgt aus den besonderen Verfahrensbedingungen, die der endgültigen Amtsenthebung vorausgehen.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO ist auch bei einer Amtsenthebung hier nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vor einer Amtsenthebung in einem Vorschaltverfahren die Feststellung vorgeschrieben, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Notars das Disziplinargericht, indessen nur, wenn der entsprechende Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, nachdem dem Notar eröffnet worden ist, dass und aus welchen Gründen seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist. Allerdings ist es im vorliegenden Fall zu keiner entsprechenden Feststellung durch den hierfür zuständigen Senat gekommen, weil der Notar auf die ihm am 6. März 2001 zugestellte Mitteilung über die in Aussicht genommene Amtsenthebung keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, sodass die Entscheidung nach Ablauf der Monatsfrist in Bestandskraft erwachsen und unanfechtbar geworden ist. Dies rechtfertigt nunmehr eine endgültige Amtsenthebung. Denn der Notar, dem eröffnet worden ist, dass seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO beabsichtigt sei, und danach den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellt, kann die darauf gestützte Amtsenthebung nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor. Das Unterlassen des Antrages steht hiernach der rechtskräftig gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes im so genannten Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO gleich (BGH, DNotZ 1981, 195, 197 [BGH 13.10.1980 - NotZ 11/80] m. w. N.; Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 50 BNotO Rn. 49). Damit wäre der Notar jedenfalls mit seiner Einlassung, die in der Ankündigungsverfügung angenommenen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung hätten nicht vorgelegen, ausgeschlossen.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ausnahmsweise beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Veränderung der Sach und Rechtslage seit Abschluss des Vorschaltverfahrens zugunsten des Notars berücksichtigt werden kann und muss, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich (BGH, DNotZ 1981, 193 [BGH 13.10.1980 - NotZ 7/80]), bisher ausdrücklich offen gelassen. Auch der Senat braucht dies vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, weil im Zeitpunkt der Ankündigungsverfügung als auch bei der Amtsenthebung selbst die Voraussetzungen für die endgültige Entfernung des Notars aus seinem Amt vorgelegen haben und auch im Nachhinein ihm günstige Änderungen in der Sach und Rechtslage nicht eingetreten sind.

b. Seine durchgreifenden Bedenken gegen die für eine unabhängige Amtsführung notwendigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars hat der Antragsgegner zu Recht sowohl in seiner Ankündigungsverfügung vom 26. Februar 2001 als auch in der Entscheidung vom 25. Mai 2001 selbst im Wesentlichen mit der Höhe der Verbindlichkeiten des Notars bei der  ... begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359, und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = DNotZ 2001, 571 )gefährden wirtschaftliche Verhältnisse, die durch eine längerfristig angewachsene hohe Verschuldung gekennzeichnet sind, ohne dass ein Abtrag innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist, die Interessen der Rechtsuchenden. Die hohe Verschuldung des Notars begründet eine Gefahr für seine Integrität und stellt seine Unabhängigkeit in Frage. Es besteht dann die Gefahr (BGH a. a. O.), dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann. So aber liegen die Dinge auch hier. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Notar in dieser Situation überhaupt noch Vermögen hat. Deshalb bleibt es hier auch ohne Belang, ob der Notar noch über eine Lebensversicherung oder Außenstände verfügt. Denn die nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO auszusprechende Amtsenthebung setzt nicht voraus, dass der Notar vermögenslos oder überschuldet ist (BGH DNotZ 1991, 94, 95 [BGH 12.10.1990 - NotZ 21/89]).

Nach dem letztmalig und bezogen auf den 7. September 2000 als Stichtag ausgerichteten Status beliefen sich die Verbindlichkeiten des Notars gegenüber der  ...  auf mehr als 766.000 DM. Stellt man in Rechnung, dass der Valutenstand des bereits im November 1997 als notleidend durch die Bank gekündigten Kreditengagement im Herbst 1998 einen Stand in Höhe von 828.155,48 DM erreicht und der Notar diesen lediglich zur weiteren Abwendung der Zwangsvollstreckung und nach Vorgabe eines auf sechs Monate angelegten Zahlungsplanes bis Juli 1999 auf einen Valutenstand in Höhe von 789.000 DM zurückgeführt hatte, wird deutlich, dass es dem Notar innerhalb von drei Jahren nicht gelungen war, den Schuldenstand nachhaltig zurückzuführen. Bei dieser Einschätzung lässt sich der Senat auch mit davon leiten, dass sich der Notar trotz wiederholter Aufforderungen durch den Antragsgegner und durch den Senat sowohl im Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung als auch in diesem Verfahren stets geweigert hat, die weitere Entwicklung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der  ... über den 7. September 2000 hinaus sowie seine etwaige Zins und Tilgungsleistungen konkret und prüffähig darzustellen und zu belegen. Auch die Äußerung - auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung - des Notars, die Bank habe ihm keine Bescheinigung ausstellen wollen, stellt eine nicht glaubhafte Ausflucht dar, mit der der Notar lediglich die prüffähige Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verhindern will. Indessen verkennt diese Einstellung, dass der Notar sich im Verfahren nach § 50 BNotO nicht - etwa einem Zivilrechtsstreit oder einem Strafverfahren angenähert - auf ein mehr oder weniger motiviertes Bestreiten oder Schweigen zurückziehen kann. Der Notaramtsinhaber hat nämlich im Rahmen der nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebotenen Ermittlungen der Aufsichtsbehörden mitzuwirken. Dies gilt ebenso für das gerichtliche Verfahren. So, wie "es zu den Amtspflichten des Notars" gehört, "den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und der Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und über § 93 BNotO hinaus die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie erforderte Berichte fristgemäß zu erstatten", was " aus der Amtsstellung des Notars und der im Gesetz vorgesehenen staatlichen Aufsicht" folgt (so: BGH DNotZ 1987, 438, 439 [BGH 14.07.1986 - NotZ 7/86]), hat der Notar auch im Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO dergestalt mitzuwirken, dass er sich hinsichtlich seiner Einkommens, Vermögens, Schulden und Ausgabenverhältnisse jedenfalls dann vollständig offenbart, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine Einkommens und Vermögensverhältnisse zerrüttet sind und die Art seiner Wirtschaftsführung vermuten lässt, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden. Wirkt der Notar in einem solchen Fall - über allgemeine Redensarten hinaus - bei den Verfahren im Rahmen des § 50 BNotO hinsichtlich der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht hinreichend mit, kommt insbesondere konkretisierenden Fragen nicht nach, muss er sich an dem Bild festhalten lassen, das sich für einen objektiven Beobachter aus dem Vorliegen von weiteren Beweisanzeichen gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 14. Juni 1999 - Not 7/99 - ).

Zu Recht ist deshalb der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die endgültige Amtsenthebung am 25. Mai 2001 von einem unverändert hohen Schuldenstand des Notars bei der  ... ausgegangen. Hinzu kommt als weiteres Indiz für die desolate wirtschaftliche Situation des Notars die aus der Disziplinarverfügung vom 7. August 2000 nach Eintritt der Bestandskraft im Dezember 2000 aktualisierte Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße in Höhe von 10.000 DM, zu deren Erfüllung der Notar trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung offensichtlich nicht mehr in der Lage war. Dass das Landgericht  ...  - Der Präsident - mit Verfügung vom 3. September 2001 die weitere Vollstreckung der Geldbuße einstweilen eingestellt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn diese vorläufige Maßnahme geht nach ihrer entsprechenden Begründung allein auf die endgültige Amtsenthebung zurück.

Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars nach der Entscheidung des Antragsgegners vom 25. Mai 2001 sich zum Besseren gewendet hätten. Zwar sind, folgt man dem - allerdings an den Käufer des Grundbesitzes gerichteten - Bestätigungsschreiben der  ... vom 23. Juli 2001, im Zuge des Verkaufs des Hausgrundstücks  ... an die Bank 550.000 DM aus der Kaufsumme für Rechnung des Notars gezahlt und damit offensichtlich ein Großteil der Verbindlichkeiten getilgt worden. Gleichwohl bleibt der Notar weiterhin auf ein Stillhalten der Bank angewiesen, weil die vollständige Ablösung der Verbindlichkeiten erst zum 1. Januar 2002 mit der Auskehrung der Zahlung in Höhe von 70.000 DM aus einer gekündigten Lebensversicherung absehbar ist. Ob der Notar derzeit tatsächlich in der Lage sein wird , dieser Zahlungsverpflichtung auch nachzukommen, bleibt offen. Überdies verdeutlichen die hierdurch bekannt gewordenen Umstände, dass die Gläubigerin mit einem Großteil ihrer Forderung - die Daten, soweit der Notar sie nicht verschwiegen hat, deuten auf eine Größenordnung von deutlich mehr als 100.000 DM - ausgefallen ist. Dahinter dürfte nahe liegend die wirtschaftliche Überlegung der Bank gestanden haben, dass sie im Fall der Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung das Kreditengagement mit einem eher noch schlechteren Ergebnis hätte beenden müssen. Demgegenüber verkennt die in der mündlichen Verhandlung durch den Notar vertretene Ansicht, es müsse ihm unbenommen bleiben, auch unter solchen Umständen ein "günstiges Geschäft" zu machen, den Kontext, in dem seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen sind. Wer als Notar ohne einen weitgehend durch eine wirtschaftliche Gegenleistung nicht näher motivierten Verzicht seines Gläubigers auf eine langfristig angewachsene und fällige Forderung nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen zu genügen, verfügt nicht über eine wirtschaftliche Basis für die notwendig unabhängige Ausübung eines Notaramtes. Überdies rechtfertigt auch die "Abfindung" der Bank als Großgläubigerin des Notars allein nicht die Einschätzung, er habe danach in ausreichendem Maße seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wieder erlangt. Denn wirtschaftlich einsetzbarer Grundbesitz ist, nachdem der Notar ihn zur Schuldentilgung verbraucht hat, nicht mehr vorhanden. Die vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung durch den Senat an ihn gestellte Frage nach der Bewilligung und Absicherung eines Betriebsmittelkredites hat der Notar ausweichend dahin beantwortet, dass er nur Konten im "Haben" führe. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Notar mangels Sicherheiten über keinen Kreditrahmen verfügt, ohne den er angesichts der erheblichen Schwankungen bei den Gewinnen aus seiner gesamten freiberuflichen Tätigkeit in den Jahren seit 1994 seine Konten nicht verlässlich im "Haben" wird führen können, um - wie für das Notaramt geboten - seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen schon bei Fälligkeit nachzukommen. In der Gesamtschau der bekannten Umstände ist, zumal der Notar abgesehen von einer "Abfindung" der Hauptgläubigerin mit einer "Quote" kein Konzept dargelegt hat, mit dem er eine verlässliche Sanierung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse begründen könnte, nichts dafür ersichtlich, dass sich gegenüber den Verhältnissen, die zur endgültigen Amtsenthebung geführt hatten, eine grundlegende Änderung eingetreten wäre, die zukünftig eine unabhängige und von sachwidrigen Einflüssen Dritter freie Amtsführung im Interesse der Rechtsuchenden gewährleisteten.

c. Unabhängig davon tragen auch die für eine amtswidrige Art der Wirtschaftsführung des Notars durch den Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkte weiterhin die endgültige Amtsenthebung. In seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Verweis auf zahlreiche Vollstreckungstitel, die in den bis dahin zurückliegenden Jahren gegen den Notar ergangen waren, es als Gefährdung der Interessen Rechtsuchender angesehen, wenn Gläubiger des Notars durch dessen Art der Wirtschaftsführung gezwungen werden, berechtigte Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu müssen (BGH DNotZ 1991, 94, 96 [BGH 12.10.1990 - NotZ 21/89]). Dieser Gesichtspunkt hat in der Zwischenzeit nichts von seiner Aktualität eingebüßt, wie die mehrmonatige Weigerung des Notars, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße in Höhe von 10.000 DM nachzukommen, zeitnah zum Verfahren der endgültigen Amtsenthebung unterstreicht.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner auf die erheblichen Bargeschäfte des Notars sowohl hinsichtlich des Kontos bei der  ... , die hier einen Überblick über die Zuordnung dieser Transaktionen verhinderten, als auch im Fall  ... abgestellt, wo Abfluss und Rückfluss der Gelder dubios blieben. Daraus hat der Antragsgegner seinerzeit den zutreffenden Schluss gezogen, dass ein Notar, der seine Geschäfte so führt, dass ein Überblick über eigene und fremde Gelder nicht oder nur noch nach langwieriger Prüfung möglich wäre, hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 50 Rn. 31). Daran hat sich seither auch nach der weiteren Einlassung des Notars nichts geändert.

aa) Zum einen hat es der Notar trotz wiederholter Aufforderung zuletzt durch Verfügung vom 15. August 2001 (Bl. 51/52 d. A.) abgelehnt, die in der Verfügung vom 26. Februar 2001 erneut angeführten konkret bezifferten Bareinzahlungen Geschäftsvorfällen nachvollziehbar zuzuordnen und zu belegen. Die mit der Antragsschrift in Ablichtung vorgelegten Quittungen erlauben schon rein rechnerisch keinen Vergleich mit den in Rede stehenden Bareinzahlungen. In diesem Zusammenhang bleibt weiter offen, ob es sich bei den Bareinzahlungen um Geldbeträge handelt, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Notars stehen oder aus einem anderen Vermögen herrühren. Das Verhalten des Notars vermittelt einmal mehr das Bild eines finanziell überforderten Schuldners, der bemüht bleiben muss, die sich auftuenden Finanzlöcher je nach dem Grade der Bedrohlichkeit zu stopfen.

bb) Zum andern hat der Notar in der Angelegenheit betreffend die Vermögensinteressen der Rentnerin  ... zwar seine Einlassung und sein Verhalten an Stelle des allgemein gehaltenen Hinweises auf seine Schweigepflicht nunmehr in den Zusammenhang einer drohenden Ehescheidung gestellt. Aber auch dies lässt im Kern eine Prüfung nicht zu, ob der Notar hinreichend verlässlich zwischen eigenem und fremdem Geld bei seiner Wirtschaftsführung und der Verfolgung dieser Angelegenheit getrennt hat. .... (wird ausgeführt)

Soweit der Notar die Verweigerung seiner Pflicht zur Auskunftserteilung über den vorübergehenden Verbleib der Geldbeträge mit dem Verweis auf eine Pflicht zur Verschwiegenheit motiviert, handelt es sich um eine verfahrensbezogene Schutzbehauptung, der der Senat keinen Glauben zu schenken vermag. Zunächst fällt auf, dass der Notar erstmalig im gerichtlichen Verfahren über seine vorläufige Amtsenthebung am 19. Februar 2001 vor dem Senat auf eine vermeintliche Verschwiegenheitspflicht verfallen ist, ohne dass zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt aus den Äußerungen des Notars erkennbar geworden wäre, aus welchem Rechtsverhältnis sich diese Verpflichtung eigentlich ableiten ließe. Zuvor hatte sich der Notar jedenfalls in dem außergerichtlichen Schriftwechsel und der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit Frau  ...  gegenüber dem Verlangen nach Auskunft über Verbleib und Anlage der Gelder wiederholt allgemein und hinhaltend zum Verbleib geäußert, ohne hierbei für sich eine Verschwiegenheitspflicht zu reklamieren. Das hätte sich aus Sicht des Notars aber schon deshalb aufgedrängt, um eine für ihn nicht zuletzt kostenträchtige Verurteilung, wie dann auch geschehen, zu vermeiden. Stattdessen hat sich der Notar hier auch ohne jegliche Einlassung zur Sache zur Rückzahlung der vereinnahmten Gelder verurteilen lassen. Nach seiner weiteren Einlassung will der Notar Frau  ... sogar wiederholt auf Nachfrage über die Person der Geldempfängers und Art und Umstände des Verbleibs ihrer Gelder aufgeklärt haben. Mit einer solchen Vorgehensweise ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Notar sich nunmehr erst seinen Bedürfnissen im gerichtlichen Verfahren der Amtsenthebung angepasst auf eine zu seinem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch stehende Schweigepflicht zurückziehen will. Unabhängig davon ist ferner nicht nachvollziehbar, dass der Notar selbst mit seiner vermeintlichen Rücksichtnahme auf ein Eheverhältnis und eine drohende Ehescheidung, wie er nachträglich seine Verschwiegenheitsverpflichtung motivieren will, über Verbleib und Anlage der von Frau  ... erhaltenen Geldbeträge sich "vollständig" hätte ausschweigen müssen. Es liegt auf der Hand, dass Angaben zu Zins und anderen Konditionen und auch gegebenenfalls anonymisierte Belege geeignet gewesen wären, dem berechtigten Informationsinteresse seiner Mandantin entgegenzukommen. Stattdessen hat sich der Notar selbst auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung durch den Senat nur zu dem Hinweis bemüßigt gefühlt, es sei wohl an eine Verzinsung von etwa 8 Prozent gedacht gewesen.

In der Gesamtschau der durch den Notar in der Vermögensangelegenheiten der Rentnerin  ... offenbarten Verhaltensweisen - hierbei insbesondere seine dem jeweiligen Verfahrensstand angepassten Äußerungen, seine Täuschungen und seine unzulässigen Weigerungen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken - bestehen für den Senat nach alledem hinreichend gesicherte Beweisanzeichen dafür, dass der Notar sich bei Empfangnahme der einzelnen Geldbeträge nicht an die mit seiner Mandantin vereinbarten Vorgaben gehalten, sondern der eigenen Vermögenssphäre zugeführt hat. (....)

Eine Art der Wirtschaftsführung eines Notars, die in so schwer wiegender Weise die Trennung zwischen Treuhandgeldern und Eigenvermögen aufhebt, ist mit den

Anforderungen, die an die Verlässlichkeit des Notaramtsinhabers insbesondere in dem Umgang mit Fremdgeldern zu stellen sind, unvereinbar. Bei der Sachlage kommt es auch nicht mehr weiter darauf an, ob die Art der Wirtschaftsführung durch den Notar auch deshalb als gefährdend für die Interessen der Rechtsuchenden angesehen werden muss, weil der Notar in der Angelegenheit  ...  seinen eigenen Angaben zufolge Fremdgelder in Höhe von 135.000 DM in Empfang genommen, die Rückzahlung in kleinen Teilbeträgen aber ohne quittierten Nachweis vorgenommen haben will und sich deshalb der gerichtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt sieht. Nach alledem hat der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg, weil die mit Verfügung vom 25. Mai 2001 ausgesprochene endgültige Amtsenthebung zu Recht erfolgt ist und sich auch im Nachhinein beachtliche Gründe für eine abweichende Entscheidung nicht eingestellt haben.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO auf 100.000 DM festgesetzt worden.