Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.11.2001, Az.: 13 U 70/01

Unterlassungsanspruch ; Prozessbetrug; Tatsachenbehauptung; Zivilprozess ; Klageerwiderung; Ehrkränkende Äußerung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.11.2001
Aktenzeichen
13 U 70/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1101.13U70.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 6 O 4079/00

Fundstellen

  • AfP 2002, 508-509
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 22-23

Amtlicher Leitsatz

Der im Hinblick auf einen bestimmten Zivilprozess geäußerte Vorwurf des Prozessbetrugs kann als Tatsachenbehauptung einzustufen sein.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: 12. 000 DM.

Gründe

1

Die Berufung ist unbegründet.

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I.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB, 186 StGB zu.

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Die beanstandeten Äußerungen sind entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht als Tatsachenbehauptungen einzustufen, weil sie nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich gemacht werden können. Zwar kann die Bezeichnung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand - hier kriminelles Handeln und Betrug - eine Rechtsauffassung und damit ein Werturteil darstellen. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. zum Vorwurf der Bestechung: BGH, NJW-RR 1999, 1251).

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So ist es hier: Der Beklagte stellte die im Klageantrag unter Ziffern 1 und 2 genannten beanstandeten Äußerungen in dem Schreiben Anlage K1 zur Klageschrift an den Leiter der Niederlassung der Klägerin in ......., ......., auf. Hintergrund des Schreibens war, dass der Beklagte die Klägerin in zwei Prozessen vor dem Amtsgericht Hannover (Az. : 535 C 4875/98 und 535 C 18437/99) wegen eines nicht ordnungsgemäß, nämlich zu spät, ausgeführten Transportauftrags auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Kurz vor dem Verhandlungstermin in einem der Prozesse ging das Schreiben bei dem Niederlassungsleiter ....... ein. In dem Schreiben heißt es:

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'Am 16. 03. 00 um 9: 00 Uhr ist der nächste Showdown, an dem die Rechtsvertretung der ....... vor dem Amtsgericht Hannover wieder mit einigen Unwahrheiten den Schaden bei mir belassen will. . . .

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Trotzdem stehen wieder Lügen und alte Lügen in der Klageerwiderung für den 16. 03. 00 bei dem Amtsgericht Hannover. Vielleicht wäre es besser für Sie, die Sie vertretenden Anwälte zu beeinflussen, von Anfang an der Wahrheit die Ehre zu geben. . . . Ich habe Ihnen vor einiger Zeit schon mitgeteilt, dass diese kriminellen Tricks von ....... in Ihr Privatleben einstrahlen werden. . . . Wenn erst im Wohngebiet der Fam. ....... bekannt wird, dass ....... eine kriminell agierende, schlampig arbeitende, Kunden betrügende Spedition ist, werden sicher auch ....... nicht so froh sein, dass Sie die Kanzlei . . . nicht ermahnt haben, nur mit Wahrheiten zu kämpfen. '

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Damit erhob der Beklagte den Vorwurf, die Klägerin habe sich in der genannten Klageerwiderung mit wahrheitswidrigen Behauptungen verteidigt. Dieser Vorwurf ist einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Entsprechendes gilt für die unstreitig anlässlich des Termins vom 16. März 2000 im Gerichtssaal gefallene Äußerung des Beklagten gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin 'was die Firma ....... macht, ist Betrug'. Der Beklagte erläuterte diese Erklärung in seinem Brief vom 24. August 2000 an den Rechtsanwalt der Klägerin dahin, '....... mag klassischen Prozessbetrug begangen haben'. Der Beklagte hat die Betrugsvorwürfe im vorliegenden Verfahren dahin konkretisiert, die Klägerin habe in den Schadensersatzansprüchen in 3 Punkten falsch vorgetragen.

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Gemäß der nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB geltenden Beweisregel hat der Beklagte die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 1993, 930, 931) [BGH 17.01.1992 - VI ZR 344/91]. Das hat er nicht getan:

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Zwar ist es richtig, dass die Klägerin im Prozess Amtsgericht Hannover 535 C 4875/98 - im Hinblick darauf, dass Frachtführer gemäß CMR nur in Höhe der Frachtforderung haften würden - vortragen ließ, sie, die Klägerin, habe dem (hiesigen) Beklagten die Frachtrechnungen bereits storniert. Richtig ist auch, dass die Rechtsanwälte der Klägerin in diesem Punkt falsch vortrugen. Jedoch ist die Behauptung nicht zu widerlegen, der unrichtige Vortrag habe auf einem Irrtum der Rechtsanwälte beruht. Beweis für eine Absicht der Klägerin, die für einen Prozessbetrug notwendig wäre, tritt der Beklagte nicht an. Die Absicht eines Prozessbetrugs erscheint auch unwahrscheinlich angesichts des Umstands, dass es im fraglichen Punkt nur um einen Betrag von 144, 33 DM ging, und dass die Rechtsanwälte wussten, dass die Klägerin die behauptete Rückzahlung dieser Summe, wenn es darauf ankommen würde, nachzuweisen hatte.

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Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe unzutreffend vorgetragen, dass Hauptfrachtführer die Firma ....... in ....... und sie, die Klägerin, nur Unterfrachtführer gewesen sei, liegt ein Prozessbetrug schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine Rechtsauffassung handelt. Ein Prozessbetrug setzt falschen Tatsachenvortrag voraus. Die Tatsachen ´waren in dem Schadensersatzanspruch insoweit zunächst unstreitig: Der Zeuge .......erteilte den Speditionsauftrag an die Firma ......., Niederlassung ........ Streitig war nur die Behauptung der Klägerin, die Niederlassung ....... gehöre nicht zu ihrem Unternehmen sondern zu einer eigenständigen juristischen Person, der Firma ....... ........ Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang falsche Tatsachenbehauptungen aufstellte, legt der Beklagte weder ausreichend dar, noch stellte er dies unter Beweis.

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Da es sich bei der Frage, welches Unternehmen als Hauptfrachtführer beauftragt wurde, um eine rechtliche Bewertung handelt, kann der Vorwurf des Prozessbetrugs auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin zunächst mit dem Beklagten Regulierungsverhandlungen führte und erst im Lauf der Schadensersatzprozesse ihre Meinung dahin änderte, Hauptfrachtführer (Vertragspartner) sei die Firma ....... geworden. Ob dieses Verhalten, wie der Beklagte meint, treuwidrig ist, kann offen bleiben. Den Vorwurf des Prozessbetrugs rechtfertigt es jedenfalls nicht.

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Ein Prozessbetrug kann auch nicht im Hinblick darauf festgestellt werden, dass die Klägerin im Schadensersatzprozess Amtsgericht Hannover 553 C 4875/98 vortrug, der Beklagte habe mit ihr keine Lieferfrist vereinbart. Die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend: Ob der Beklagte mit der Klägerin eine Lieferfrist vereinbarte, ist letztlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Für den Vorwurf eines Prozessbetrugs kommt es allein darauf an, ob die Klägerin bei den zu Grunde liegenden Tatsachen - Erklärungen der Firma ....... in ....... gegenüber dem Zeugen ....... - absichtlich die Unwahrheit vortrug. Dies zeigt der Beklagte nicht auf. Dass die Klägerin die Behauptungen des Beklagten zu den in ....... abgegebenen Erklärungen mit Nichtwissen bestritt, reicht insoweit nicht aus.

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Dem Unterlassungsanspruch steht nicht der Grundsatz entgegen, dass ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Unterlassungsklagen abgewehrt werden können. Denn der Beklagte hat wiederholt, zuletzt durch Schreiben vom 14. Januar 2001 (Bl. 71 d. A. ) damit gedroht, den Vorwurf des Betrugs und der Gerichtstäuschung in der Öffentlichkeit zu erheben.

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 ZPO.

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