Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.11.2001, Az.: 7 W 30/01 (L)
Grundstücksverkehrsrecht; Vertragsgenehmigung ; Genehmigungsbehörde; Beteiligtenstellung ; Zustellung; Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmittelfrist; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.11.2001
- Aktenzeichen
- 7 W 30/01 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1114.7W30.01L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dannenberg - 5 Lw 10/00
Rechtsgrundlagen
- § 21 LwVG
- § 32 LwVG
Amtlicher Leitsatz
Mangels Beteiligtenstellung der Genehmigungsbehörde in Grundstücksverkehrssachen muss der Zustellung nach § 32 II 1 LwVG die sonst nach § 21 II 2 LwVG erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt werden mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist für sofortige Beschwerden nach § 32 II 2 LwVG in Abweichung von § 21 II 3 LwVG mit der ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgten Zustellung zu laufen beginnt.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dannenberg vom 16. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75. 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 hat mit Vertrag vom 14. Dezember 1999 (UR-Nr. ....... des Notars .......) Waldgrundstücke zu einer Größe von insgesamt 24, 7030 ha von der Beteiligten zu 2 zu einem Kaufpreis von 75. 000 DM erworben. Die Genehmigung des Vertrages wurde von dem Grundstücksverkehrsausschuss der Genehmigungsbehörde durch Bescheid vom 3. Februar 2000 versagt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG gestellt.
Durch Beschluss vom 16. März 2001 hat das Landwirtschaftsgericht den Kaufvertrag vom 14. Dezember 1999 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigt. Der Beschluss ist dem Landkreis ....... in vollständiger Ausfertigung, ohne Rechtsmittelbelehrung, am 9. April 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Telefax vom 19. April 2001 wies die Beschwerdeführerin gegenüber dem Landwirtschaftsgericht darauf hin, dass der zugestellten Beschlussausfertigung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Das Landwirtschaftsgericht hat darauf die erneute Zustellung einer Beschlussausfertigung an den Beteiligten zu 3 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung veranlasst. Diese Beschlussausfertigung ist dem Beteiligten zu 3 am 25. April 2001 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001, eingegangen beim Beschwerdegericht am 8. Mai 2001, hat die Beschwerdeführein sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2001 erhoben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Beschwerdeführerin) ist unzulässig. Denn die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist durch die Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2001 nicht gewahrt worden.
1. Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist gemäß § 22 Abs. 1 LwVG die sofortige Beschwerde statthaft. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden (§ 9 LwVG i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG). In Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 LwVG der Genehmigungsbehörde zuzustellen, wodurch die Rechtsmittelfrist für die beschwerdeberechtigte übergeordnete Behörde in Lauf gesetzt wird (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, Kommentar, 6. Auflage, zu § 32 Rdnr. 23).
Vorliegend begann deshalb die zweiwöchige Beschwerdefrist für die Beteiligte zu 4 mit der am 9. April 2001 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Landkreis zu laufen und war demzufolge bereits abgelaufen, als die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 3 am 8. Mai 2001 beim Beschwerdegericht einging.
Unerheblich ist, dass am 9. April 2001 keine Rechtsmittelbelehrung mit zugestellt war. Nach § 21 Abs. 2 LwVG sind zwar die von dem Landwirtschaftsgericht in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, wobei die Rechtsmittelfrist nicht vor der Belehrung, spätestens jedoch fünf Monate nach der Zustellung beginnt. Jedoch ist bei der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 LwVG vorgesehenen Zustellung an Behörden die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich, weil diese nicht 'Beteiligte' im Sinne des Gesetzes sind (vgl. Barnstedt/Steffen, aa0, zu § 32 Rdnr. 25 m. w. N). Mithin ist die Beschwerdefrist hier trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung mit der Zustellung am 9. April 2001 wirksam in Gang gesetzt worden, welche am 23. April 2001 ablief.
Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass am 25. April 2001 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erneut eine Zustellung des Beschlusses (mit Rechtsmittelbelehrung) an den Landkreis erfolgte. Zwar soll, wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels angegeben worden ist, die Rechtsmittelfrist nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ablaufen (BGH, RdL 1956, 146; OLG Celle, RdL 1968, 258). Um einen derartigen Sachverhalt geht es hier aber nicht. Die im Zusammenhang mit der erneuten Zustellung der Beschlusses erfolgte Rechtsmittelbelehrung ist nicht, bezogen auf die gesetzliche Frist, inhaltlich unzutreffend, sondern erweist sich insoweit als fehlerhaft, als dass sie nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. Welche Folgen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat, hängt vom Einzelfall ab. Hier war die Beschwerdefrist, die wirksam in Gang gesetzt worden war, längst abgelaufen, als der Beschluss nochmals, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zugestellt wurde. Da die Frist zur Einlegung der Beschwerde nur einmalig laufen kann, konnte die Rechtsmittelfrist durch die erneute Zustellung nicht nochmals in Lauf gesetzt worden, die sich damit als rechtlich unbeachtlich erweist.
2. Eine fehlerhaft erfolgte Rechtsmittelbelehrung kann zwar im Einzelfall zu einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand führen. Vorliegend ist indes bereits fraglich, ob der Schriftsatz der Beteiligten zu 3 vom 30. Oktober 2001 konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag enthält. Zweifelhaft ist auch, ob die Beteiligte zu 3 ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (vgl. § 9 LWVG i. V. m. § 22 Abs. 2 FGG). Denn die Beteiligte zu 3 selbst hat das Landwirtschaftsgericht zu der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung veranlasst. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der (konkludente) Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisse gestellt worden ist (vgl. § 22 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist wurde nicht erst mit Mitteilung des Senats vom 17. Oktober 2001 in Lauf gesetzt, sondern schon mit Zugang des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1 vom 27. Juli 2001, in dem auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen worden ist. Denn die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt nicht nur bei positiver Kenntnis von der Fristversäumnis zu laufen, sondern bereits bei einer vorwerfbaren Nichtkenntnisnahme von der Fristversäumnis (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, zu § 22 Rdnr. 34). Der Beteiligten zu 3 ist hier vorzuwerfen, dass sie den Schriftsatz der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, die Frage der Fristversäumnis zu überprüfen und hierauf zu reagieren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 36 Abs. 1 LwVG.