Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.11.2001, Az.: 13 U 169/01
Unterlassungsanspruch ; Einstweilige Verfügung; Zitatwiedergabe; Zeitungsartikel; Presse ; Anatolien; Allgemeines Persönlichkeitsrecht ; Völkermord ; Türkei
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.11.2001
- Aktenzeichen
- 13 U 169/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:1101.13U169.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 6 O 2143/01
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 1004 BGB
Fundstellen
- AfP 2002, 506-508
- OLGReport Gerichtsort 2002, 33-35
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch gegen eine Tageszeitung auf Unterlassung unrichtig wiedergegebener Zitate.
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1 gegen das Teilurteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz wird dahin geändert, dass der Streitwert 40. 000 DM beträgt.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) ist Oberassistentin und Privatdozentin an der Universität ........ Sie ist türkischer Abstammung. Im März 2001 fand an der ....... ein Symposium zum Thema 'Von der schweren Last der Geschichte - Der Versuch eines armenisch-türkischen Dialogs' statt. Die Klägerin hielt einen Vortrag im Rahmen der Eröffnung der Veranstaltung.
Die Verfügungsbeklagte zu 1 (Beklagte zu 1) verlegt die türkische Tageszeitung ......., in der mehrere Artikel zu der Veranstaltung erschienen.
Die Klägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beklagten zu 1 sowie vom Leiter der Auslandsausgabe Unterlassung von Äußerungen verlangt, die in der ....... der Zeit vom 25. März bis zum 25. April 2001 veröffentlicht wurden. Sie hat geltend gemacht, die beanstandeten Äußerungen seien unwahr und verletzten ihre Ehre und ihr Persönlichkeitsrecht.
Das Landgericht hat über den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch ein Teilurteil entschieden. Es hat die Beklagte zu 1 hinsichtlich mehrerer der beanstandeten Äußerungen zur Unterlassung verurteilt und den weiter gehenden Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung will die Beklagte zu 1 die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückweisung des gegen sie gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
A.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Recht erlassen.
I. Verfügungsanspruch
Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die Äußerungen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zutreffend bejaht (§ 1004 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 1 BGB). Die Beklagte zu 1 hat die Äußerungen als Verlegerin zu vertreten (vgl. Löffler/Ricken, 4. Aufl. , S. 382 m. N. ).
1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 Unterlassung der Äußerung verlangen, die Klägerin habe behauptet, dass, was die Nazis den Juden angetan hätten, sei auch den Armeniern in Anatolien angetan worden.
Derjenige, dessen Äußerungen unrichtig, verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden, kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, und zwar insbesondere dann, wenn die Wiedergabe in der Form eines Zitats erfolgt (BGH, WRP 1998, 509, 511). So ist es hier. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass das in den Ausgaben der ....... vom 25. März 2001 (Bl. 8 b d. A. ), vom 26. März 2001 (Bl. 11 d. A. ), vom 29. März 2001 (Bl. 23 d. A. ) und vom 13. April 2001 (Bl. 31 a d. A. ) enthaltene, teilweise als wörtliche Rede wiedergegebene Zitat unwahr ist.
Die angebliche Äußerung ist in den von der Klägerin vorgelegten Manuskript ihres Vortrags vom 23. März 2001 nicht enthalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Vortrag am 23. März 2001 mit dem Manuskript identisch war. Ohne Erfolg behauptet die Beklagte zu 1, mehrere Personen hätten die Rede 'komplett anders' als im vorgelegten Manuskript dargestellt. Aus den von Klägerin zu den Akten gegebenen und in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Tonbändern ergibt sich, dass die Klägerin den Vortrag, mit Ausnahme ganz weniger im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsamer Worte, exakt von dem Mauskript ablas. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Tonbänder, welche auch die Beiträge der anderen Teilnehmer sowie Einwürfe und Beifall der Zuhörer wiedergeben, liegen nicht vor. Sie sind von der Beklagten zu 1 nach dem Abspielen der Bänder auch nicht mehr geltend gemacht worden. Die von der Beklagten zu 1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des ....... und des ....... entsprechen somit nicht den Tatsachen, soweit es dort heißt, die Klägerin sei aufgestanden und habe spontan gesprochen, soweit erkennbar habe sie die Rede nicht abgelesen; in die deutsche Sprache übersetzt habe die Rede u. a. ausgesagt, 'Was die Nazis den Juden angetan haben, hat man den Armeniern angetan'.
Erstmals nach dem Vorspielen der Tonbänder behauptet die Beklagte zu 1, die Klägerin habe die Aussage nicht bei ihrer Rede sondern in einer Diskussion nach diesem Redebeitrag getan. Das ist unglaubhaft. Die Aussage des Zeugen ....... vor dem Senat vermag diese Behauptung nicht zu glaubhaft zu machen. Der Zeuge hat, in Kenntnis gesetzt über das Ergebnis der bis zu seiner Vernehmung erfolgten Beweisaufnahme (Abspielen der Tonbänder) auf die Frage, wann die beanstandeten Äußerungen bei der dreitätigen Veranstaltung gefallen seien, ausweichend ausgesagt. Zunächst hat er erklärt, dass er 'eigentlich' bei dem von ihm in seiner eidesstattlichen Versicherung Protokollierten bleibe; die Äußerung sei am ersten Tag bei der Eröffnungsrede gefallen. Dann der Zeuge bekundet, es könne auch sein, dass die Äußerungen nicht in dem Redebeitrag, sondern später getätigt worden seien. Ob die Klägerin sich am ersten Tag noch geäußert habe, könne er nicht sicher sagen. Schließlich hat der Zeuge angegeben, er könne sich auch nicht mehr erinnern, ob die Klägerin noch etwas gesagt habe, nachdem er (am Vormittag des zweiten Tages) versucht habe, mit ihr zu sprechen.
2. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte auch zur Unterlassung der in der ....... vom 26. März 2001 aufgestellten Behauptung verurteilt, die Klägerin habe - mit Bezug auf den türkischen Staat - behauptet, 'Unter dem Namen einer Reinigung haben sie einen Völkermord vollbracht'.
Auch diese Äußerung entspricht nicht den Tatsachen. Richtig ist zwar, dass die Klägerin im Hinblick auf die Frage, unter welchen historischen und sozialen Bedingungen im modernen Zeitalter Genozide stattfanden u. a. äußerte,
'Die Konstruktion des inneren Feindes als Bedrohung birgt die höchste Genozidgefahr, da die Selbstverteidigung die mächtigste Motivation und Rechtfertigung für Töten darstellt: Genozid sei dann notwendig und die Tötung legitim, um zu überleben, als ein Akt der Reinigung'.
und dass sich die Äußerung möglicherweise dahin interpretieren lässt, als gelte dies auch für die Tötung der Armenier. Wollte die ....... die Äußerung der Beklagten so deuten, dann hätte sie, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, klarstellen müssen, dass es sich um eine Interpretation handeln solle. Das in Anführungsstriche gesetzte Zitat war indes unzulässig, weil die Klägerin sich nach dem Inhalt des vorgelegten Redemanuskripts und der Tonbandaufnahme sich nicht in der angegebenen Weise äußerte.
3. Die Klägerin hat auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der ....... vom 28. März 2001 und vom 25. April 2001 aufgestellten Behauptung, sie, die Klägerin, sei Mitglied der Terrororganisation ........
Die Beklagte zu 1 bestreitet nicht, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Mitglied der Terrororganisation ....... handelt. Sie macht vielmehr geltend, dass diese Äußerung in der ....... niemals gefallen sei. Die Äußerung habe sich allein auf ....... bezogen. Es liege ein Missverständnis vor.
Damit hat die Beklagte zu 1 keinen Erfolg. Der Senat hät es für glaubhaft, dass die Übersetzungen des .......-Berichts des amtlich bestellten Dolmetschers ....... zutreffen. Danach weist der Zeitungsartikel in dem streitigen Satz zunächst darauf hin, dass ....... seine 'Zugehörigkeit zu Hauptideologen der Terror-Organisation der .......' verschwiegen habe; im selben Satz heißt es dann,
'....... und ....... (Beklagte), die die Mitgliedschaft derselben Organisation in Deutschland mit ihm teilt . . . und selbstverständlich haben sie beide aufgrund ihrer 'erfolgreichen' Leistungen/Arbeiten den 'Doktor'-Titel in Deutschland erworben'.
Die Klägerin hat zwei weitere Übersetzungen des allgemein beeidigten Dolmetschers ....... und des vom Präsidenten des Landgerichts ....... ermächtigten Dolmetschers ....... vorgelegt, aus denen sich Behauptung, die Klägerin sie Mitglied der Terrororganisation, ebenfalls ergibt.
Die von der Beklagten zu 1 vorgelegte Übersetzung des Artikels vom 28. März 2001 durch den vereidigten Dolmetscher ....... lässt dieselbe Deutung zumindest zu. Gemäß dieser Übersetzung lautet der strittige Satz:
'Diese Worte werden von ....... geäußert, die genau wie der . . . . . . . . bei Äußerungen hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Denkermannschaft der Terrororganisation ....... den unbeteiligten spielende Flüchtling des Zuchthauses ....... ......., ......., Mitglied derselben Einrichtung in Deutschland ist . . . . und natürlich , als Ergebnis dieser ihrer 'erfolgreichen' Tätigkeiten im Besitz 'Doktor'-Titels in Deutschland. '
An der Glaubhaftmachung ändern nichts die Bekundungen des Dolmetschers ....... in der mündlichen Verhandlung, die im Ergebnis darauf hinausliefen, bei der Frage, ob die Klägerin in dem Artikel als Mitglied der Terrororganisation ....... bezeichnet worden sei, handele es sich um eine Auslegungssache.
4. Die Beklagte ist auch zur Unterlassung verpflichtet, soweit es in der ....... vom 29. März 2001 heißt, die Klägerin habe Speichel, Schleim (fließend) und Hass kotzend den Gründer der Türkischen Republik ....... angegriffen.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wir Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
Zwar ist die Schwelle für zulässige Polemik hoch anzusetzen, wenn es sich, wie hier, um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt. Auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit einer solchen Frage ist aber unzulässig eine massive Schmähkritik, bei der die Diffamierung der Person des Kritisierten ganz im Vordergrund steht und die vom Standpunkt des Kritikers und seinem Engagement in der Sache aus nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl. , Seite 346 m. N. ). So ist es hier. Der Senat folgt nicht der Behauptung der Beklagten zu 1, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine im türkischen Sprachgebrauch durchaus übliche Formulierung handele, die mit keiner besonderen Herabsetzung verbunden sei. Abgesehen davon, dass dies von vornherein kaum glaubhaft erscheint, hat die Klägerin mit der Berufungserwiderung und dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 mehrere überzeugende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Auch der in der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beklagten zu 1 zu dieser Frage angehörte Dolmetscher ....... hat angegeben, er wolle sich 'nicht so weit vorwagen', den Vortrag zu bestätigen, die Formulierung entspreche der Kultur der Türkei.
5. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 ferner Unterlassung der Äußerung verlangen, sie, die Klägerin, habe Schadensersatzzahlungen der Türkei an die Armenier auf die Tagesordnung gebracht.
Die entsprechende Äußerung ist in dem Bericht der ....... vom 31. März 2001 enthalten. Die Äußerung ist unwahr; wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ging die Klägerin in ihrem Vortrag auf die Frage von Schadensersatzforderungen nicht ein.
Die Beklagte zu 1 wendet ein, sie sei für die Äußerungen nicht verantwortlich, weil es sich um einen Leserbrief handele. Damit hat sie keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob der Artikel wegen seines erheblichen Umfangs und seiner Aufmachung (dick gedruckte Überschrift und Portrait-Foto des Verfassers) überhaupt als Leserbrief erkennbar war. Der Einwand der Beklagten zu 1 greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil die Presse grundsätzlich auch für den Inhalt von Leserbriefen haftet. Die Haftung entfällt nur, wenn ein Informationsinteresse gegeben ist und eine hinreichende Distanzierung seitens der Presse erfolgte (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. , S. 281). Zumindest an der zweiten Voraussetzung fehlt es hier. Zu einer Distanzierung hätte im Hinblick auf die besondere Brisanz des Themas und die Unrichtigkeit der im Artikel wiedergegebenen Äußerung besonderer Anlass bestanden. Dass eine Distanzierung erfolgte, ist nicht ersichtlich.
6. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit die Beklagte zu 1 sich gegen die Äußerung in der ....... vom 1. April 2001 wendet, die Klägerin habe gesagt: 'Die Türkei, die den Kurden keine Ruhe gibt, muss für den von ihr an den Armeniern ausgeübten Mord Rechenschaft geben. Sie muss der Weltöffentlichkeit gegenüber Rechenschaft für ihre am armenischen Volk ausgeübte Barbarei abgeben. Sie muss den Armeniern den erforderlichen Schadensersatz zahlen und die PKK anerkennen. Die Türkei muss die Druckausübung auf die Minderheiten aufgeben und im Rahmen der Demokratieregeln ihre Rechte geben. '
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Der Einwand der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Leserbrief gehandelt habe, hat aus den vorgenannten Gründen auch im Hinblick auf die streitbefangene Äußerung in der ....... vom 1. April 2001 keinen Erfolg.
7. Die Beklagte ist zur Unterlassung der Äußerung verpflichtet, die Klägerin sei 'Gefängnisausbrecherin'.
Diese unstreitig unwahre Äußerung befindet sich in der ....... vom 25. April 2001, in der es gemäß der Übersetzung des Dolmetschers ....... vom 26. April 2001 heißt, 'solche Namen wie ....... und ......., Gefängnisausbrecher und Ehemalige der .......-Mitglieder'. Soweit die Beklagte zu 1 geltend macht,
dass der Zeitungsartikel falsch wieder gegeben sei, ist dies nicht glaubhaft gemacht.
II. Verfügungsgrund
Es ist anerkannt, dass der Unterlassungsanspruch gegen die Presse im Eilverfahren mit der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. , Seite 384; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl. , Seite 397).
Die Beklagte zu 1 macht geltend, im Streitfall ergebe sich das Fehlen der Eilbedürftigkeit daraus, dass die Klägerin von dem Zeitungsartikel in der Ausgabe vom 25. März 2001 noch am selben Tag Kenntnis erhalten habe; sie habe gewusst, dass in der Folgezeit über sie weiter berichtet würde. Dennoch habe die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 26. April 2001 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Damit hat die Beklagte keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Grund besteht, wenn der Verfügungskläger zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist. So ist es hier aber nicht. Die Ausgabe der ....... vom 25. März 2001 enthält nur die erste der beanstandeten Äußerungen. Die weiteren Äußerungen, um die es im Berufungsverfahren noch geht, wurden in den Ausgaben vom 26. März bis zum 1. April 2001 sowie vom 13. und 25. April 2001 veröffentlicht. Bereits durch Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 12. April 2001 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf mehrere Äußerungen aus den Zeitungsartikeln auffordern. Mit Schreiben vom 17. April 2000 baten die Rechtsanwälte der Beklagten zu 1 um eine Fristverlängerung, die ihnen die Anwälte der Klägerin bis zum 20. April 2001 gewährten. Am 27. April 2001 reichten die Anwälte der Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht ein. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keine unverhältnismäßig lange Zeit hat verstreichen lassen. Die Inanspruchnahme eines gewissen Zeitraums zur Einschaltung der Rechtsanwälte und Prüfung der Rechtslage sowie zur Überlegung, ob das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeleitet werden sollte, steht der Annahme des Eilbedürfnisses nicht entgegen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.