Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.10.2001, Az.: 7 U 114/00

Umfang der Pflicht zum Ersatz eines infolge der Unmöglichkeit der Rückgabe des Kaufgegenstandes entstandenen Schadens im Rückgewährschuldverhältnis

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.10.2001
Aktenzeichen
7 U 114/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:1031.7U114.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 30.05.2000 - AZ: 2 O 240/99

Fundstellen

  • MDR 2002, 274-275 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 343

In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom
11. Oktober 2001
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10.100 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. Mai 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage (soweit die Parteien sie nicht zur Höhe von 85.585 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Mai 1999 übereinstimmend für erledigt erklärt haben) abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Streithilfe erster Instanz übernehmen der Kläger zu 2/5 und die Streithelferin zu 3/5, während die Kosten der Streithilfe zweiter Instanz in vollem Umfang zu Lasten der Streithelferin gehen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: 10.100 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung des Klägers ist begründet. Hingegen hat die Beklagte mit der Anschlussberufung keinen Erfolg. Denn der Kläger ist gemäß den §§ 347, 467 BGB i.V.m. den §§ 989 ff. BGB berechtigt, von der Beklagten über die ihm vom Landgericht zugebilligten 4.100 DM hinausgehend weitere 6.000 DM (= insgesamt 10.100 DM) als restlichen Schadensersatz zu verlangen, weil sie ihm das seinerzeit in Zahlung gegebene Altfahrzeug BMW 725 tds Automatic, das von ihr weiterveräußert wurde, im Rahmen der Wandlung des Kaufvertrages der Parteien vom 24. November 1998 über den fabrikneuen Pkw Audi A 8 2.5 TDI nicht mehr zurückgeben kann.

2

Unstreitig hat sich die Beklagte mit der vom Kläger begehrten Wandlung des Kaufvertrages vom 24. November 1998 einverstanden erklärt. Dadurch ist es zu einem Rückgewährschuldverhältnis zwischen den Parteien gekommen (§§ 467, 346 ff. BGB). Der Kläger hat den Pkw Audi A 8 2.5 TDI bereits zurückgegeben. Hingegen ist der Beklagten die Herausgabe des bei dem Kaufgeschäft in Zahlung genommenen Altfahrzeugs nicht mehr möglich. Sie hat es unstreitig weiterveräußert. Deshalb ist sie nach §§ 347, 467 BGB i.V.m. den §§ 989 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet; was sie im Übrigen auch nicht in Abrede stellt. Mit den im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz gezahlten 85.545 DM hat sie dem Kläger zum einen den in bar entrichteten restlichen Kaufpreis von 20.645 DM zurückgewährt und zum andern den auf Grund der Unmöglichkeit der Rückgabe des Altfahrzeugs entstandenen Schaden von 75.000 DM zur Höhe von 64.900 DM reguliert. Danach verbleibt ein Restschaden von 11.100 DM, der noch zu versetzen ist.

3

Der Schadensersatz, den ein nach §§ 467, 346 BGB zur Rückgabe Verpflichteter wegen Unmöglichkeit der Herausgabe gemäß §§ 347, 989 BGB leisten muss, bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 989, Rdn. 8). § 251 Abs. 1 BGB regelt, dass der Ersatzpflichtige in Geld zu entschädigen hat, wenn eine Naturalrestitution - wie hier - nicht möglich ist. Im Falle des Verlustes einer Sache sind die Kosten für die Wiederbeschaffung zu bezahlen (Palandt/

4

Heinrichs, a.a.O., § 251, Rdn. 13). Der Wiederbeschaffungswert eines Pkw ist der Preis, der beim Kauf eines gleichwertigen Kfz an einen seriösen Händler zu zahlen wäre (Palandt/Heinrichs a.a.O.). Das ist, zumal bei einem privaten Kunden wie vorliegend dem Kläger, der Händlerverkaufspreis.

5

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Verkehrswert des gebrauchten BMW 725 tds Automatic zum maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1999, von dem beide Seiten ausgehen, noch 75.000 DM betrug. Zu diesem Ergebnis ist der Kraftfahrzeugsachverständige Dipl. Ing. ... bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 11. Januar 2000 vor dem Senat gekommen. Nach einer durchgeführten Marktanalyse über das Internet durch Anfragen bei Händlern in verschiedenen Städten des gesamten Bundesgebiets hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des Alters des Ende Dezember 1997 erstmalig zugelassenen Fahrzeugs und der Laufleistung von ca. 16.400 km zur Zeit der Hingabe und der Sonderausstattung auf der Basis eines Wertverlustes von 30 bis 35% (bezogen auf den Neuwagenpreis von ca. 111.500 DM) den Händlerverkaufspreis auf 75.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer geschätzt. Der Senat schließt sich bei der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) der Bewertung des Sachverständigen an. Eine Berechnung nach dem System DAT führt zwar - wie vom Sachverständigen weiterhin erklärt - nur zu einem Händlerverkaufspreis von 73.800 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Werden jedoch die Winterreifen hinzugerechnet, deren Wert auf 1.200 DM zu veranschlagen ist, ergeben sich ebenfalls 75.000 DM.

6

Der noch nicht bezahlte Schaden des Klägers von 10.100 DM wird durch den Einwand der Beklagten, sie habe dem Kläger (unter dem 18. Februar 1999) eine Gutschrift von 25.350 DM erteilt, nicht berührt. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Kläger diese Gutschrift ihr gegenüber bereits geltend gemacht habe, und mithin von ihr auf diese Weise - über die gezahlten 85.545 DM hinaus - weitere 25.350 DM geleistet worden seien.

7

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 92, 101, 708 Ziff. 10, 713, 546 ZPO.