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§ 30 WO-PersV - Ermittlung der gewählten Gruppenvertretung bei Gruppenwahl, wenn die Gruppenvertretung aus mehreren Personen besteht

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. 5Führt die Benachteiligtenregel nach den Sätzen 3 und 4 nicht zu einer eindeutigen Zuteilung zu einer Liste, so entscheidet über die Sitzzuteilung das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) 1Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer vorgesehen (§ 7 Abs. 6 Sätze 1 bis 3), so werden die Sitze in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf Frauen und Männer verteilt. 2Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größeren Beschäftigtenanteil in der Gruppe stellt; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. 3Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bis für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. 4Die verbleibenden Sitze werden dem anderen Geschlecht zugeordnet. 5Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber als ihr Sitze für ein bestimmtes Geschlecht zustehen würden, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu.

(4) Ist ein Minderheitensitz nach § 15 Abs. 2 NPersVG zu vergeben (§ 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7), so ist abweichend von Absatz 3 zunächst dieser Sitz der Vorschlagsliste mit der höchsten Stimmenzahl zuzuordnen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthält.

(5) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die den Geschlechtern zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag (§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.

(6) Ist ein Personalratsmitglied gewählt worden, für dessen Geschlecht innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2), so wird dessen Sitz dem anderen Geschlecht in seiner Gruppe angerechnet.

(7) 1Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen und Männer jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung. 2Ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3 ist für jede Vorschlagsliste die Reihenfolge für Frauen und Männer getrennt zu ermitteln.